Abtei lung V
E-6260/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Irak,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 30. August 2007/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6260/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 17. Oktober 2006 und gelangte am 11. November 2006
illegal in die Schweiz, wo er am 14. November 2006 im (...) um Asyl
nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, sunnitischer Religion
und in Suleimaniya geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die
letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er als (...) bei
einem entfernten Verwandten in Suleimaniya gearbeitet. Eineinhalb
Jahre vor seiner Ausreise habe er eine Beziehung mit einer Frau
begonnen, welche er habe heiraten wollte. Die beiden Brüder dieser
Frau, zwei islamischer Fanatiker, seien aber gegen diese Heirat
gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe jedoch die Beziehung zu
dieser Frau nicht aufgeben wollen, habe sie weiterhin getroffen und sei
deshalb von deren Brüdern zwei bis drei Mal geschlagen worden.
Nach dem letzten dieser Vorfälle habe sich seine Freundin zu Hause
angezündet. Von einem Freund habe er erfahren, dass deren Familie
gedroht habe, ihn umzubringen, falls diese ihren Verletzungen erliege.
In der Folge habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor
er am 17. Oktober 2006 das Heimatland verlassen habe.
C.
Das BFM stellte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung vom 21. Dezember 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
es aufgrund der damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme an.
D.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli
2007 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung
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der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Es führte dazu aus, es
erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort bestehenden
Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zu-
mal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der
Provinz Suleimaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und
über ein Beziehungsnetz verfüge. Den Akten zufolge würden auch kei-
ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen.
E.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007
fest, dass er nicht in den Irak zurückkehren wolle, weil sein Problem
noch nicht gelöst sei. Mit Eingabe vom 4. August 2007 ersuchte er um
Fristverlängerung, welche vom BFM bis zum 16. August 2007 gewährt
wurde. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer weiteren Stellungnah-
me.
F.
Am 9. August 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Verfahrensakten.
G.
Das BFM hob mit Verfügung vom 30. August 2007 die am 21. Dezem-
ber 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Es erkannte den Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzu-
heben sei. Die Zulässigkeit betreffend hielt es fest, dass die Flücht -
lingseigenschaft des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung
vom 21. Dezember 2006 verneint worden sei und deshalb der Grund-
satz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Weiter
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit
verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund de-
rer der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Falle des
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Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er stamme aus
der Provinz Suleimaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gear-
beitet habe. Eigenen Angaben zufolge verfüge er dort mit seinen El-
tern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge
und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer sei ohne familiäre
Verpflichtungen und sei somit in der Lage, sich im Nordirak zu reinte-
grieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Das
BFM verwies zudem darauf, dass es ihm offen stehe, vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
H.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. September 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, die Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie
die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung feststellen wolle.
Nach wie vor sei von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Weg-
weisungsvollzug auszugehen. Ein Positionspapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 gebe Auskunft über
die aktuelle Lage im ganzen Irak. Insbesondere lehnten sowohl das
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) als auch das European Council on Refugees and Exiles
(ECRE) weiterhin jede unfreiwillige Rückkehr in den Nordirak ab. Gera-
de jüngste Ereignisse würden eine günstige Entwicklung im Zentral-
wie auch im Nordirak ausschliessen, so dass nur auf fahrlässige Art
und Weise eine Situation allgemeiner Gewalt zu negieren sei. Beste-
hende interne Spannungen im kurdischen Nordirak würden zudem
durch die von der türkischen Armee beabsichtigte Invasion im Nordirak
verstärkt. Allein zur Vermeidung zusätzlicher Spannungen sei von
Wegweisungsvollzügen von Kurden in den Nordirak abzusehen. Hinzu
komme, dass reguläre Rückschaffungen wegen des Widerstands der
Regionalbehörden kaum möglich seien. Insgesamt erscheine es un-
verhältnismässig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumutbar
und möglich zu erklären. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der
Beschwerdeführer mehrere Dokumente, darunter den erwähnten Be-
richt der SFH vom 25. Juni 2007, Artikel aus dem Internet zur Lage im
Irak sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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I.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 26. September 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
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Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 ist in Rechtskraft
erwachsen. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers mit Verfügung vom 30. August 2007 zu Recht aufgehoben
hat.
4.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2
zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenom-
men waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom
BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen
wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu
prüfen.
4.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Vorausset-
zungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
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(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.4 Zu prüfen ist demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.5 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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5.1.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt
schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, da von hinrei-
chend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits-
und Justizbehörden der drei kurdischen Provinzen grundsätzlich in der
Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Do-
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huk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden
müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie
vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.).
5.2.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat
sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregie-
rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insge-
samt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country
of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of
Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die SFH bezeichnet die Sicher-
heitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL
KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August
2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007
und 2008 eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt,
die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst
(vgl. a.a.O.). Auch das UNHCR bestätigt in einem Bericht von Juli
2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provin -
zen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage im
Nordirak vermögen demnach nicht zu überzeugen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und
hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Suleimaniya gelebt, wo auch
seine Eltern und seine Geschwister ansässig sind. Nebst dem famili -
ären Beziehungsnetz verfügt er an seinem Herkunftsort über weitere
soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in den letzten zweieinhalb Jahren
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vor seiner Ausreise in der (...) eines entfernten Verwandten gearbeitet
und verfügt im Nordirak über weitere Verwandte und gute Freunde (vgl.
vorinstanzliche Akten A 1 sowie A 15 S. 7). Vor diesem Hintergrund
kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr in
den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige
Existenz aufzubauen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei
seiner Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würde.
5.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdi-
schen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi -
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es er -
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und Beilagen in der
Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
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nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevor-
bringen nicht aussichtslos erscheinen. Abklärungen des Bundesver-
waltungsgericht haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem
26. Juni 2009 einer Erwerbstätigkeit als Officeangestellter nachgeht,
so dass nicht davon auszugehen ist, er sei bedürftig.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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