B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6260/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer
Staatsbürger vom Clan der B._______. Nach einem Aufenthalt von fünf
Jahren in C._______, Äthiopien, sei er nach D._______, Somalia zurück-
gekehrt. Dort würden auch seine Eltern und Geschwister leben. Aufgefor-
dert seine Asylgründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er habe zuvor falsche Angaben gemacht. Er sei äthiopischer Staatsange-
höriger und Angehöriger des Clans der E._______, Subclan F._______. Er
habe sein ganzes Leben in C._______, Äthiopien, verbracht. Er habe das
Heimatland verlassen, weil er von der Polizei angefragt worden sei, ob er
als Polizist gegen die Miliz kämpfen wolle. Er habe indes weiter die Schule
besuchen wollen. Deshalb sei er zusammen mit anderen Jugendlichen aus
seinem Quartier von drei Polizisten verhaftet worden. Nach rund einem
Monat sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen.
Am 25. Januar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einläss-
lich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, als er
noch zur Schule gegangen sei, habe die Polizei mehrmals bei seiner Mutter
vorgesprochen, um ihn für die Liyu-Polizei (New Police) zu gewinnen. Da-
bei sei seine Mutter bedroht worden. Eines Tages seien fünf Polizisten bei
ihm zu Hause erschienen und hätten ihn verhaftet. Auf der Polizeistation
von C._______ sei er nach den Gründen befragt worden, weshalb er nicht
für die Liyu-Polizei arbeiten möchte. Am dritten Tag seiner Haft habe er
einen erfolglosen Fluchtversuch unternommen. Er sei zurück in die Zelle
gebracht und dort geschlagen worden. Einen Tag später sei ihm anlässlich
des Aufenthalts im Hof die Flucht gelungen. Er habe sich nach G._______
und von dort nach H._______ begeben. Am 26. Oktober 2014 habe er das
Heimatland verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Schulzeug-
nisses der zehnten Klasse von August 2014 ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Mit der Eingabe reichte er ein undatiertes Unterstützungsschreiben des
Klassenlehrers in der Schweiz ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Seite 4
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe er unter-
schiedliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Verhaftung, der Anzahl der
anwesenden Polizisten und der Dauer der Haft gemacht. Bei dieser Sach-
lage erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente wie beispiels-
weise die Dauer des Schulbesuches einzugehen. Die geltend gemachte
Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens
der Liyu-Polizei sei ohne jegliche plausible Grundlage.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet und verletze damit Bundesrecht.
Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird hinreichend begründet, weshalb die
Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und damit insgesamt
nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beurteilung in einem anderen
Lichte erscheinen zu lassen. Soweit er sich in der Eingabe darauf beruft,
er habe anlässlich der BzP ein Durcheinander gemacht, da er leicht ver-
gesse und immer alles durcheinander bringe, vermag er nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Weder dem Protokoll der BzP noch demjenigen der
Anhörung sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage gewesen sein sollte, der jeweiligen Befragung zu folgen. Na-
mentlich hat auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten
Verfahrens an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin nichts Ent-
sprechendes festgestellt. Auch unter Berücksichtigung, dass er Schlimmes
erlebt und nachts Albträume hat, darf vom Beschwerdeführer erwartet wer-
den, dass er seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten übereinstim-
mend darlegt. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das SEM hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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Seite 6
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
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zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnah-
mezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting
Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four
months, 30.03.2017, tem/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months
>, abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezu-
stand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in
den sogenannten “rehabilitation camps” (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli
2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenz-
regionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaff-
neten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht
in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von
Afrika, 14.06.2016, eritrea-ld.88768 > , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die
vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Ge-
walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund-
sätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung
einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, be-
rufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom
21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
7.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche
einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Be-
schwerdeführer ist (…) Jahre alt und abgesehen von Schlafproblemen so-
weit gesund. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, sein Bruder und
seine verheiratete Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten in
C._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er wäh-
rend zehn Jahren die Schule besucht. Seine Familie, die einem mächtigen
Clan angehört, hat ihm die Ausreise finanziert, mithin ist davon auszuge-
hen, dass sie ihn auch bei einer Reintegration, sei es im Zusammenhang
mit einem weiteren Schulbesuch oder bei der Suche nach einer Arbeits-
stelle unterstützten wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass
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der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erach-
ten.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu
bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der äthiopischen
Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen
Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht statt-
zugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: