Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6261/2011
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______,
Serbien,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am (…) als Gastarbeiter in die Schweiz
einreiste, seither in der Schweiz wohnhaft ist und über weite Strecken
über fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen verfügte (zuletzt
Niederlassungsbewilligung C),
dass er am (…) eine serbische Staatsangehörige heiratete, die in der
Schweiz seit (…) über die Niederlassungsbewilligung C verfügt,
dass er anfangs Dezember 2004 wegen der vorsätzlichen Tötung eines
(…) in Haft genommen worden und seither in verschiedenen Anstalten
und unter verschiedenen Haftvoraussetzungen (Untersuchungshaft,
Strafvollzug, Ausschaffungshaft) ununterbrochen inhaftiert ist,
dass gemäss BFM am (…) 2005 die Trennung der Ehe des
Beschwerdeführers zivilgerichtlich bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2005 wegen mehrfachen Diebstahls
und mehrfachen Betrugs vom Strafgericht B._______ zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde,
dass er am (…) 2005 wegen seiner Delikte, verschiedener Betreibungen
und Verlustscheine vom Sicherheitsdepartement des Kantons B._______
ausländerrechtlich verwarnt wurde,
dass er am (…) 2006 vom Kreisgericht C._______ wegen vollendeter
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt
wurde,
dass ihm am 12. März 2007 auf Grund des öffentlichen Interesses und
wegen der Schwere seiner Delikte durch das Migrationsamt des Kantons
B._______ nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die
Niederlassungsbewilligung C entzogen und er aus der Schweiz
weggewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit jeweiligem Schreiben
vom 24. Juli 2008 bzw. vom 22. September 2009 an das Zivilgericht
B._______ einen "Antrag auf Trennung/Scheidung" ihrer Ehe
zurückzogen,
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dass er am 17. Juli 2011 in der Strafanstalt D._______ sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass er am 4. August 2011 von der Haftanstalt D._______ ins
Ausschaffungsgefängnis B._______ überstellt wurde,
dass das Migrationsamt B._______ mit Verfügung vom 5. August 2011
ab dem 7. August 2011, dem Termin der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug, die Ausschaffungshaft anordnete,
dass mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons B._______ vom
10. August 2011 die Anordnung der Ausschaffungshaft in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 23. August 2011
im Ausschaffungsgefängnis sein Asylgesuch mit der Begründung
zurückzog, es handle sich um ein Missverständnis,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. August 2011
abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 und
einem undatierten Schreiben ans BFM sinngemäss um Aufhebung der
Wegweisung ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 der
Ausschaffungstermin auf den 2. November 2011 angesetzt wurde,
dass er am 28. Oktober 2011 erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 35a Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 das erste
Asylverfahren wiederaufnahm,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu seinen Asylgründen
durch das BFM vom 3. November 2011 im Wesentlichen geltend machte,
seit sieben Jahren werde er wegen der vorsätzlichen Tötung, die er
begangen habe, von (…) mit dem Tode bedroht, in Serbien sei er vor
ihnen nicht sicher, ausserdem würde er nach Serbien zurückkehren,
wenn er seine (…) mitnehmen könnte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2011 eröffnet am
10. November 2011 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
an der Anhörung vom 4. November 2011 seien in sich widersprüchlich,
da der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, bei einer Rückkehr
nach Serbien an Leib und Leben bedroht zu sei, andrerseits sich aber
mehrfach bereiterklärt habe, nach Serbien zurückzukehren, falls er (…)
mitnehmen könne,
dass ausserdem die in der zweiten Anhörung gemachten Vorbringen,
wonach er seit sieben Jahren von (…) Mithäftlingen bedroht werde,
denjenigen aus der ersten Anhörung widersprächen, wo er ausgesagt
habe, seit lediglich zwei Jahren bedroht zu werden,
dass ausserdem nicht glaubhaft sei, dass er sieben Jahre lang mit dem
Tode bedroht worden sei, ohne diese beim BFM vor und zwischen seinen
Asylgesuchen geltend gemacht zu haben,
dass somit keine Hinweise vorlägen, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung (…) durchführbar sei, da er in Serbien
aufgewachsen sei, über eine für serbische Verhältnisse hohe,
schweizerische (…)rente verfüge und darüber hinaus in Serbien
mutmasslich ein Haus besitze,
dass er insbesondere aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal er zu seiner
Ehefrau, mit welcher er auf Grund seiner Inhaftierung seit sieben Jahre
nicht mehr zusammenlebe, von der er aber auch rechtlich getrennt sei
und welcher er seine Wegweisung aus der Schweiz nicht einmal eröffnet
habe, keine gelebte, enge und intakte Beziehung unterhalte,
dass zudem auch bezüglich seiner (…), weder von einer intakten noch
intensiven Beziehung gesprochen werden könne,
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dass ausserdem ihre psychische und physische Gesundheit durch den
Beschwerdeführer gefährdet werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, dementsprechend sei auf
den Vollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dementsprechend nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt wird,
nachdem bereits ein Asylgesuch abgeschrieben worden ist, nur
eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von
Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
tief anzusetzen sind und dieser Begriff dem in der Rechtsprechung zu
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verwendeten Terminus des
Verfolgungsbegriffs im engen Sinne entspricht (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2
und 3.3 S. 780),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass auf Grund von
widersprüchlichen Aussagen innerhalb des vorliegenden Gesuchs und im
Vergleich zu den Vorbringen im früheren (zurückgezogenen) Asylgesuch
das Vorliegen solcher Hinweise zu verneinen ist,
dass die beiden Asylgesuche vielmehr bezüglich der Daten der
Einreichung (das erste kurz nach der Anordnung der Ausschaffungshaft,
das zweite kurz nach der Mitteilung des Ausschaffungstermins) als
missbräuchlich gestellt erscheinen,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, diese
Einschätzung umzustossen, weshalb auf seine Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen ist,
dass insbesondere seine Erklärung für den Rückzug des ersten
Asylgesuchs, das BFM und die Botschaft habe ihm zum Rückzug
geraten, nicht zu überzeugen vermag und im Übrigen nicht mit jener, die
er anlässlich des Rückzugs gegeben hat, übereinstimmt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auch
unter Berücksichtigung der tief anzusetzenden Anforderungen an das
Beweismass (vgl. BVGE 2008/57 E.3.2) zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung C entzogen hat und zudem kein Anspruch auf
(Neu) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell über eine CBewilligung
und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht
verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24; EMARK 1998 Nr. 31),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass das BFM zu Recht feststellte, dass auch aus Art. 8 EMRK kein
Vollzugshindernis abzuleiten ist,
dass nämlich nur eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft den
Schutz von Art. 8 EMRK geniesst,
dass das BFM zu Recht darauf hinwies, dass die eheliche Gemeinschaft
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit sieben Jahren
nicht mehr gelebt werde,
dass der Beschwerdeführer die vom BFM angeführte, nicht aktenkundige,
zivilgerichtliche Ehetrennung zwar bestreitet, er mit seinen Beweismitteln
(vgl. Beilage 10 zur Beschwerde) aber selber einräumt, dass ein
Scheidungsverfahren zumindest bis im September 2009 hängig gewesen
sein muss,
dass dahingestellt bleiben kann, in welchem Verfahrensstadium sich das
Scheidungsverfahren befindet, da seine Einleitung als Indiz dafür
gewürdigt werden kann, dass die Ehe bereits vor Jahren aufgegeben
worden ist,
dass die Rücktritte vom Scheidungsverfahren erst ein bzw. zwei Jahre,
nachdem die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt worden war,
erfolgten und damit der Anschein erweckt wird, jene seien missbräuchlich
gestellt, um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung zu
erwirken,
dass, wenn ein Anspruch aus Art. 8 EMRK entgegen dem Gesagten
dennoch bejaht wird, die Zumutbarkeit für die Ehefrau, dem
Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen, zu prüfen ist (vgl. BGE 120 Ib
129 E.4b),
dass die Zumutbarkeit nicht generell verneint werden kann, da es sich bei
ihr um eine serbische Staatsangehörige handelt,
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dass bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist, dass der Antrag auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erst nach der Wegweisung
des Beschwerdeführers gestellt wurde,
dass nämlich bei der Wiederaufnahme einer vor Jahren aufgegebenen
ehelichen Gemeinschaft wie bei einer Eheschliessung gelten muss, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers in die Prüfung einzubeziehen ist
(vgl. BGE 116 Ib 353 E.3d),
dass wenn der Ehemann weggewiesen worden ist und Umstände
vorliegen, die seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht erscheinen
lassen, die Ehefrau die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, die Ehe im
Ausland führen zu müssen (vgl. BGE120 Ib 129 E.4b),
dass der Anspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht absolut gilt, sondern
unter den in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage,
öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) eingeschränkt werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche Delikte, darunter
auch ein schweres Gewaltverbrechen begangen hat,
dass unter diesen Umständen die Ausreise aus der Schweiz im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 116 Ib 353
E.d),
dass die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, es bestehe kein
öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers,
unbehelflich sind,
dass im Verhältnis zu seiner (…), zu welcher der Kontakt eingeschränkt
ist, aus Art. 8 EMRK nichts abzuleiten ist,
dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer bestreitet, für sie
eine psychische und physische Gefährdung darzustellen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auch (…) des Beschwerdeführers nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs spricht, da er mit den Verhältnissen in seinem
Heimatsaat vertraut und wirtschaftlich unabhängig ist,
dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, da sie unsubstanziiert sind und
ausserdem in Serbien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Begehren gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos
erweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG entsprechend
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer