B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6261/2015
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
22. September 2015 / N (…).
E-6261/2015
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Sachverhalt:
A.
Die verheiratete Beschwerdeführerin A._______ – ihr Ehemann habe sein
Land vor etwa (…) Jahren verlassen – sei am (…) 2014 zusammen mit
ihrem Sohn illegal aus Eritrea ausgereist. Nach mehr als einem Monat Auf-
enthalt in Äthiopien seien sie über den Sudan und Libyen nach Italien ge-
langt. Sodann hätten sie am 22. April 2015 mit einem Zug die schweizeri-
sche Grenze überquert und suchten einen Tag später hier um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. April 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit einem Kind
nicht nach Italien zurückkehren könne (A4 S. 10).
B.
Am 5. Mai 2015 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden
(A10). Am 22. September 2015 stimmte Italien diesem Gesuch zu (A15).
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 (eröffnet am 28. September 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstel-
lung und deren Vollzug nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, dass
der Entscheid vom 22. September 2015 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen sei, die Behandlung der Asylgesuche fortzusetzen. Ferner seien
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der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige
Kanton anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen. Den Be-
schwerdeführenden sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszent-
rums C._______ vom 1. Oktober 2015 und ein Bericht über das Camp Mi-
neo auf Sizilien bei.
E.
Am 5. Oktober 2015 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerde-
führenden vom Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen ausge-
setzt. Am 6. Oktober 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut
und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 107a Abs. 2
AsylG).
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 hielt das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfer-
tigen würden.
H.
Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden am 11. November 2015
in ihrer Replik sinngemäss fest, dass die Schweiz für die Durchführung ih-
res Asylverfahrens zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 22. Sep-
tember 2015 sei aufzuheben. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt ge-
mäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Vorliegend soll zunächst geklärt werden, ob der Sachverhalt
vom SEM richtig und vollständig abgeklärt wurde. Ermittelt das Bundesver-
waltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts, so wird es die Verfügung aufheben und die Sache an die Vorinstanz
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zurückweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und
vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt,
zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 22. September 2015 hielt das SEM fest, dass
die Beschwerdeführenden im April 2015 in Italien illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist seien, weshalb dieser Staat für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Nach Massgabe der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl.
BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben
vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer
kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familien-
einheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe
der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des
italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
"Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste
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sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitglied-
staaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen
Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den; die für Familien reservierten Plätze würden zudem fortlaufend ergänzt
werden. Ein ausführlicher Bericht der Verbindungsperson des SEM, die
diese aufgelisteten Projekte besucht habe, habe gezeigt, dass die Familien
dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden. Gemäss demselben
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien "aktuell in den Regionen Kalabrien
und Sizilien insgesamt 87 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden".
Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit; es liege
an den italienischen Behörden, die konkrete Unterkunft für die Familie fest-
zulegen (vgl. Urteil BVGer vom 27. Juli 2015 D-4394/2015). Folglich sei die
Überstellung der Beschwerdeführenden als zulässig zu bezeichnen.
4.2 Die Beschwerdeschrift wurde dahingehend begründet, dass die italie-
nischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM vom 5. Mai 2015 nicht
beantwortet hätten. Daraus lasse sich schliessen, dass Italien sich vorlie-
gend nicht als zuständig erachte beziehungsweise zur Aufnahme der Be-
schwerdeführenden nicht fähig sei. Die Unterbringungsmöglichkeiten in
Italien seien überfüllt und nicht menschenwürdig. Darüber hinaus sei es
aufgrund der vorgesehenen Umsiedelung von Flüchtlingen aus Italien und
Griechenland unsinnig, die Beschwerdeführenden nach Italien wegzuwei-
sen, wenn sie so oder so wieder rückübersiedelt würden. Aus diesen Grün-
den müsse die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Asylge-
suche eintreten.
4.3 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde das SEM aufgefordert, sich
bezüglich der Aktualität der 87 für Familien zur Verfügung stehenden
Plätze zu äussern. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 hielt die
Vorinstanz zunächst fest, dass Italien dem Aufnahmeersuchen am 6. Juli
2015 implizit und am 22. September 2015 explizit zugestimmt habe. Art
und Umfang einer Unterstützung für asylsuchende Personen richte sich
grundsätzlich nach der nationalen Gesetzgebung; Dublin-Rückkehrende
würden dabei in Italien bevorzugt behandelt werden. Konkret würden die
italienischen Behörden den Beschwerdeführenden eine Unterkunft im
Sinne des Tarakhel-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR, Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse
Kammer, Nr. 29217/12) gewähren; das bedeute, eine Unterbringung der
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Beschwerdeführenden im Campo di Mineo auf Sizilien – wie in der Be-
schwerdeschrift behauptet – könne ausgeschlossen werden. Gestützt auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die von den itali-
enischen Behörden erstellte Liste (vom 8. Juni 2015) rechtsgenüglich (vgl.
Urteil BVGer vom 27. Juli 2015 D-4394/2015); demgemäss würden in den
Regionen Kalabrien und Sizilien 87 Plätze zur Verfügung stehen.
4.4 Zunächst gilt es in einem ersten Schritt klarzustellen, dass die italieni-
schen Behörden in einem Dublin-Aufnahmeverfahren – wie das vorlie-
gende – innert zwei Monaten über das schweizerische Aufnahmegesuch
vom 5. Mai 2015 zu entscheiden haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird
innerhalb dieser Frist keine (explizite oder implizite) Antwort erteilt, ist da-
von auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Folglich liegt die beschwerdeführende Partei falsch,
wenn sie annimmt, Italien sei nicht zuständig, das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren der Beschwerdeführenden durchzuführen, da es das Aufnahme-
ersuchen der Schweiz nicht beantwortet habe. Vorliegend hat Italien seine
Zuständigkeit durch die zuerst implizite sodann explizite Zusage der italie-
nischen Behörden vom 22. September 2015 – wie vom SEM zurecht fest-
gestellt – anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von
Familien nach Italien müssen – als Besonderheit – zwar individuelle Ga-
rantien, wohl in schriftlicher Form, vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die
Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit
Italiens für das Asylverfahren.
4.5 In einem nächsten Schritt soll geklärt werden, ob die geplante Über-
stellung der Beschwerdeführenden aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist.
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
des EGMR in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen
Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodali-
tät dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus
inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung
seitens Italien nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus-
schliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine
konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und
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Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher nament-
lich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3).
4.5.2 Aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt sich,
dass eine solche auch aktuell sein muss. Indem sich die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall bezüglich den erwähnten 87 freien Plätzen auf ein Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 stützt – wobei dem Bundesverwaltungsgericht
keine Kopie dieses Schreibens vorliegt und die Vorinstanz es unterlassen
hat, die dieses Schreiben ausstellende italienische Behörde zu erwähnen
–, kann nicht bestätigt werden, dass diese Angaben aktuell sind. Im Ge-
genteil sind diese Zahlen – und dies in einer Region, von welcher aufgrund
ihrer geografischen Lage von einem regen Betrieb in den Aufnahmezen-
tren auszugehen ist – beinahe sechs Monate alt. Zwar hat das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 die Angaben im erwähnten
Rundschreiben als genügend bezeichnet; doch wurde dieses Urteil am
27. Juli 2015 – also weniger als zwei Monate nach Publikation des Rund-
schreibens – gefällt und hatte zu diesem Zeitpunkt durchaus seine Berech-
tigung.
Im vorliegenden Fall sind indes nicht nur aufgrund der mangelnden Aktua-
lität die Angaben der italienischen Behörden als ungenügend zu erachten,
auch ist den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden konkret – unter Namensangabe – mit einer entspre-
chenden Unterkunft rechnen können.
4.5.3 Nach dem Gesagten genügen die italienischen Zusicherungen nicht;
sie sind im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auch nicht aktuali-
siert worden. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist demnach im Hinblick
auf die Frage, ob die vorliegend geplante Überstellung nach Italien völker-
rechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt.
Es erweist sich somit als angebracht, die Sache zwecks Vornahme der er-
forderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 22. September 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
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lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung vom 22. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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