B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-626/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Oktober 2015 und der Anhö-
rung vom 6. September 2016 brachte er vor, von seiner Geburt bis 1998 in
B._______, dann bis 2002 aufgrund des Bürgerkriegs in C._______ und
daraufhin bis 2006 wiederum in B._______ gelebt zu haben. Zwischen
2006 und dem (…) sei er an verschiedenen Orten für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) im Einsatz gewesen. Am (…) habe er sich der sri-
lankischen Armee (SLA) ergeben und sei dann bis zum Ende dieses Jah-
res in D._______ festgehalten worden. Am (…) habe man ihn ins
E._______ gebracht, wo er bis im (…) interniert gewesen sei. Zwischen
(…) und (…) sei er im F._______ inhaftiert gewesen; in dieser Zeit habe
ein Prozess gegen ihn stattgefunden. Am (…) habe man ihn freigelassen;
er habe dann ein Jahr lang ein Rehabilitationsprogramm im G._______
durchlaufen. Am (…) habe man ihn von jeglichen Verpflichtungen befreit
und freigelassen. Er sei dann nach B._______ zurückgekehrt und habe bis
im (…) dort gelebt. Zwischen (…) und (…) habe er sich in H._______ auf-
gehalten. Dann sei er in seinen Heimatort B._______ zurückgekehrt, wo er
sich bis zu seiner Ausreise am (…) auch aufgehalten habe.
A.b Zu den Gründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer gel-
tend, im (…) im I._______ in J._______ mit einigen anderen Personen von
der SLA zu (…) kurz zuvor erschossenen LTTE-Mitgliedern befragt worden
zu sein. Anschliessend sei er vom Criminal Investigation Department (CID)
mehrmals zu Hause aufgesucht worden. Er habe sich aufgrund dieser Kon-
trollen zur Ausreise nach H._______ entschlossen. Bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka im (…) sei er am Flughafen von Colombo zwei Stunden zu
den Gründen seines Auslandsaufenthalts befragt worden, habe dann aber
ohne Probleme nach Hause zurückkehren können. Zwei Monate später –
im (…) – sei er von SLA-Angehörigen zu Hause aufgesucht und zum Grund
seines Auslandsaufenthalts befragt worden; die Männer hätten ihm unter-
stellt, nach Europa flüchten zu wollen, und deshalb seinen Pass eingezo-
gen. Daraufhin sei er von denselben Leuten über das Telefon seines Vaters
mehrmals kontaktiert worden. Aus Angst, inhaftiert und (nach seinen Erleb-
nissen im E._______) erneut misshandelt zu werden, habe er sich zur Aus-
reise und zur Flucht in die Schweiz entschlossen.
A.c Zur Identifizierung reichte er neben eigenen Ausweisdokumenten
(Identitätskarte, Geburtsurkunde) die Todesurkunden seiner Mutter und
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seines einen Bruders zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Verbindun-
gen zu den LTTE reichte er verschiedene Dokumente ein, die mit seiner
Inhaftierung in D._______, im E._______, im F._______ und der Rehabili-
tation im G._______ zusammenhängen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – eröffnet am 30. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die
als Ausreisegrund geltend gemachten Befragungen durch SLA-Angehö-
rige seien nicht asylrelevant.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer – nun-
mehr vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt – um Aktenein-
sicht. Das SEM kam dem Gesuch nach, wobei es die Einsicht in die Akten
A2, A4, A5, A7, A8, A10 und A18 unter Berufung auf ein überwiegendes
öffentliches Interesse beziehungsweise den internen Charakter der Doku-
mente verweigerte.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 22. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt an.
Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, nach Eingang der Beschwerde habe
das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu
bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
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Im Sinne eines Akteneinsichtsbegehrens beantragt er unter Nennung ver-
schiedener Fussnoten des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka, ihm vollständige Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen
Quellen offenzulegen und dann eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer
(namentlich Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des
SEM, ein Lagebericht des Rechtsvertreters, verschiedene Berichte und
Mitteilungen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Zei-
tungsberichte, Vernehmlassungen und Zwischenverfügungen aus anderen
Asylverfahren sowie Akten aus Strafprozessen vor den High Courts von
Vavuniya und Colombo).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 bestätigte die Instruktions-
richterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Zudem
forderte sie ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu
entrichten. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung des (…) über den Flüchtlingsstatus des (…) des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten. Zudem wies er darauf hin, dass in der Zwischenverfü-
gung vom 7. Februar 2018 sein Antrag, die Zufälligkeit der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers zu bestätigten, nicht behandelt worden sei. Dies
sei umgehend nachzuholen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
der Frage des Vorliegens begründeter Furcht [Art. 3 AsylG]) darauf. Vor
diesem Hintergrund – und weil das Bundesverwaltungsgericht über umfas-
sende Kognition (in Bezug auf Rechtsfragen) verfügt – enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer
Verletzung von Art. 9 BV.
4.
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das als Grundsatzurteil zu publizie-
rende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3 zu
verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammen-
setzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälli-
gen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017
vom 26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm durch das SEM die nicht öffent-
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lich greifbaren Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 offenle-
gen zu lassen und ihm danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
Der Länderbericht des SEM vom 16. August 2016 („Focus Sri Lanka. La-
gebild“) ist grundsätzlich als massgebliches – dem Akteneinsichtsrecht un-
terstehendes – Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) zu qualifizieren,
zumal es von der Vorinstanz auch zur Begründung der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung herangezogen wurde (vgl. angefochtene Verfügung,
II, 2. [S. 5]). Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin – nebst eini-
gen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim
gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche
Quellen referenziert werden, ist dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerde-
führers jedoch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom
27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass
ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in
seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdefüh-
rer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und
3.1.3).
Das Gesuch um Einsicht in die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Län-
derberichts ist daher abzuweisen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ist damit gegenstandslos geworden.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
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wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die BzP sei mangelhaft ge-
wesen und er habe dort nicht in der gebotenen Ausführlichkeit über seine
Asylgründe berichten können.
Damit verkennt er jedoch die Funktion der Vorbereitungsphase des erstin-
stanzlichen Verfahrens (Art. 26 AsylG). In dieser Vorbereitungsphase kann
das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben
(Art. 26 Abs. 2 AsylG). Dazu ist es jedoch nicht gehalten; dass der Be-
schwerdeführer überhaupt schon in der BzP zu seinen Fluchtgründen Stel-
lung beziehen konnte, geht über die Erfordernisse von Art. 29 VwVG hin-
aus, zumal er in der ausführlichen Anhörung (Art. 29 AsylG) ausreichend
Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern.
6.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass zwischen der BzP und
der Anhörung mehr als ein Jahr verstrichen sei.
Zwar erscheint es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und
den Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt (vgl. auch Urteil des
BVGer D-2157/2017 vom 6. März 2017 E. 6.3.5). Es existiert jedoch keine
gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewis-
sen Zeitraums nach der BzP durchzuführen; eine solche Verpflichtung
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ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil
des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Angesichts der
nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfris-
ten könnten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht
vor.
6.1.3 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass die Anhörung nicht von
derselben Person durchgeführt worden sei, die den angefochtenen Ent-
scheid verfasst habe.
Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis
auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzu-
halten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von der-
selben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)be-
findet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert je-
doch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, dies immer so zu handha-
ben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.3).
Davon abgesehen stellt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage;
schon deshalb ist ihm kein Nachteil daraus entstanden, dass die Anhörung
nicht von der Person durchgeführt worden ist, die für die angefochtene Ver-
fügung verantwortlich zeichnet.
6.1.4 Ob die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen hat, weitere Sachver-
haltsabklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen, ist unter dem
Titel der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes zu klären (vgl. nachfolgend E. 6.2.1).
6.1.5 Der Beschwerdeführer ist unter Verweis auf die Begründungspflicht
der Vorinstanz der Auffassung, diese habe seine LTTE-Verbindungen, sein
exilpolitisches Engagement und seinen Gesundheitszustand nicht ausrei-
chend gewürdigt.
Diese Vorhaltungen finden keine Grundlage in den Akten. Die Vorinstanz
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hat die in den Anhörungen vom Beschwerdeführer vorgebrachte LTTE-Ver-
gangenheit anerkannt (II. 2. der angefochtenen Verfügung [Ausführungen
namentlich zur ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft und zum durchlaufenen
Rehabilitationsprogramm) und auf ihre aktuelle Asylrelevanz hin überprüft;
damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Ob ihre rechtliche
Würdigung (auch angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten Straf-
prozesse in Vavuniya und Colombo) zutrifft, ist eine materielle Frage, die
nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung zu prüfen ist.
Nachdem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausserdem angab,
keine exilpolitische Tätigkeiten entwickelt zu haben (A13, F 10), kann der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, keine Prüfung des Risikofaktors
„exilpolitischer Tätigkeiten“ vorgenommen zu haben. Dasselbe gilt für an-
gebliche gesundheitliche Probleme (vgl. dazu sogleich noch E. 6.2.1).
6.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen
Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Aufgrund seines Vor-
bringens, im E._______ gefoltert worden zu sein, hätte seiner Auffassung
nach eine psychologische Abklärung stattfinden müssen, um zu eruieren,
ob ein Trauma vorliege, das sich unter Umständen auch auf die Quali-
tät seiner Aussagen niederschlagen könne.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Befragungspro-
tokolle lassen nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung
psychische und physische Probleme bestanden, welche sein Aussagever-
halten massgeblich beeinflusst haben könnten. Auf die Frage nach seinem
Gesundheitszustand antwortete er, lediglich (…) zu haben, die aber be-
handelt würden (vgl. A13, F4).
Auch in Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die
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Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, die gesundheitlichen
Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.2). Entbehrlich war auch die Durchführung einer weiteren Anhö-
rung, zumal sich auch aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung keinerlei
Hinweise darauf ergeben, dass die Anhörung wichtige Fragen offengelas-
sen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Be-
schwerdeführer hat zum Ende der Anhörung vielmehr selbst bestätigt, alles
gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl.
A13, F 155).
6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Berücksichtigung sei-
ner LTTE-Verbindungen auch unter dem Titel des Untersuchungsgrundsat-
zes. Die Vorhaltung verfängt nicht; zur Begründung ist auf die obige
E. 6.1.5 zu verweisen. Aufgrund der Überlegungen in der nämlichen Erwä-
gung und in Anbetracht der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) war die Vor-
instanz im Übrigen auch nicht gehalten, ohne Anhaltspunkte nach irgend-
welchen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu forschen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz
habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen
Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Aus-
führungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri
Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der
Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzu-
treffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz
sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Ver-
sion 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich
und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung
habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt,
dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in
Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger be-
drohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr um-
fangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das
Lagebild kommentiert und die Einschätzung des SEM nach seiner Meinung
widerlegt. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf
ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie
ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genom-
men. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lanki-
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Seite 11
schen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bür-
gerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen
und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies
sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschät-
zung des SEM sei damit widerlegt.
Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft (vgl. unten, E. 8). Alleine aus dem Umstand, dass das SEM
seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als
vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die Beschwerdebeilagen
3-48), ergibt sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das
gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des
vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als vom Be-
schwerdeführer gewünscht.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der An-
trag ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtenen Verfügung liege ein unrich-
tiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu-
grunde. Insbesondere habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer betref-
fende Länderinformationen unzutreffend gewürdigt; sie gehe fälschlicher-
weise von einer Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka aus.
Zudem verkenne sie neuere Verfolgungsstrukturen im Umgang mit tat-
sächlichen und vermeintlichen LTTE-Unterstützern (vgl. dazu nachfol-
gend, E. 7.1).
Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorliegenden Verfahren
verschiedene Beweisanträge (vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2).
7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers ausgeht (vgl. zum Inhalt dieser Vorbringen oben, Bst. A.a und A.b) und
deshalb geprüft hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
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von Art. 3 AsylG vorliegt. Insofern sind die vom Beschwerdeführer hier auf-
geworfenen Fragen nicht unter dem Titel eines unrichtig oder unvollständig
Sachverhalts zu prüfen, sondern unter jenem der (vom Beschwerdeführer
behaupteten) falschen Anwendung von Art. 3 AsylG. Nur in diesem Rah-
men spielt auch die allgemeine Ländersituation Sri Lankas eine Rolle. Die
Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt zutreffend festgestellt.
7.2 Der Beschwerdeführer stellt – neben dem Begehren um Einsicht in die
nicht-öffentlichen Quellen des Länderberichts des SEM zu Sri Lanka aus
dem Jahr 2016 (vgl. dazu oben, E. 5) verschiedene Beweisanträge.
7.2.1 Zunächst beantragt er, ihm sei eine Frist anzusetzen zur Beibringung
der Asylakten des Bruders sowie weiterer Beweismittel betreffend die Ver-
haftung von rehabilitierten Ex-LTTE-Mitgliedern in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 26, S. 53).
Der Antrag ist abzuweisen. Es ist nicht ansatzweise dargetan, welche Re-
levanz diese Akten für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers haben, zumal er auch in den Anhörungen nie eine Reflexverfolgung
aufgrund seines Bruders oder anderer ehemaliger LTTE-Mitglieder geltend
gemacht hat.
7.2.2 Weiter ersucht er um amtliche Abklärung seines Gesundheitszu-
stands, subsidiär um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärzt-
lichen Gutachtens (Beschwerde S. 36, S. 52).
Wie bereits oben dargelegt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise
auf gesundheitliche Probleme, die von Amtes wegen ärztlich abgeklärt wer-
den müssten (vgl. oben, E. 6.2.1). Auch auf Beschwerdeebene ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre, wes-
halb der Antrag amtliche Abklärung seines Gesundheitszustands abzuwei-
sen ist. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu
verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung
gestanden, von sich aus einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen.
7.2.3 Weiter beantragt er, ihm sei eine Frist zur Beibringung von Beweis-
mitteln zu exilpolitischen Tätigkeiten anzusetzen (Beschwerde S. 37, 53).
Auch diesbezüglich ist er auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu ver-
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weisen. Er hatte im erstinstanzlichen Verfahren und nun im Beschwerde-
verfahren Zeit genug, mit geeigneten Beweismitteln ein allfällig asylrele-
vantes exilpolitisches Verhalten darzutun. Nachdem er dies unterlassen
hat, ist vorliegend weiterhin von seiner Aussage auszugehen, sich in der
Schweiz politisch nicht zu engagieren (vgl. A13, F 10). Die Voraussetzun-
gen zur Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53
VwVG) sind offensichtlich nicht gegeben.
7.2.4 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um erneute Anhörung un-
ter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers (Beschwerde, S. 53).
Darauf kann verzichtet werden; der Beschwerdeführer hatte in der Anhö-
rung vom 6. September 2016 bereits ausführlich Gelegenheit, seine Flucht-
gründe zu schildern. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neuerliche Anhö-
rung weitere Erkenntnisse bringen würde. Der Antrag ist abzuweisen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
zutreffend festgestellt hat und auch keine weiteren Beweiserhebungen vor-
zunehmen sind. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des An-
spruchs auf Asyl (vgl. nachfolgend, E. 8) sind die Anhörungsaussagen des
Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise zugrunde zu legen
(vgl. dazu oben, Bst. A.a und A.b); seine Schilderungen erscheinen auf-
grund ihrer inhaltlichen Kohärenz und der dokumentarischen Abstützung
als glaubhaft.
8.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Flüchtlingspunkt im We-
sentlichen damit, die Ausreise des Beschwerdeführers stehe sachlich und
zeitlich nicht in einem genügend engen Zusammenhang zu seiner Internie-
rung in Lagern der SLA, in sri-lankischen Gefängnissen und im Rehabilita-
tionscamp sowie dem gegen ihn geführten Strafverfahren.
Nach der Freilassung aus dem Rehabilitationscamp am (…) habe er keine
Nachteile mehr erlitten, die als ernsthaft (Art. 3 AsylG) qualifiziert werden
könnten; die verschiedenen Befragungen seit (…), die Einziehung des
Passes im (…) und die Aussicht auf weitere Befragungen erreichten nicht
die erforderliche Schwere. Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe
der Beschwerdeführer nichts zu befürchten; schon bei seiner Ausreise im
(…) und Wiedereinreise im (…) hätten die sri-lankischen Behörden ge-
wusst, dass der Beschwerdeführer ehemaliges – und rehabilitiertes – Mit-
glied der LTTE sei. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass zwei
der Wiederbelebung der LTTE bezichtigte Männer in der Umgebung seines
Heimatortes getötet worden seien: Der Beschwerdeführer habe diese Män-
ner nach eigenen Angaben nicht gekannt; es sei aktenkundig, dass er unter
Bescheinigung „guter Führung“ aus der Rehabilitation entlassen worden
sei; wenn die sri-lankischen Behörden ihn einer Beteiligung an deren Akti-
vitäten verdächtigt hätten, wären ihre Massnahmen über die von ihm an-
geführten vier Befragungen hinausgegangen; zudem wäre damit zu rech-
nen gewesen, dass er bei ernsthaften Problemen – wie bereits früher –
einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation konsultiert hätte.
Auch wenn damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen einer Befragung unterzogen
würde, sei dadurch die Schwelle eines drohenden ernsthaften Nachteils
nicht erreicht.
8.2 Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Argumente vermögen die
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die aktuelle Gefahr einer Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen, ohne Vorbehalt. Zur
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Vermeidung von Wiederholungen namentlich zur flüchtlingsrechtlichen Ir-
relevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 8.1); folgende Anmerkun-
gen sind mit Blick auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift beizufü-
gen:
8.2.1 Es trifft zwar zu, dass aus der Rehabilitation entlassene Personen als
frühere LTTE-Angehörige weiterhin beobachtet werden. Vor diesem Hin-
tergrund sind auch die verschiedenen Befragungen des Beschwerdefüh-
rers zu sehen, die in ihrer Intensität nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile
erreichen (vgl. Akten der Vorinstanz, A3, F 7.01; A13, F 85). Die behördli-
chen Vorsprachen zielten hauptsächlich darauf ab, den Beschwerdeführer
als ehemaliges Mitglied der LTTE im Auge zu behalten. Daraus allein lässt
sich nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen schlies-
sen (vgl. dazu beispielsweise die jüngst ergangenen Urteile des BVGer
D-2344/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.5.1; D-1694/2018 vom 14. Mai 2018,
S. 5; die angefochtene Verfügung stützt sich mithin nicht nur auf die in der
Beschwerde kritisch kommentierten zitierten Urteile des BVGer
E-4901/2015 und D-4516/2015). In diesem Zusammenhang ist auch anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Ausreise nach
H._______ noch bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka festgenommen
worden ist, was im Ergebnis ebenfalls deutlich darauf hinweist, dass an
seiner Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden kein aktuelles Verfol-
gungsinteresse besteht und ihm namentlich keine Verbindungen zu
„K._______“ und „L._______“ unterstellt werden.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Befragungen zwischen Juli
2013 und Mai 2014 sowie zwischen Juli 2015 und September 2015 für den
Beschwerdeführer belastend waren. Die Massnahmen ab Juli 2013 sind
aber schon aufgrund der fehlenden Intensität nicht als ernsthaften Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer
E-1222/2017 vom 19. März 2018 E. 5.2; E-2344/2017 vom 25. September
2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1; D-7095/2014 vom
8. Mai 2015 E. 7.2; E-4521/2013 vom 24. Februar 2015 E. 7.3). Was die
während der Inhaftierung im E._______ angetönten Misshandlungen be-
trifft (A3 S. 9 F7.01), so ist der Kausalzusammenhang zur letzten Ausreise
des Beschwerdeführers klarerweise unterbrochen und eine aufgrund des
Erlebten nachvollziehbare subjektive Furcht ist angesichts des in der nach-
folgenden E. 8.3 Gesagten heute objektiv nicht begründet. Der Beschwer-
deführer setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht mit der Feststellung der
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Vorinstanz auseinander, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asyl-
relevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt ge-
wesen. Vielmehr bringt er vor, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein. Zu prüfen bleibt deshalb,
ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (Urteil E-1866/2015 E. 8). Das Bundesverwaltungsgericht ist
der Auffassung, dass zwei einzelne, in Sri Lanka geführte Strafprozesse
(die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren in Vavuniya und Colombo)
an dieser Gesamtsicht nichts zu ändern vermögen und auch keinen direk-
ten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE re-
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krutiert worden ist und rund drei Jahre für sie tätig war, bevor er sich frei-
willig bei der SLA gemeldet hat. Wie von ihm verlangt (vgl. Beschwerde,
S. 56-57) ist dies bei der Prüfung des Vorliegens begründeter Furcht vor
Verfolgung zu berücksichtigen: Er erfüllt durch seine frühere LTTE-Mitglied-
schaft – und durch seinen angeblich ebenfalls bei der LTTE tätig gewese-
nen (…) – einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist, ob er
dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rekrutierung eine
Ausbildung absolviert und war danach in der Kommunikationsabteilung der
LTTE tätig (vgl. Akten der Vorinstanz, A13, F 34, 36-45). In der Kommuni-
kationsabteilung der LTTE war er in untergeordneter Funktion für die Wei-
terleitung von Informationen zuständig und hatte keinen Kontakt zu höher-
rangigen LTTE-Kaderpersonen. Zwar ist die Funktion innerhalb der LTTE
nicht ausschlaggebend, dennoch stellt sie ein Indiz dafür dar, dass er von
der Regierung nicht als überzeugter Anhänger der LTTE mit separatisti-
schem Gedankengut wahrgenommen wird. Dafür spricht auch, dass er
nach dem Krieg im G._______ – und nach Feststellung seiner Unschuld
(A13, F 53) – eine Rehabilitation durchlaufen hat; nach einem Jahr wurde
er unter Bescheinigung guter Führung offiziell entlassen und gilt somit als
rehabilitiert (A3, F 2.01; A14, Nr. 6). Hinzu kommt, dass er im Jahr 2014 bei
den sri-lankischen Behörden einen Pass beantragt und diesen problemlos
bekommen hat. Wäre er damals als Regimekritiker und Bedrohung für den
Einheitsstaat Sri Lanka eingestuft worden, hätten ihm die Behörden jedoch
kaum einen Pass ausgestellt und ihn damit auch nicht nach H._______
ausreisen lassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seiner
Rehabilitation weder verhaftet, noch einer Straftat angeklagt oder gar ver-
urteilt; er verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Schliesslich hat
er sich nie exilpolitisch betätigt (A13, F 10) und macht auch nicht geltend,
die erlittenen Verletzungen im E._______ hätten sichtbare Narben hinter-
lassen. Dass er in einer „Stop-List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner
kurzen LTTE-Vergangenheit und der illegalen Ausreise nicht gänzlich aus-
geschlossen werden, dürfte aber aufgrund des Gesagten eher unwahr-
scheinlich sein.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellt.
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Seite 18
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent-
scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
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Seite 20
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
10.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Weg-
weisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich
zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im
Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-
gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhande-
nen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicher-
heitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederher-
gestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein
Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe
die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor
Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der
Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich
als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
10.1.2 Der bald (…)-jährige Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Le-
bens in B._______ verbracht (A3, F 2.01; A13, F 32) und war dort als (…)
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Seite 21
– und mit Unterstützung der Behörden (A13, F 60) – tätig (A3, F 1.17.05).
Zwar sind seine Mutter und sein Bruder im Bürgerkrieg von der SLA getötet
worden (A3, F 3.01). Sein Vater lebt jedoch nach wie vor in Sri Lanka (in
I._______; vgl. A13, F 21) und der Beschwerdeführer hat ausserdem eine
religiös angetraute Frau dort (A3, F 1.14); mit beiden steht er regelmässig
in Kontakt (A13, F 15 [Vater]; A13, F 74 [Frau]). Zudem verfügt er über
zahlreiche Onkel und Tanten im Vanni-Gebiet sowie in Jaffna (A3, F 3.01).
Es kann somit – trotz der (…) des Vaters (A3, F 21) – davon ausgegangen
werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch fi-
nanzieller Natur. Nach einer knapp dreijährigen Landesabwesenheit ist ihm
die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten,
zumal er über eigene Felder verfügt (A13, F 56), die zwar derzeit verpach-
tet sind (A13, F 58-59, F 65), aber wieder von ihm bearbeitet werden kön-
nen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht lässt sich den Akten nichts entneh-
men, das einer Rückkehr entgegenstehen würde; die in der Anhörung ge-
nannte (…) wurde bereits in Sri Lanka behandelt (A13, F 4-6) und es kann
davon ausgegangen werden, dass diese Behandlung weiterhin möglich ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
E-626/2018
Seite 22
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 5, 6 und 7), auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 750.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Arthur Brunner
Versand: