B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-626/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
BAZ (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung und
Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und stammt nach
eigenen Angaben aus B._______. Bis Mai 2019 hatte sie ihren Aufenthalt
in einer psychiatrischen Wohngemeinschaft in C._______, Deutschland.
Danach reiste sie in die Niederlande, wo sie vom 20. Juni 2019 bis zum
3. Dezember 2019 in einer psychiatrischen Klinik in D._______, eingewie-
sen war, nachdem man sie am Bahnhof von E._______ aufgegriffen hatte.
Gemäss Arztbericht des F._______ wurde sie in dieser Klinik wegen einer
akuten («blühenden») Psychose und Schizophrenie stationär behandelt
und erhielt alsbald eine entsprechende Depotmedikation zur Behandlung
der Psychose verabreicht (vgl. act. [...]-19/2, Entlassungsbericht des
F._______ vom 2. Dezember 2019). Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Diagnosen nicht (vgl. act. [...]-16/12 F40), war jedoch laut Arztbericht mit
der zwangsweise angeordneten Behandlung nicht einverstanden (vgl. act.
[...]-17/1, Informationsschreiben des behandelnden Arztes vom 12. Sep-
tember 2019). Nach eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin nach
der Entlassung aus der niederländischen Klinik nach G._______ und nahm
von dort den Zug nach H._______. Zwei Wochen habe sie am (…) cam-
piert, danach habe sie sich entschlossen Asyl zu beantragen (vgl. act. [...]-
16/12 F28). Aktuell nehme sie keine Medikamente ein (vgl. act. [...]-16/12
F41).
B.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz
um Asyl und wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
H._______ zugewiesen. Sie reichte nebst ihrem Reisepass ihre Identitäts-
karte sowie ihren Führerschein zu den Akten und weitere Unterlagen, die
unter anderem ihren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in D._______
betreffen. Noch am 23. Dezember 2019 wurde sie im Rahmen eines Son-
dierungsgesprächs über ihre Chancen im Schweizer Asylverfahren aufge-
klärt. Da die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhielt, fand am 3. Ja-
nuar 2020 die Personalienaufnahme und am 14. Januar 2020 im Beisein
ihrer Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Vor-
instanz entschied daraufhin, das Asylgesuch im Rahmen eines beschleu-
nigten Verfahren zu behandeln.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zu-
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sammengefasst geltend, sie sei als Mitglied des Geheimdienstes von kri-
minellen Banden verfolgt und gemobbt worden; diese wollten sie umbrin-
gen. Das Mobbing sei vielgestaltig und betreffe alle Lebensbereiche. Auch
in der psychiatrischen Klinik habe sie Misshandlungen erfahren. Sie habe
verdorbenes Essen erhalten, sei gegen ihren Willen medikamentiert und
schlecht behandelt worden. Staatliche Behörden könnten sie nicht schütz-
ten, die kriminellen Banden hätten auch auf diese ihren Einfluss. Der Voll-
ständigkeit halber ist auf die Darstellung in der Verfügung der Vorinstanz
vom 29. Januar 2020 zu verweisen (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. 2).
D.
Am 21. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur
Stellungnahme ausgehändigt. Die Rechtsvertreterin erklärte in ihrer Stel-
lungnahme vom 23. Januar 2020, ihre Mandantin sei mit der Abweisung
des Asylgesuchs einverstanden, ohnehin wolle sie die Schweiz verlassen.
Um ihre Weiterreise organisieren zu können, benötige sie dringend ihren
Pass. Die Rechtsvertreterin ersuchte daher um Aushändigung der Reise-
und Identitätspapiere sowie des Führerscheins mit dem Entscheid.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab.
Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Asylbehörde vom Vor-
liegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu über-
zeugen. Ihre Vorbringen seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.
Abgestützt auf die Schreiben der psychischen Gesundheitspflege (…), Nie-
derlande, in welchen der Gesundheitszustand als «blumig (der entspre-
chende Arztbericht spricht von «blühend», gemeint ist wohl: akut) psycho-
tisch und schizophren» beschrieben worden war, erklärte die Vorinstanz,
dass die subjektive Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse nicht den
objektiven Tatsachen entsprechen könne. Es bestehe daher kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer
Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. Betreffend die
Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin als
Bürgerin der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates grundsätzlich
einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe; daher
liege der Entscheid über die weitere Aufenthaltsgestattung bei den zustän-
digen kantonalen Migrationsbehörden und nicht beim SEM. Der Entscheid
wurde gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertreterin eröffnet.
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F.
Am 29. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder.
G.
Am 3. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie benötige Unterstützung bei der Wei-
terreise, da sie kein Geld mehr überwiesen erhalten könne. Nur unter die-
ser Bedingung sei sie mit der Abweisung des Gesuchs einverstanden ge-
wesen. Aktuell sei es ihr nicht zumutbar, die Schweiz oder das Bundes-
asylzentrum zu verlassen. Als EU-Bürgerin habe sie ein Aufenthaltsrecht
und wolle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Sie wolle die nötigen
Behördengänge organisieren, um eine Unterkunft in einer Obdachlosen-
einrichtung zu erhalten. Im Weiteren wiederholte sie die bereits anlässlich
der Anhörung geltend gemachten Asylgründe, welche Eingang in den Ent-
scheid gefunden haben (vgl. Bst. C). Die Rückkehr nach Deutschland sei
nicht zumutbar, da in jedem Supermarkt, in dem sie einkaufen wolle, das
Essen binnen einer Woche und drei Tagen ungeniessbar sei. Die Behörden
vermöchten sie dort nicht mehr zu schützen, sie seien von den kriminellen
Banden überwältigt worden.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Da die Vorinstanz noch keine Kenntnis von den Beschwerdevorbringen
hat, wird ihr mit diesem Urteil eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom
3. Februar 2020 übermittelt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf das Schweizer Asylgesetz
nicht.
5.2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach ausführli-
cher Darstellung des Sachverhalts mit zutreffender Begründung abgewie-
sen. Aufgrund der diagnostizierten akuten Erkrankung der Beschwerdefüh-
rerin an einer Psychose und an Schizophrenie – dieses Gesundheitsbild
wird von ihr selbst auch nicht in Frage gestellt – geht auch das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass bestimmte Vorkommnisse, welche die
Beschwerdeführerin in ihrer subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich
empfinden mag, in der Realität nicht den objektiven Tatsachen entspre-
chen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass aus der
Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die An-
nahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in
asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. In der angefochtenen Ver-
fügung hat das SEM demnach zur Recht festgestellt, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermöchten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die
sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und
sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschrän-
ken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
5.3 Deutschland ist nach Einschätzung der Schweizerischen Asylbehörden
ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Als sogenanntes «sicheres Herkunftsland» wird ein Land
bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlings-
rechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen
Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Zwar
kann diese Vermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter
Hinweise umgestossen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom
30. Januar 2019 E. 5.4), solche Hinweise vermag die Beschwerdeführerin
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jedoch nicht zu liefern. Vielmehr sind die von ihr geltend gemachten Be-
fürchtungen im Lichte ihres Krankheitsbildes als realitätsfern zu bezeich-
nen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die
Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylge-
such gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird abgewichen, wenn die asylsu-
chende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann
nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen
Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügen könnte
oder falls bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbe-
hörde pendent ist (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer
D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1).
6.2 Das SEM hat darauf verzichtet, die Wegweisung zu verfügen, da die
Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und damit Bürgerin ei-
nes EU-Staates nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über
das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens liege der Entscheid
über die weitere Ausgestaltung des Aufenthaltes in der Schweiz im Rah-
men der entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie der
Entscheid über eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz deshalb in der
Zuständigkeit der kantonalen Behörden (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III).
6.3 Das SEM hat über eine mögliche Wegweisung nicht selbst entschie-
den. Deshalb können die in der Beschwerdeeingabe geäusserten Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Deutschland sowie einer eventuellen Aufenthaltsnahme in der
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Schweiz nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Die Be-
schwerdeführerin kann ihre Anliegen bei der für sie zuständigen kantona-
len Behörde geltend machen, entsprechend den Hinweisen der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III, S. 5). Auf die An-
träge betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs einer möglichen Wegwei-
sung nach Deutschland tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die
Bestimmung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: