B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6262/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien und Türkei,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden auf dem Schwei-
zer Konsulat in Istanbul mit ihren türkischen Pässen einen Visumsantrag
für die Schweiz. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der Visumsantrag für die Schweiz mit den Kopien der syrischen und türki-
schen Reisepässe der Beschwerdeführenden befindet sich in den Akten.
B.
Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2018 auf dem Luftweg
nach Zürich und ersuchten am 10. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei
Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihnen die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zü-
rich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte anlässlich der Befra-
gung vom 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober 2018 aus,
er sei ethnischer Kurde. Nach seiner Geburt in Syrien sei er Ajnabi (staa-
tenlos) gewesen. Nach Ausbruch des Krieges habe er die syrische Staats-
angehörigkeit erlangt, sei aber wegen seines Alters vom Militärdienst be-
freit gewesen. Im Jahr 2013 habe er an einer Demonstration gegen einen
Gasangriff auf Zivilisten teilgenommen. Danach sei er von den syrischen
Behörden gesucht worden. Deswegen sei er mit seiner Ehefrau im August
2013 von Syrien nach E._______, Türkei, umgezogen. Ihre Wohnadresse
sei bei den türkischen Behörden registriert gewesen. Dank seiner Ehefrau
habe er im Jahr 2016 die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Wegen
der schlechten Lage in der Türkei seien sie ausgereist. Alles sei teuer ge-
wesen und er habe nicht mehr mithalten können. Kinder hätten Alkohol und
Drogen konsumiert. Er habe verhindern wollen, dass seine Kinder eben-
falls so endeten. Manchmal sei er für seine Arbeit nicht bezahlt worden.
Kurden seien schlecht behandelt und wegen Facebook-Posts verhaftet
worden. Syrische Staatsangehörige seien nach Syrien zurückgeschickt
worden. Er habe Angst, eines Tages ohne Grund inhaftiert zu werden. In
Syrien sei er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden und er werde
gesucht. Sein Vater und sein Bruder, beide in F._______, Syrien, wohnhaft,
würden für die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in der pädagogischen
Abteilung und im Amt für Denkmalschutz arbeiten.
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B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab anlässlich der Befra-
gung zur Person am 16. Oktober 2018 und der Anhörung vom 26. Oktober
2018 an, sie sei ethnische Kurdin. Sie besitze die syrische und türkische
Staatangehörigkeit. Von ihrer Geburt bis ins Jahr 2013 habe sie in
F._______, Syrien, gelebt. Wegen des syrischen Krieges sei sie mit ihrem
Ehemann im Jahr 2013 nach E._______, Türkei, umgezogen. Gegen Ende
der Schwangerschaft sei sie alleine nach Syrien zurückgekehrt, um dort ihr
Kind zur Welt zu bringen. Nach der Geburt sei sie in die Türkei zurückge-
kehrt. Danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2018 in
E._______ gelebt. Ihr Ehemann sei in Syrien verfolgt und verurteilt worden.
In der Türkei seien sie als Kurden unterdrückt worden. Ihr Ehemann sei für
seine Arbeit von den Türken nicht bezahlt worden. Sie habe nicht gewollt,
dass ihre Kinder dort aufwachsen. Der Sohn hätte in die Arbeiterpartei Kur-
distans (PKK) eintreten oder in den türkischen Militärdienst einrücken müs-
sen. Die Tochter wäre mit Drogen aufgewachsen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie
eine Kopie des Familienregisters, des Ajnabi-Ausweises und des syrischen
Reisepasses des Beschwerdeführers ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden
zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.
Demzufolge sei das Migrationsamt Zürich anzuweisen, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmass-
nahmen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
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verzichten. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden
vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei
den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde zu gewähren. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwer-
deführenden unverzüglich dem Kanton Basel-Stadt, eventualiter einem
Kanton, zuzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden gegenüber allfälli-
gen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen.
Die Beschwerdeführenden reichten den Ausländerausweis (Niederlas-
sungsbewilligung) von G._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein sy-
risches Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer wegen Teilnahme an
einer unbewilligten Demonstration (Freiheitsstraffe von dreieinhalb Jah-
ren), eine Bestätigung der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen
Union Volksverteidigungseinheiten (PYG) betreffend Parteimitgliedschaft
des Beschwerdeführers, einen türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober
2018 gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaff-
neten Terrororganisation sowie Fotos aus Fernsehinterviews und einen
Parteiausweis von H._______, Bruder des Beschwerdeführers, ein.
F.
Am 6. November 2018 gab der Instruktionsrichter die Übersetzung des sy-
rischen Gerichtsurteils und des türkischen Haftbefehls in Auftrag.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 teilte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgangs des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unver-
zügliche Zuweisung zu einem Kanton ab, überwies das Gesuch um Akten-
einsicht zur Behandlung an die Vorinstanz und setzte den Beschwerdefüh-
renden eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach ge-
währter Akteneinsicht und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung.
H.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 bewilligte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylge-
suche und wies sie dem Kanton Graubünden zu.
I.
Am 12. November 2018 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh-
renden die deutsche Übersetzung des syrischen Gerichtsurteils und des
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türkischen Haftbefehls zu und forderte sie auf darzulegen, wie sie in den
Besitz dieser Dokumente gelangt sind.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden am
28. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung und eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ein.
K.
Am 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter bei der Schweizerischen
Botschaft in der Türkei eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Fragen,
ob in der Türkei ein Haftbefehl oder eine Verurteilung gegen den Beschwer-
deführer vorliege, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hän-
gig sei und ob eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Syrien
trotz ihrer türkischen Staatsangehörigkeit möglich sei.
L.
Mit Schreiben vom 17. April 2019 führte die Schweizerische Botschaft in
der Türkei in ihrer Botschaftsantwort aus, in der Türkei liege kein Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer vor. Ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder
eine Verurteilung habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Be-
schwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht
ausgewiesen werden. Bei dem türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober
2018 mit der Nummer (…) handle es sich um eine Fälschung; dies sei von
der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestätigt worden. Die Ermittlung
und das darauffolgende Verfahren würden nicht den Beschwerdeführer be-
treffen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 gewährte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage
und Botschaftsantwort.
N.
Am 14. Mai 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Bot-
schaftsantwort. Sie reichten das syrische Gerichtsurteil im Original, den
türkischen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 im Original, eine Medienmit-
teilung von Amnesty International vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel
"Türkei schickt Flüchtlinge zurück nach Syrien und in den Irak" und eine
Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. März 2016 mit dem
Titel "Türkei schiebt widerrechtlich Flüchtlinge nach Afghanistan ab" ein.
E-6262/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend ver-
zichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige und falsche Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche dazu geführt habe,
dass die Vorinstanz trotz nachgewiesener Verfolgung ihr Asylgesuch abge-
lehnt habe. Auf Beschwerdeebene seien neue, entscheidrelevante Beweis-
mittel eingereicht worden. Sollte die Voraussetzung für ein reformatori-
sches Urteil nicht gegeben sein, sei die Sache zur Abklärung des Sacher-
halts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei handelt
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es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Sachverhalt auf. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, wurden
die neuen Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht und konn-
ten folglich von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig und rich-
tig festgestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die nötigen
Sachverhaltsabklärungen (Übersetzung der Beweismittel und Botschafts-
anfrage) vorgenommen und den Beschwerdeführenden dazu das rechtli-
che Gehör gewährt. Es besteht demnach keine Veranlassung, die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6262/2018
Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer grundlos verhaftet und nach Syrien ausge-
schafft werden könnte. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe sich in
der Türkei einzig um seine Arbeit und Familie gekümmert. Zudem handle
es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Kurden, die nach Syrien
zurückgeschafft worden seien, um syrische und nicht um türkische Staats-
angehörige. Die fehlende Bezahlung für seine Arbeit stelle ein zivilrechtli-
ches Delikt dar, das der Beschwerdeführer den türkischen Behörden hätte
melden können. Schwierigkeiten, die auf wirtschaftliche oder soziale Le-
bensbedingungen zurückzuführen seien, seien nicht asylrelevant.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Vater und Bruder des Be-
schwerdeführers seien bekannte Mitglieder der YPG. Die YPG werde von
der Türkei als Terrororganisation eingestuft, weshalb der Beschwerdefüh-
rer begründete Furcht vor einer Verhaftung durch türkischen Behörden
habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe in ihrer türkischen Wohnung eine
Hausdurchsuchung stattgefunden. Der Onkel des Beschwerdeführers
habe daraufhin mittels eines Anwalts den türkischen Haftbefehl vom
26. Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororgani-
sation bei der Staatsanwaltschaft einholen können. Auch türkische Staats-
angehörige mit syrischer Herkunft würden nach Syrien zurückgeschafft.
Sobald der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehre, werde er verhaftet
und nach Verbüssung einer schweren Strafe nach Syrien ausgeschafft. In
Syrien sei er gemäss syrischem Gerichtsurteil wegen Teilnahme an einer
unbewilligten Demonstration zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden.
Die Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei daher glaubhaft. Als
Kurde habe er in der Türkei kaum die Möglichkeit, ausstehenden Lohn ein-
zuklagen.
6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 17. April 2019 liegt in der Türkei
kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Ebenso wenig existiert
ein gegen ihn eröffnetes Verfahren oder eine Verurteilung. Bei dem türki-
schen Haftbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der Nummer (…) handle es
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sich um eine Fälschung; dies wurde von der Staatsanwaltschaft und dem
Gericht in der Türkei bestätigt. Die Ermittlung und das darauffolgende Ver-
fahren betreffen nicht den Beschwerdeführer. Zudem kann der Beschwer-
deführer als türkischer Staatsangehöriger nicht aus der Türkei ausgewie-
sen werden.
6.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführenden
vor, beim Haftbefehl, der nun auch im Original eingereicht worden sei,
handle es sich um ein echtes Dokument, das sie von ihrem türkischen An-
walt bekommen hätten. Der Anwalt habe zum Erhalt des Dokumentes
keine Stellungnahme abgeben wollen. Der Beschwerdeführer werde von
den türkischen Behörden trotz seiner türkischen Staatsangehörigkeit noch
immer als Syrer betrachtet. Die Türkei könne auf der Grundlage des Ab-
kommens von Adana syrisch-türkische Doppelbürger nach Syrien aus-
schaffen. Aufgrund der widerrechtlichen Rückschaffung von Syrern könne
die Türkei nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden.
6.5 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim türkischen Haftbe-
fehl vom 26. Oktober 2018 um eine Fälschung handelt. In der Türkei ist
gegen den Beschwerdeführer weder ein Verfahren hängig, noch liegt eine
Verurteilung oder ein Haftbefehl gegen ihn vor. Es gibt keinen Grund, an
der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Die Weigerung des türkischen
Anwalts der Beschwerdeführenden zu erklären, wie er an den Haftbefehl
vom 26. Oktober 2018 gelangt sein soll, ist diesem Kontext ebenfalls als
Indiz für die Richtigkeit der Botschaftsabklärung zu deuten. Der nun im Ori-
ginal eingereichte Haftbefehl, welcher (logischerweise) die gleiche Verfah-
rensnummer ausweist wie die zuvor eingereichte Kopie, ändert nichts an
dieser Feststellung, da unter dieser Verfahrensnummer – und auch unter
einer anderen – kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer existiert.
Folglich konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, dass
in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Mitglied-
schaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden ist. Ebenso
wenig ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durch-
suchung ihrer türkischen Wohnung glaubhaft. Die einreichte Bestätigung
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYG steht zudem in Wi-
derspruch zu seinen Angaben, dass er nur an einer Demonstration teilge-
nommen und keine Verbindungen zur YPG gehabt habe. Die Beschwerde-
führenden besitzen die türkische Staatangehörigkeit. Gemäss Botschafts-
abklärung weist die Türkei syrisch-türkische Doppelbürger nicht nach Sy-
rien aus. Das zwischen der Türkei und Syrien abgeschlossene Abkommen
von Adana aus dem Jahr 1998 dient der gemeinsamen Terrorbekämpfung.
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Es stellt keine rechtliche Grundlage für die Ausschaffung türkischen Staats-
angehöriger nach Syrien dar (vgl. made-by-ismail-cem_-foreign-minister_-on-the-special-security-meeting-
held-between-turkey-and-syria_br_october-20_-1998_br__unofficial-trans
lation___p_.en.mfa >, abgerufen am 23.05.2019; 2019/01/kommentar-abkommen-von-1998-erlaubt-tuerkische-intervention
-in-syrien/ >, abgerufen am 23.05.2019). Die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Medienmitteilungen von Amnesty International beziehen
sich auf die Ausschaffung von Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer durch
die Türkei. Aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit können die Be-
schwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei einer
Rückkehr in die Türkei droht den Beschwerdeführenden somit keine Rück-
schaffung nach Syrien. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass die schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht asylrelevant
sind. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden eine Furcht vor künfti-
ger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
E-6262/2018
Seite 11
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in
der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth-
nie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019
E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2).
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind jung, gesund und
arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat eine langjährige Erfahrung als Ke-
ramik- und Plattenleger. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein so-
ziales Beziehungsnetz in der Türkei und haben Angehörige in der Schweiz,
in Österreich, in Syrien und im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass
insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz die Be-
schwerdeführenden bei ihrer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der
Türkei unterstützen können. So war es den Beschwerdeführenden auch
möglich, den Betrag von USD 23'000.– für die Reise in die Schweiz aufzu-
bringen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
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Seite 12
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 1‘650.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt
lic. iur. Ozan Polatli als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6262/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘650.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner