B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6263/2014
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______ und deren Kinder D._______ und E._______,
sowie F._______; Verfügung des BFM vom 29. September
2014 / (…).
E-6263/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom
30. Mai 2014 an das Generalkonsulat in Istanbul und lud seine Schwester
B._______, deren Ehemann C._______ und die Kinder D._______ und
E._______, sowie seinen Bruder F._______ (nachfolgend: Gesuchstel-
lende) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Zudem sandte ein
Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 eine Verpflichtungserklärung
mit mehreren Beilagen zu seiner finanziellen Situation an das General-
konsulat in Istanbul.
A.b Am 4. Juni 2014 ersuchten die Gesuchstellenden um Ausstellung von
Schengen-Visa aus humanitären Gründen.
B.
Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am
10. Juni 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Vi-
sums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe
festgestellt werden können.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli
2014 Einsprache beim BFM.
Zur Begründung führte er aus, die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes seien durchaus glaubhaft,
die Gesuchstellenden hätten die erforderlichen Unterlagen vollständig
eingereicht, und die Gesuchsgründe seien glaubhaft und plausibel. Seine
Angehörigen würden sich in der Schweiz während drei Monaten ausru-
hen, um die Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen. Die Kosten hierfür
seien gedeckt, und sie hätten nicht die Absicht, längerfristig hier zu blei-
ben.
C.b Mit Schreiben vom 7. August 2014 ersuchte das BFM das (…) um
Stellungnahme zum Visumsgesuch und Durchführung zusätzlicher Abklä-
rungen beim Beschwerdeführer (Grund und Dauer des Aufenthaltes der
Gesuchstellenden; Art und Dauer ihrer Beziehung zum Beschwerdefüh-
rer; allgemeine Erkenntnisse über ihn und seine finanzielle Situation; al-
lenfalls vorangegangene Einladungen von Gästen; ob die fristgerechte
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und anstandslose Wiederausreise als gesichert erscheine; ob familiäre
oder berufliche Bindungen zum Heimatland bestehen würden; allgemeine
Einschätzung des Visumsgesuches).
C.c Am 11. August 2014 gelangte (…) an den Beschwerdeführer und for-
derte ihn auf, eine Reihe von Fragen zu den vorstehend genannten Punk-
ten zu beantworten und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzu-
reichen.
C.d Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom
3. September 2014, wies auf die schwierige Situation seiner Angehörigen
in der Türkei hin und reichte eine von ihm und zwei Freunden (Garanten)
unterzeichnete Verpflichtungserklärung, zwei Auszüge aus dem Betrei-
bungsregister und drei Lohnabrechnungen seines Garanten ein.
C.e Mit Entscheid vom 29. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober
2014 – wies das BFM die Einsprache ab.
D.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde
vom 27. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise seiner Angehörigen. In formeller Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra-
cheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
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und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs.
1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung
{EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsan-
gehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Mög-
lichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Geset-
zesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären
Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
3.2 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
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konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der
aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch re-
striktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468,
4490).
3.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Vi-
sumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer
auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Vi-
sums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsin-
haber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet,
ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei als nicht hinrei-
chend gesichert zu erachten. Angesichts der sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten eingeladene Perso-
nen über aussergewöhnliche familiäre Bindungen oder Verpflichtungen
verfügen, damit eine Rückreise als wahrscheinlich gelten könne. Die Er-
fahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund des Bürgerkrieges
versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Ri-
siko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grund-
sätzlich sehr hoch eingestuft werden. In der Einsprache werde nicht
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nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf der Visa in ihr Herkunftsland zurückkeh-
ren würden.
In der Türkei bestehe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben.
Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien stehe nicht bevor, und es
gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ih-
rer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden
somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt
aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes sei-
en glaubhaft, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Das Gene-
ralkonsulat und das BFM hätten keine weiteren Dokumente verlangt, wel-
che die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können. Die Gründe für
die Ablehnung der Visumsanträge seien nicht überzeugend. Das Gene-
ralkonsulat hätte den Gesuchstellenden bereits bei deren Vorsprache mit-
teilen müssen, dass die Bedingungen nicht erfüllt seien. Konsulat und
BFM hätten sie eine lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch enorme
Kosten entstanden seien. Der negative Entscheid stürze sie in eine psy-
chische Krise.
Er habe die üblichen Visumsvorschriften beachtet und sei der Aufforde-
rung (…) zur Einreichung von Dokumenten vollständig nachgekommen.
Auf die Gründe und die eingereichten Unterlagen sei das BFM jedoch gar
nicht eingegangen. Es stelle sich die Frage, weshalb syrischen Staatsan-
gehörigen mit Verwandten in der Schweiz immer noch Termine erteilt
würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf
der Visa praktisch nicht möglich sei und deshalb beinahe alle Gesuche
abgelehnt würden. Seine Angehörigen hätten ihr Leben aufs Spiel ge-
setzt, um den Termin beim Generalkonsulat wahrnehmen zu können, zu-
mal das Passieren der türkischen Grenze sehr gefährlich sei.
Seine Angehörigen hätten für die Flucht ihren Besitz verkauft und lebten
in der Türkei in grösster Armut. Da die Situation in der Türkei sehr schwie-
rig gewesen sei, hätten sie eine Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem
die Visumsanträge abgelehnt worden seien. Die syrischen Flüchtlinge
seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, sie würden ausserhalb der
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Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt, würden als billige Arbeitskräf-
te ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen schutzlos ausgeliefert. Die
Flüchtlingslager seien überfüllt und die Türkei sei überfordert.
Die Kosten für ihren Aufenthalt in der Schweiz könnten durch seine
Freunde gedeckt werden, und die Gesuchstellenden hätten nicht die Ab-
sicht, längerfristig hier zu bleiben. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegs-
ende gelte als sicher. Selbst wenn sie nach Ablauf der Visa vorläufig auf-
genommen werden sollten, könne das BFM die Gesuchstellenden immer
noch zur Ausreise auffordern.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Voraussetzungen für
die Erteilung von Schengen-Visa seien erfüllt. Auf die Gründe und die
eingereichten Unterlagen sei das BFM nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer wurde vom (…) mit Schreiben vom 11. August
2014 unter anderem aufgefordert, auszuführen, welcher Tätigkeit seine
Gäste im Heimatland nachgehen und was sie nach der Rückkehr dorthin
machen würden. Er führte hierzu aus, sie würden momentan wegen des
Bürgerkrieges nicht arbeiten; bei ihrer Rückkehr würden sie die ausge-
setzten Tätigkeiten (in der Landwirtschaft) wieder aufnehmen. Aufgrund
dieser Angaben gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die
fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa sei nicht hinreichend
gesichert. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus dem Ar-
gument in der Beschwerde, auch eine vorläufige Aufnahme könnte jeder-
zeit aufgehoben werden, kann sodann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgeht, seine Angehörigen wür-
den in der Schweiz um Schutz nachsuchen und Asylgesuche stellen. Die
Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt
daher nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
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Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Vi-
sa vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen,
deren Versorgung für die Behörden eine schwierige Herausforderung
darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann.
Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge rea-
giert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es
ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefähr-
det, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhan-
den ist.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden
nicht darzulegen vermochten, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums
gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor
welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht.
6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig oder
nicht mit der gebotenen Raschheit behandelt worden wären. Im Übrigen
wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visaanträgen le-
diglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche strenger sind
als bei den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland (vgl. E. 3.2 vor-
stehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifi-
zieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge-
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wiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die kantonale
Migrationsbehörde und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub