B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6264/2009
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Max Imfeld, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (…).
E-6264/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in der Provinz Erbil geborener Kurde, verliess
den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2007 und ge-
langte über die Türkei und weitere unbekannte Staaten am 2. April 2007
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 11. April 2007
summarisch befragt.
Am 24. April 2007 liess die Vorinstanz durch einen Experten der Fachstel-
le LINGUA ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellen (nachfolgend:
Lingua-Analyse). Das Resultat der am 27. April 2007 telefonisch durchge-
führten Abklärung wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2007
durch die damals für Befragungen zuständige kantonale Behörde im
Rahmen der ausführlichen mündlichen Anhörung zu den Asylgründen zur
Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe bis 1991 an seinem Geburtsort B._______
in der Provinz Erbil gelebt, bevor er mit seiner Familie nach C._______
bei D._______ (Provinz Niniveh) gezogen sei. Er habe keine Schulen be-
sucht und sei Analphabet. Im Jahr 2005 sei er in D._______ Polizist ge-
worden. Vom (…) 2006 bis zum (…) 2006 habe er in Jordanien einen
Ausbildungskurs für irakische Polizisten absolviert und sei danach erneut
in D._______ als Polizist im Einsatz gestanden. Da es immer wieder zu
Angriffen, Entführungen und Tötungen von Polizisten gekommen sei, ha-
be er um seine persönliche Sicherheit gefürchtet und das Land verlassen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Natio-
nalitätenausweis sowie eine Absolventenurkunde der Polizei zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am 5. September 2009
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch zufolge fehlender Flüchtlingsei-
genschaft ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung beantragen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei das Dossier zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das
Bundesamt zurückzuweisen und subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche
Prozessführung sowie das Ausrichten eines "bescheidenen Honorars
nach Ermessen des Departements" an den unterzeichnenden Rechtsver-
treter beantragt. Ausserdem wurde um Setzen einer Frist zum Einreichen
einer ergänzenden Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht – die
beim BFM beantragt aber noch nicht gewährt worden sei – ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Mit gleicher Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer Frist zum Einreichen einer ergänzenden Beschwerde-
begründung gesetzt.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 15. Oktober 2009 fristgerecht die Be-
schwerdeergänzung nachreichen. Darin wiederholte er namentlich die be-
reits in der Eingabe vom 2. Oktober 2009 gestellten Rechtsbegehren.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2009 übermittelte der
Instruktionsrichter die Beschwerde einschliesslich Ergänzung an die Vor-
instanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme gemäss
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-6264/2009
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers vor asylbeachtlicher Verfolgung hät-
ten lediglich seine Arbeit als Polizist in der Provinz Mosul (recte: Niniveh)
betroffen. Es hätte daher gereicht, sich in eine andere Provinz verlegen
zu lassen oder den Dienst zu quittieren, was er vor der Ausreise ja auch
bereits getan habe. Folglich seien seine Befürchtungen vor künftiger Ver-
folgung bereits im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr begründet gewesen.
4.2 Mit Blick auf die Wegweisung und deren Vollzug sei namentlich ge-
stützt auf die Lingua-Analyse davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Provinz Niniveh, sondern in der Gegend von
E._______/Region G._______, mithin im kurdisch kontrollierten Teil des
Nordiraks sozialisiert worden sei und dort auch über ein entsprechendes
Beziehungsnetz verfüge.
4.3
4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird dagegen angeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen seien in sich
stimmig gewesen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Aufgrund sei-
ner Schilderungen sei an seiner Tätigkeit in der irakischen Polizei nicht zu
zweifeln. Als Analphabet seien ausserdem an seine sprachliche Aus-
drucksfähigkeit, Sprachfertigkeit und die kognitiven Fähigkeiten nicht zu
hohe Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund seien auch die
Ergebnisse des Sprach- und Herkunftsgutachtens, welche aus einer tele-
fonischen Befragung resultierten, zu bewerten. Zu diesem Gutachten sei
ausserdem festzuhalten, dass hierauf nur bezüglich der Sprachanalyse,
nicht jedoch inhaltlich abgestellt werden dürfte, zumal zu dieser telefoni-
schen Befragung kein Protokoll vorliege und auch kein Hilfswerkvertreter
anwesend gewesen sei. Da somit die Formvorschriften von Art. 29 AsylG
nicht eingehalten seien, sei diese "Befragung" nicht verwertbar. Es könne
daher beispielsweise nicht auf hieraus angeblich festgestellte fehlende
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Seite 6
Ortskenntnisse abgestellt werden, zumal dem Beschwerdeführer nur sehr
wenige Fragen zur Gegend gestellt worden seien (vgl. Beschwerde
S. 2 f.).
4.3.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Provinz Nini-
veh nicht dokumentieren könne, spreche nicht gegen seinen Aufenthalt
dort; auch der auf dem Nationalitätenausweis vermerkte Ausstellungsort
F._______ sei kein Indiz gegen einen solchen Aufenthalt. Im Ausstel-
lungsjahr, (…) 2004, sei die kurdische Regierung erst im eigentlichen
Nordirak etabliert gewesen; die Ausdehnung ihrer Befugnisse auf die
Provinzen Mosul und Kirkuk seien noch immer nicht erfolgt. Der Nationali-
tätenausweis diene in erster Linie dem Nachweis der Ethnie und daraus
der Möglichkeit, Ansprüche auf Gebietsteile des Irak zu erheben, hinge-
gen könne aus dem Dokument mit Bezug auf den Aufenthaltsort nichts
abgeleitet werden.
4.3.3 Zur Lingua-Analyse wird ausgeführt, allein aufgrund einer telefoni-
schen Befragung und angesichts der mangelnden Ausdrucksfähigkeit und
Schulbildung sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer in geografischer Hinsicht nicht viel zur Region D._______/J._______
habe sagen können. Sodann sei die Annahme der Vorinstanz nicht stich-
haltig, wonach der Beschwerdeführer zwingend eine Schulbildung genos-
sen haben müsse und er nicht, wie angegeben, Analphabet sein könne.
Er habe klar erklärt, er spreche nur kurdisch und könne weder lesen noch
schreiben; das vom BFM in der Verfügung erwähnte Personalienblatt ha-
be er nicht selber ausgefüllt, sondern einer Drittperson diktiert; das erklä-
re letztlich auch die hier teilweise fehlerhaften Angaben (Clanname in der
Rubrik "Familienname", falsch geschriebener Familienname).
4.3.4 Nicht nachvollziehbar und nicht belegt sei die Aussage des BFM,
wonach in den letzten Jahren im Irak keine Polizisten mehr rekrutiert
worden seien, die Analphabeten seien; zudem habe der Beschwerdefüh-
rer ja für seine Polizei-Ausbildung in Jordanien einen Beleg zu den Akten
gereicht.
4.3.5 Insgesamt erweise sich die Begründung in der vorinstanzlichen Ver-
fügung als unhaltbar, dünn und "durchaus willkürlich". Das Herkunftsgut-
achten basiere zudem offenbar auf wissenschaftlich unhaltbaren Prämis-
sen, wie derjenigen, dass eine Sozialisierung in einem bestimmten Dia-
lekt nur am betreffenden Ort, nicht aber in der Familie oder "Auswande-
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Seite 7
rerkolonie" erfolgen könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers ihrer-
seits seien zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft, was den Anforderungen
des Asylgesetzes genüge. Dies gelte umso mehr angesichts seiner Lese-
und Schreibunfähigkeit.
4.3.6 Im Zweifel sei daher von seiner Herkunft aus der Provinz Niniveh
auszugehen. Da der Beschwerdeführer überdies seinen Polizeidienst in
dieser Provinz nicht korrekt – mittels Kündigung – beendet habe, sondern
einfach nicht mehr zum Dienst erschienen sei, habe er sich ausserdem in
eine sehr gefährliche Lage gebracht, die wohl derjenigen von Armee-
Deserteuren gleichzusetzen sei; diesbezüglich seien vor einer Rückfüh-
rung entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Es sei zudem weder
denkbar, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat wieder in den Polizeidienst aufnehmen lassen, noch dass er
sich dabei in eine sichere Provinz versetzen lassen könnte. Diese Ausfüh-
rungen des BFM seien geradezu absurd.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten
vorliegenden Akten zu folgender Schlussfolgerung:
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Polizeidienst in
D._______ wegen der sich häufenden Angriffe, Entführungen und Tötun-
gen von Polizisten quittiert. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen ist vorweg mit der Vorinstanz festzustellen, dass allein
diese geäusserten Befürchtungen den Anforderungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer die
Möglichkeit gehabt hätte und es ihm auch zumutbar gewesen wäre, allfäl-
ligen befürchteten Verfolgungshandlungen anderweitig, insbesondere
durch Rückkehr an seinen Geburtsort in der Nordprovinz Erbil, zu entge-
hen.
5.2 Ausserdem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vor
seiner Ausreise den Polizeidienst quittiert, mithin ist auch vor diesem Hin-
tergrund im aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, ihm würden we-
gen seiner früheren Arbeit bei der Polizei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in naher Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Der
Einwand, er habe den Polizeidienst "nicht formvollendet mit Kündigungs-
schreiben" quittiert, sondern sei einfach davon gelaufen und sei allein aus
diesem Grund nun gefährdet (vgl. Beschwerde S. 8), ist nicht überzeu-
gend: Zwar hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausge-
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Seite 8
sagt, er habe die Stelle bei der Polizei nicht offiziell gekündigt; er führte
jedoch auch aus, das Dienstverhältnis ende einfach, wenn man nicht
mehr zur Arbeit erscheine (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. Septem-
ber 2007 S. 13 und 16). Dass ihm deswegen allfällige Probleme entstan-
den wären respektive er solche bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte,
hat er jedenfalls selber nicht zu Protokoll gegeben. Vielmehr erklärte er,
die Arbeit bei der Polizei erfolge auf freiwilliger Basis, zumal es nach dem
Sturz von Saddam Hussein auch keine Militärpflicht gegeben habe (vgl.
a.a.O. S. 7). Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass
der Beschwerdeführer für das Verlassen der Heimat eigentlich nur allge-
meine Gründe vorgebracht hat, indem er erklärte, ausschlaggebend sei
seine Überzeugung gewesen, dass sich die Lage im Irak nicht verbessern
werde und die Terroristen weiterhin aktiv sein würden (vgl. a.a.O. S. 16).
Es ist nach dem Gesagten im heutigen, massgebenden Entscheidzeit-
punkt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten nach ei-
ner Rückkehr im Heimatstaat wegen seiner, nunmehr fünf Jahre zurück-
liegenden Tätigkeit als Polizist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, weshalb der Antrag, es
seien vor einer Rückführung entsprechende Abklärungen vorzunehmen,
abzuweisen ist.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (vgl. Eingabe
vom 2. Oktober 2009 S. 3) anführt, er sei auch wegen seiner Zugehörig-
keit zum Stamm der I._______ gefährdet, ist festzuhalten, dass er dies-
bezüglich bei den Befragungen keine Befürchtungen, deswegen verfolgt
zu werden, geltend gemacht hatte. Dieses Vorbringen erweist sich damit
als nachgeschoben, mithin als nicht glaubhaft.
5.4 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Tätigkeit als Polizist eine
Absolventenurkunde eines Ausbildungslagers für Polizisten in Jordanien
eingereicht und seine Tätigkeit als Polizist damit grundsätzlich glaubhaft
gemacht. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang jedoch seine
wiederholte Aussage, er habe nie eine Schule besucht, sei daher weder
des Lesens noch Schreibens kundig und habe folglich auch das Persona-
lienblatt im Empfangszentrum nicht persönlich ausfüllen können.
5.4.1 Zunächst ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass auf dem
Personalienblatt – wenngleich angesichts des Schriftbilds in diesem For-
mularteil wohl nicht durch den Beschwerdeführer selbst – die Rubrik
E-6264/2009
Seite 9
"Selbstständig ausgefüllt" angekreuzt worden ist (vgl. Aktenstück A2/2
S. 1 unten).
5.4.2 Vor allem aber ist aufgrund der Teilnahme am Polizei-
Ausbildungslager in Jordanien zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
mindestens eine schulische Grundbildung genossen haben muss: Nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war die einzige Vorbedingung
zu diesen Polizeikursen überhaupt zugelassen zu werden, dass die Kan-
didaten lesen und schreiben können, zumal die erste Zeit des Trainings
dem theoretischen Unterricht gewidmet war (vgl. als öffentlich zugängli-
che Quelle etwa den Artikel in Die Zeit vom 14. Juni 2006, online zugäng-
lich unter /2006/25/Irak_Polizisten, besucht am 6. August
2012).
Diese Schlussfolgerung wird auch durch die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten polizeilichen Tätigkeiten bestätigt, der beispielsweise angab,
er habe Hausdurchsuchungen vornehmen müssen (vgl. Protokoll der Be-
fragung vom 3. September 2007 S. 10). Eine Beurteilung der Relevanz
hierbei allfällig sicher gestellter Unterlagen und Beweismittel setzt offen-
sichtlich Lesekenntnisse voraus; das Gleiche gilt hinsichtlich der alltägli-
chen administrativen Aufgaben, die der Beruf des Polizisten zweifellos
auch im Irak mit sich bringt – etwa beim Ausfertigen von Strafbefehlen,
Protokollen oder Vorladungen – auch für die Schreibfähigkeit.
Nachdem der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene dezidiert
daran festhält, die arabische Sprache nicht zu beherrschen, ist nach dem
Gesagten mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er eine kurdische Schu-
le besucht haben muss, wobei vorliegend der Schluss nahe liegt, er habe
diese in seiner Geburtsprovinz Erbil, allenfalls in der Region G._______
absolviert, wo er gemäss eigenen Angaben auch über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll der Befragung vom 3.
September 2007 S. 6). Diese Annahmen werden – wie nachfolgend auf-
gezeigt wird –auch durch die Lingua-Analyse bestätigt.
5.5 Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist Folgendes
festzuhalten: Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts beinhaltet eine solche Analyse eine sogenannte technische
Auskunft; sie stellt mithin in formaler Hinsicht weder ein Gutachten noch
eine Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG dar. Lingua-Analysen sind der
Beweismittelkategorie der Auskunft einer Drittpersonen gemäss Art. 12
Bst. c VwVG zuzuordnen, unterliegen ohne Einschränkung der freien
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Seite 10
Beweiswürdigung und binden mithin die urteilende Behörde formal nicht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegend interessie-
rende Lingua-Analyse durch einen mit Bezug auf den Irak sprachlich und
geografisch ausgewiesenen Experten sorgfältig durchgeführt worden ist.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Rahmen der Befragung am
3. September 2007 der wesentliche Inhalt dieser Analyse zur Kenntnis
gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
(vgl. Protokoll S. 15 f.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
S. 2 f.) darf damit auf dieses Beweismittel abgestellt werden.
5.6 Gemäss Lingua-Analyse ist der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der kurdischen Nordprovinz sozialisiert worden. In
diesem Sinn sind seine Angaben glaubhaft, wonach er seine Kindheit in
der Nähe von F._______ verbracht und längere Zeitabschnitte auch bei
einem Onkel in G._______ verbracht habe.
5.6.1 Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass er sich im Zeitraum von
1991 bis zur Ausreise im Jahr März 2007 ausserhalb dieser Region auf-
gehalten hat: Nachdem der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten
eine Grundschulbildung genossen haben muss, wären diesfalls entspre-
chende Kenntnisse zur Region Niniveh, namentlich zu J._______ und
dem angeblich jahrelangen Arbeitsort D._______ zu erwarten gewesen.
Die kritischen Ausführungen auf Beschwerdeebene und namentlich die
zum Vergleich herangezogenen Schweizer Dialekte mit dem Hinweis,
diese gingen selbst bei Wegzug in andere Regionen der Schweiz oft nicht
verloren (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 ff.), vermögen letztlich nicht zu
überzeugen: J._______ ist eine multiethnische Stadt, wobei die Kurden,
gefolgt von Arabern und Turkmenen, den Hauptanteil der Bevölkerung
stellen. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer als Polizeibeamter in dieser Region auch die Sprache
der zweitstärksten Bevölkerungsgruppe mindestens in ihren Grundzügen
hätte beherrschen müssen, hätte er dort eine Tätigkeit als Polizist ausfüh-
ren wollen. Ausserdem ist der Experte im Lingua-Bericht mit nachvoll-
ziehbarer Begründung nicht allein gestützt auf sprachlicher Merkmale,
sondern auch aufgrund mangelhafter geografischer Kenntnisse des Be-
E-6264/2009
Seite 11
schwerdeführers über die Region in und um J._______ sowie dem ange-
gebenen Arbeitsort D._______ zum Schluss gekommen, der Beschwer-
deführer habe sich nicht im angegebenen Zeitraum in diesem Gebiet auf-
gehalten. Schliesslich sind für eine vernünftige Ausübung des Polizei-
diensts entsprechende Kenntnisse der Region offensichtlich erforderlich.
5.6.2 Diese Ausführungen werden letztlich dadurch erhärtet, dass der Be-
schwerdeführer einen im Februar 2004 in F._______ ausgestellten Natio-
nalitätenausweis (vgl. Protokoll EVZ S. 4) zu den Akten gereicht hat. Ent-
gegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist diese Tatsache
als zusätzlicher Hinweis darauf zu werten, dass der Beschwerdeführer
nicht wie angegeben seit 1991 in der Provinz Niniveh Wohnsitz gehabt
hat: Für das Beantragen eines Nationalitätenausweises musste nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Zeit unter anderem
ein Identitätsausweis und eine Wohnsitzbestätigung vorgelegt werden.
Hätte der Beschwerdeführer damals wie behauptet bereits mehrere Jahre
in J._______ Wohnsitz gehabt, wäre es naheliegend und folgerichtig ge-
wesen, auch den Nationalitätenausweis dort zu beantragen; jedenfalls er-
schiene das Ausstellenlassen des Ausweises in F._______ unter diesen
Umständen schwer nachvollziehbar.
5.7 In Würdigung der gesamten vorliegenden Sachvorbringen und Akten-
lage ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag, es sei
das Dossier zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zu-
rückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E-6264/2009
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 13
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsge-
richt festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das
Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O.
E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kur-
disch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Im spä-
ter ausgefällten Grundsatzurteil BVGE 2008/12 wurde präzisiert, dass die
Provinzgrenzen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten
Gebiete übereinstimmen und es auch kleine Regionen ausserhalb der
drei erwähnten Provinzen gibt, die faktisch unter kurdischer Kontrolle ste-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.1 S. 155 f.). Solche angrenzenden Gebiete liegen
auf dem Territorium der Provinzen Niniveh, Diyala und Kirkuk (vgl. Urteil
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E-5047/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 E. 6.2).
Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in das Kurdische Auto-
nomiegebiet setzt gemäss BVGE 2008/5 voraus, dass die betreffende
Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit
dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Provinz
Erbil geboren und hat dort und auch bei einem Onkel in G._______ ge-
lebt. Dieses Gebiet liegt im Herrschaftsbereich der kurdischen Autono-
miebehörden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer –
letztlich ungeachtet der Frage der letzten Aufenthaltsorte vor der Ausreise
– allenfalls anfänglich zum Onkel in G._______ gehen und von dort aus
wieder im Kurdischen Autonomiegebiet Fuss fassen könnte. Der Be-
schwerdeführer ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht kei-
ne gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Auch angesichts der
grundsätzlich glaubhaft gemachten Ausbildung zum Polizisten ist es ihm
zuzumuten, sich in dieser Region wiederum eine berufliche Existenz auf-
zubauen. Dabei könnten zusätzlich nötigenfalls auch seine Eltern, die
seinen Angaben nun in H._______ leben, das im Grenzgebiet der Provin-
zen Erbil und Niniveh liegt, behilflich sein.
7.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund verschiedener begünstigender Faktoren eine Wiedereingliederung
in die kurdische Gesellschaft im Nordirak gelingen und er bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug
der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Akten geht
er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, womit von seiner prozessua-
len Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem seine Rechtsbe-
gehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheis-
sen und von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen.
Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG (vgl. Beschwerde S. 2) besteht bei diesem Verfahrensausgang
keine Veranlassung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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