Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6264/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Mongolei,
handelnd durch seinen Vater B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 die Asylgesuche der
Eltern des Beschwerdeführers (…) ablehnte und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die am 26. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht hängig ist,
dass die Eltern dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juli 2011
mitteilten, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines von dessen (…)
bezahlten Mannes, der sie am (…) telefonisch über die erfolgte Einreise
ihres Sohnes informiert habe, in die Schweiz gelangt und befinde sich bei
ihnen,
dass sie gleichzeitig um Einbezug des Beschwerdeführers in ihr
Asylverfahren und um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen
ersuchten,
dass das Bundesamt die Eltern mit Schreiben vom 8. August 2011
aufforderte, sich beim Migrationsamt des Kantons (…) zu melden,
dass das Migrationsamt des Kantons (…) dem BFM mit Begleitschreiben
vom 8. September 2011 zwei Dokumente (Meldung vom 26. Juli 2011
betreffend nachgereiste Kinder unter 14 Jahren und
Einvernahmeprotokoll vom 8. September 2011 betreffend Einreise des
Beschwerdeführers) übermittelte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 – eröffnet am
24. Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein "Asylgesuch vom 22. Juli 2011"
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, sobald das Asylverfahren der Eltern
rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater (als gesetzlicher
Vertreter) mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2011
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(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und den Einbezug in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person
tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
38 E. 6.3),
dass vorliegend festzustellen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers
beim Bundesamt mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2011 um Einbezug
ihres Sohnes in ihr Asylverfahren ersuchten,
dass sich weder aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes des
Kantons (…) vom 8. September 2011 betreffend Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz noch aus den anderen Akten Hinweise
darauf ergeben, der Beschwerdeführer habe für sich um Asyl
nachgesucht und eigene Asylgründe geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. September
2011 im Beisein seiner Eltern vielmehr auf entsprechende Frage
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antwortete, er habe die Mongolei verlassen, um zu seinen Eltern in die
Schweiz zu reisen,
dass der Beschwerdeführer weder ein Asylgesuch bei einer
Empfangsstelle gestellt hat noch als Asylsuchender bei der Einreichung
des Gesuchs auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren
hingewiesen worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2011
veranlasste "Einvernahme" offensichtlich weder den gesetzlichen
Anforderungen an eine Befragung zur Person im Sinne von Art. 26 Abs. 2
AsylG noch an eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 f.
AsylG zu genügen vermag,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in
Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zwecks
Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner Eltern
respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten
entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird
zwecks Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner
Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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