Abtei lung V
E-6265/2007/hub/jap
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, geboren _______, Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6265/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 13. Ju-
ni 2007 von Liverpool nach Basel flog und sich zwei Tage in der
Schweiz aufhielt,
dass er am 15. Juni 2007 wieder nach Liverpool flog und am 16. Juni
2007 zurück nach Basel, weil ihm die britischen Behörden die Einreise
verweigert hatten,
dass er sich bei der Einreisekontrolle am Euro-Airport mit einem süd-
afrikanischen Reisepass, lautend auf den Namen A._______, auswies,
dass eine Überprüfung des Reisepasses ergab, dass es sich um eine
Blankofälschung handelt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu diesem Sach-
verhalt erklärte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, und seine
richtige Identität laute auf B._______,
dass er seit Dezember 2002 in England, wo sein Asylgesuch rechts-
kräftig abgelehnt worden sei, gelebt habe,
dass er den südafrikanischen Reisepass im Jahre 2006 in Grossbri-
tannien rechtswidrig erworben habe,
dass er mit diesem Pass zwischen Juni 2006 und Februar 2007 drei-
mal nach Irland geflogen sei,
dass das C._______ mit Verfügung vom 18. Juni 2007 die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und die Ausschaffungshaft
für eine Dauer von drei Monaten anordnete,
dass das BFM am 19. Juni 2007 bei den britischen Behörden ein Ge-
such um Rückübernahme des Beschwerdeführers einreichte, das mit
Entscheid vom 17. September 2007 abgelehnt wurde,
dass das D._______ mit Urteil vom 20. Juni 2007 die Rechtmässigkeit
der angeordneten Ausschaffungshaft bis 18. September 2007
bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, und am 28. Juni 2007 die Befragung zu den Asylgründen
durch E._______ erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus F._______ (Pakistan),
und er sei Ahmadi,
dass er deswegen Probleme mit Sunniten, die ihn unter anderem ei-
nen Monat vor seiner Ausreise aus Pakistan im Dezember 2002 ver-
prügelte hätten, gehabt habe,
dass einer seiner Onkel, der Präsident der Ahmadiya-Glaubensge-
meinschaft im Quartier gewesen sei, im Jahre 1992 von Sunniten er-
mordet worden sei, weil er sich zu konvertieren geweigert habe,
dass ein anderer Onkel im Jahre 2002 angeschossen worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2007 - das Eröff-
nungsdatum ist den Akten nicht zu entnehmen - in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest,
dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von De-
zember 2002 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2007
- abgesehen von drei Kurzaufenthalten in Irland - in Grossbritannien
aufgehalten habe und nie nach Pakistan zurückgekehrt sei,
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dass er keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht habe und
des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass seine anlässlich der Befra-
gung vom 28. Juni 2007 gemachte Aussage, er sei am 13. Juni 2007 in
die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen, nicht zutreffe,
zumal er bei der Einvernahme durch das C._______ ausgeführt habe,
er sei nach Basel gereist, weil die Schweiz ein schönes Land sei und
weil er die Läden habe anschauen und sich nach den Preisen
erkundigen wollen,
dass er sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem ihm die briti-
schen Behörden die Wiedereinreise verweigert hätten und er vom
C._______ in Ausschaffungshaft genommen worden sei,
dass somit offensichtlich sei, dass er sein Asylgesuch lediglich des-
halb eingereicht habe, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2007 (Poststempel) ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass er zur Stützung seiner mündlichen Vorbringen zur Begründung
des Asylgesuchs fremdsprachige Dokumente mit Übersetzung ins
Englische zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und auf diese Doku-
mente, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und bei
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
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dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Prüfung der
Vorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Do-
kumente nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung, die sich als zutreffend erweisen und auf welche zu
verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf eine Wie-
derholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Aussa-
gen zur Begründung des Asylgesuchs beschränkt, ohne in substanzi-
ierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass auch die eingereichten Dokumente zu den geltend gemachten
Vorfällen in Pakistan vor der Einreise des Beschwerdeführers nach
Grossbritannien im Dezember 2002 keine andere Beurteilung herbei-
zuführen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mochte, dass seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Grossbri-
tannien Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus indi-
viduellen Gründen unzumutbar wäre, zumal er eigenen Aussagen zu-
folge in Pakistan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a
Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich
um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere
zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten
Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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