B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6265/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge am 27. Sep-
tember 2019 Georgien verlassen und seien von Kutaisi aus legal mit ihren
Reisepässen in die Schweiz geflogen, wo sie am 28. September 2019 um
Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten zugewie-
sen wurden.
B.
Am 8. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der
Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person und am 11. No-
vember 2019 – in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung
– einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei georgischer Staatsbürger
und stamme aus dem Dorf (…) in der Region E._______, welche sich in
Südossetien befinde und seit dem Jahr 2008 unter russischer Administra-
tion stehe. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und habe danach als
Fahrer gearbeitet. Er habe insbesondere zwischen E._______ und Tiflis
Lieferfahrten gemacht. Er sei bei seinen Lieferfahrten etwa ab dem Jahr
2013 jeweils bei georgischen Stützpunkten angehalten worden. Man habe
von allen Fahrern Informationen von dem okkupierten Gebiet haben wol-
len. Er und andere Fahrer seien zum georgischen Sicherheitsdienst nach
Tiflis gebracht worden und man habe von ihnen verlangt, Aufnahmen von
Personen aus Russland, welche nach Südossetien kommen würden, zu
machen. Er sei bedroht worden, man werde ihm Waffen oder Drogen un-
terschieben, sollte er den Russen davon erzählen. Im Jahr 2014 habe er
Probleme mit Russen und Osseten bekommen und sei verprügelt worden.
Er habe eine Hirnerschütterung erlitten und habe sich etwa einen Monat im
Krankenhaus befunden. Solche Vorfälle seien damals normal gewesen. Da
er weiterhin Aufträge für die Georgier habe ausführen müssen, habe er
entschieden, Georgien zu verlassen. Im Jahr 2017 sei er nach [europäi-
scher Staat] gereist und sei dann nach etwa sechs Monaten wieder nach
Georgien beziehungsweise Südossetien zurückgekehrt.
Im August 2018 habe er eine Frau F._______ kennengelernt, die für ihn ein
Arbeitsvisum hätte besorgen sollen. Er habe ihr hierzu 2500 Euro gegeben.
Sie habe ihn aber betrogen und kein Visum für ihn besorgt. Deshalb habe
er sie bei der Polizei in Tiflis angezeigt. Die Polizei habe jedoch nichts un-
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ternommen. Man habe ihm mitgeteilt, er müsse eine zivile Klage einrei-
chen, da der Fall nichts mit der Polizei zu tun habe. Er habe daraufhin den
Generalinspektor, welcher der Polizei übergeordnet sei, angerufen und ihm
mitgeteilt, dass die Polizei nicht aktiv geworden sei. Daraufhin sei er von
der Polizei kontaktiert worden und man habe ihm mitgeteilt, man habe die
Frau gefunden und sie müsse ihm innerhalb von drei Monaten das Geld
zurückbezahlen. Das Vorgehen der Polizei sei ihm merkwürdig vorgekom-
men und er habe vermutet, dass diese auch in die Sache verwickelt sei,
weshalb er eine Anwältin beauftragt habe. Diese habe herausgefunden,
dass Frau F._______ etwa 30 weitere Personen betrogen habe. Kurz da-
rauf habe seine Anwältin ihm mitgeteilt, die Polizei habe ihr gesagt, sie solle
sich aus der Sache heraushalten, und sie habe daraufhin sein Mandat nie-
dergelegt. Er habe sodann selber Nachforschungen angestellt und habe
herausgefunden, dass der Polizeichef von Tiflis im selben Haus wie Frau
F._______ wohne. Er habe begonnen sie zu beschatten, und er habe eine
Aufnahme, wie sie dem Polizeichef einen Umschlag übergebe, gemacht.
Zudem habe er dem oppositionellen Fernsehsender «(…)» ein Interview
zum Thema gegeben. Die Aufnahme sei im (…) 2019 ausgestrahlt worden.
Danach habe er eine neue Anwältin engagiert, welche bei der Polizei nach-
gefragt habe, weshalb diese nichts weiter unternommen habe. Sie habe
herausgefunden, dass die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers
geändert worden und nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden
sei.
Kurze Zeit nachdem das Interview ausgestrahlt worden sei, sei er bei ei-
nem georgischen Stützpunkt angehalten und auf den Polizeiposten nach
Tiflis gebracht worden. Er sei während einer Nacht in einem Keller festge-
halten und geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, er solle die Sache
nicht weiter publik machen, ansonsten werde man in Südossetien bekannt
machen, dass er früher den Georgiern Informationen geliefert habe. Er sei
daraufhin nach Südossetien zurückgekehrt und habe von dort aus mehr-
fach versucht, den Generalinspektor zu erreichen. Es sei ihm jedoch nicht
gelungen. Einige Male habe er auch anonyme Drohanrufe erhalten, er ver-
mute Freunde der Betrügerin dahinter. Seine Anwältin habe belastende
Aufnahmen und Informationen der Polizei weitergeleitet, es sei aber wieder
nichts unternommen worden. Es seien jedoch zwei Untersuchungsrichter
und zwei Staatsanwälte aufgrund seines Falles ausgewechselt worden.
Die Anwältin habe ihm schliesslich empfohlen, Georgien zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie habe bis zu ihrer
Heirat im Jahr (…) in Tiflis gelebt, danach sei sie zu ihrem Mann nach
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E._______ gezogen. Sie habe in Tiflis die Schule bis zur 10. Klasse be-
sucht und habe danach eine Ausbildung zur (…) im Fernstudium begon-
nen, diese jedoch aufgrund der Probleme ihres Mannes nicht beendet. Sie
wiederholte im Wesentlichen die Probleme ihres Mannes als Ausreise-
gründe. Daneben gab sie an, ihr [Kind] leide an [Krankheit] und habe re-
gelmässig zum Arzt gehen müssen, was jedoch teilweise schwierig gewe-
sen sei, da die Grenze von Südossetien nach Georgien immer wieder ge-
schlossen worden sei.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ins Recht:
Georgische Pässe
Identitätskarten
Einen südossetischen Inlandpass des Beschwerdeführers
Interne südossetische Ausweise
Einen Eheschein
Flüchtlingsausweise des Beschwerdeführers und der Kinder
Eine Wohnsitzbestätigung
Einen georgischen Führerschein in Kopie sowie einen internationa-
len Führerschein im Original
Eine Kopie einer Bankkarte
Eine Bescheinigung des Polizeidepartements vom (…) November
2018, dass der Beschwerdeführer der Polizei mitgeteilt habe, dass
Frau F._______ ihm Geld schulde
Eine Bestätigung des Gerichts in Tiflis, dass der Beschwerdeführer
Audioaufnahmen als Beweismittel gegen Frau F._______ einge-
reicht habe
Einen Artikel und Videolink bezüglich der Fernsehausstrahlung auf
dem Sender «(…)»
Eine Bestätigung, dass der [Kind] an [Krankheit] leide.
C.
Am 18. November 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf
zur Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Rechtsvertretung der Vo-
rinstanz mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ver-
zichte.
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Seite 5
E.
Mit Entscheid vom 20. November 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im We-
sentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung durch Drittpersonen sei nicht asylrelevant. Auch der
geltend gemachte Amtsmissbrauch durch die georgischen Polizei- und
Justizorgane weise keine Asylrelevanz auf. Hinsichtlich weiterer Ausfüh-
rungen verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Bezüglich des geltend gemachten erschwerten Zugangs in Südossetien zu
medizinsicher Versorgung sowie der schlechten wirtschaftlichen Bedingun-
gen führte die Vorinstanz aus, dass diese auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien
und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellten.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellte das SEM
fest, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach
den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Das SEM gelangte zum Schluss, dass die dargelegten Vorfälle mit
einer Drittperson weder vom georgischen Staat unterstützt noch gebilligt
würden. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungs-
behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffe-
nen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln
und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten
Übergriffe vorzugehen. Für den Fall, dass sich die Polizei weigere, die ent-
sprechenden Schritte einzuleiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer
höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an
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eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers
Association (GYLA) oder den Public Defender (Ombudsmann) richten.
Im Falle des Beschwerdeführers handle es sich neben den Problemen mit
einer Drittperson auch um einen Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte.
Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat nicht
gebilligt und die georgische Justizbehörde habe verschiedentlich Verfahren
gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien,
eingeleitet. Dies zeige die Bemühungen der georgischen Behörden, sich
für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Es könne
sodann nicht von vornherein angenommen werden, dass fehlbare Amts-
personen nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen würden. Der Be-
schwerdeführer habe ausserdem angegeben, dass zwei Staatsanwälte
und zwei Untersuchungsrichter aufgrund seines Falles ausgewechselt wor-
den seien. Ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Video zeige, dass
sein Fall beim Innenministerium hängig sei und Ermittlungen laufen wür-
den. Es sei allgemein bekannt, dass Ermittlungen über Jahre dauern könn-
ten und er werde von einer Anwältin im Verfahren vertreten. Es könne ihm
somit zugemutet werden, den Ausgang des Verfahrens in Georgien abzu-
warten. Er habe ausserdem über den Flughafen in Kutaisi ausreisen kön-
nen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm keine unmittelbare Gefahr
in Georgien drohe.
Ausserdem würden weder die herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und hätten
sowohl in Südossetien als auch in Tiflis Familienangehörige, welche sie bei
einer Rückkehr zu Beginn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer
habe bereits Berufserfahrung und es dürfte ihm möglich sein, eine neue
Stelle zu finden. Der Beschwerdeführerin sei ausserdem zuzumuten, ihre
Ausbildung zu beenden und dann ebenfalls einer Arbeit nachzugehen. Der
Vollzug der Wegweisung sei sodann zumutbar und auch technisch möglich
sowie praktisch durchführbar, weshalb die Beschwerdeführenden ver-
pflichtet seien, die Schweiz zu verlassen.
F.
Am 21. November 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene
Rechtsvertretung das Mandat nieder.
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
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vom 27. November 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. No-
vember 2019 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar, unzulässig und unmöglich sei und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistands sowie eventualiter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung (der Beschwerde).
In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Georgien sicherlich ins
Gefängnis. Er habe in Georgien gegen Korruption gekämpft, was eine po-
litische Verfolgung nach sich gezogen habe. Die Beschwerdeführerin
könne in Georgien nicht für sich sorgen und käme mit ihren Kindern in pre-
käre Verhältnisse. Eine Rückkehr nach Südossetien sei ausgeschlossen.
Ausserdem habe ein Kind der Beschwerdeführenden erhebliche gesund-
heitliche Probleme.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28.
November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Schreiben vom 29. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin
den Eingang der Beschwerde vom 27. November 2019 und hielt fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art.
55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Eventualbe-
gehren (Beschwerdebegehren Ziff. 5) um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt des Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Das SEM
hat zwar fälschlicherweise die Begründung, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten würden, grösstenteils
unter der Frage, ob der Wegweisungsvollzug zulässig sei, abgehandelt, im
Ergebnis ist die Verfügung jedoch hinreichend begründet.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Problemen mit einer Drittperson finanzielle Motive zugrunde lie-
gen. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politi-
schen Anschauung. Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor.
5.3 Am 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2019 wird
Georgien im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Her-
kunftsstaat (Safe Country) bezeichnet. Bei diesen Staaten gilt grundsätz-
lich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staat-
liche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Das SEM hat sodann zu Recht festge-
stellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus
nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen so-
wie einzelner Polizeibeamter gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteil
des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E.6.5 und E-5168/2019 vom
24. Oktober 2019 E. 7.1 m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese
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Legalvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer hat zwar angege-
ben, dass die Polizei in seinem Fall zunächst nichts unternommen und ihm
mitgeteilt habe, er müsse eine Zivilklage einreichen (SEM-Akte 1052721-
40/21 [nachfolgend Akte A40], F50f). Als er dies jedoch bei der übergeord-
neten Stelle (Generalinspektor) gemeldet habe, habe ihm die Polizei kurz
darauf mitgeteilt, dass man seinen Fall untersuchen werde (Akte A40,
F51). Danach habe es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers er-
neut Unregelmässigkeiten in den Untersuchungen zu seinem Fall gegeben
(vgl. Akte A40, F51, F52), und er sei auch einmal auf dem Polizeiposten in
Tiflis für kurze Zeit festgehalten und geschlagen worden (Akte A40, F57).
Er hat jedoch in Georgien eine Anwältin, die sich aktiv um seinen Fall küm-
mert (vgl. bspw. Akte A40, F52, F57, F59). Es wäre ihm somit zuzumuten,
den Amtsmissbrauch von einzelnen Polizisten – wie vom SEM dargelegt –
bei einer höheren Instanz, bei einer Menschenrechtsorganisation oder dem
Ombudsmann zu melden, was er bis anhin nicht getan hat (Akte A40,
F118). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen
Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen
Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten.
Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrneh-
mungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transpa-
rency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser abschneidet
als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer E-
5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E.7.1. mit Hinweis auf:
cpi2018, zuletzt abgerufen am 03.12.2019).
Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Beweismittel
hinsichtlich seiner Asylgründe einreichte. Ein Dokument bestätigt seine
Meldung bei der Polizei, dass Frau F._______ ihm Geld schulde. Das an-
dere Dokument bestätigt, dass er dem Gericht Audioaufnahmen einge-
reicht habe. Weitere Dokumente in Bezug auf seine Gerichtsverfahren oder
Dokumente, aus welchen auf ein rechtstaatlich unkorrektes Verfahren ge-
schlossen werden könnte, sowie auch eine Stellungnahme seiner Anwältin
aus Georgien blieben aus. Einzig aufgrund seiner Aussagen auf die Schut-
zunwilligkeit der georgischen Behörden zu schliessen, ist insbesondere
seit Georgien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde, nicht adäquat.
Ausserdem wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den ein-
gereichten Beweismitteln deutlich, dass das Verfahren gegen Frau
F._______ noch nicht abgeschlossen ist und Ermittlungen im Gange seien.
Diesbezüglich seien zwei Untersuchungsrichter und zwei Staatsanwälte
ausgewechselt worden (Akte A40, F59, F94). Seine Sachverhaltsdarstel-
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Seite 11
lung lässt somit darauf schliessen, dass es sich um Verfehlungen von ein-
zelnen Beamten handelt, welche von den georgischen Behörden nicht ge-
billigt werden. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die
Regelvermutung, dass die georgischen Behörden schutzwillig und schutz-
fähig sind, umzustossen. Auch in der Beschwerde wurde dieser Einschät-
zung nichts Stichhaltiges entgegengestellt.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen
aus den Jahren 2013 bis etwa 2016, wonach der Beschwerdeführer von
den georgischen Behörden aufgefordert worden sei, in Südossetien für sie
Informationen zu sammeln, sowie betreffend den Vorfall auf dem russi-
schen Stützpunkt in Südossetien (Akte A40, F48, F83), nicht asylrelevant
sind. Die Beschwerdeführenden sind gemäss ihren Angaben im Jahr 2017
nach [europäischer Staat] gereist und etwa sechs Monate später wieder
nach Georgien zurückgekehrt (Akte A40, F89). Damit stehen die Vorbrin-
gen in keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang zur Ausreise im Jahr 2019. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich nach seiner Rückkehr aus [europäischer Staat] keine
konkreten Nachteile mehr erlitten. Dieses Vorbringen entfaltet somit keine
Asylrelevanz.
5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in
Südossetien und insbesondere des erschwerten Zugangs zur medizini-
schen Versorgung [des Kindes] der Beschwerdeführenden hat das SEM
treffend darauf hingewiesen, dass diese auf die allgemeine politische Lage
in Südossetien zurückzuführen sind und keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Den Lebensbedingungen in Südossetien
ist indes bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
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in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der
Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abge-
wiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl.
Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im
Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todes-
opfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen
Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Ab-
chasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch
nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu be-
zeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. BVGer
D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017, E.8.3.2, m.w.H.).
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Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Lebensbedingungen in
Südossetien seien beschwerlich, weshalb sie nicht nach Südossetien zu-
rückkehren möchten. Ihnen steht indes eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative offen. Die Beschwerdeführenden besitzen georgische Pässe und
können sich somit auch ausserhalb Südossetiens niederlassen. Die Be-
schwerdeführerin hat bis zu ihrer Heirat im Jahr (…) in Tiflis gelebt, und die
Beschwerdeführenden können sowohl in Tiflis als auch in Südossetien auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie zu Beginn bei
der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat
viele Jahre als Fahrer gearbeitet und es kann davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr wieder einer bezahlten Arbeit nachgehen und
für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Beschwerden des Kindes der Beschwerdeführenden, wel-
ches an [Krankheit] leidet (vgl. Akte A41 sowie eingereichtes Beweismittel),
ist festzuhalten, dass wegen medizinischer Beeinträchtigungen nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt, was in casu nicht der Fall ist. Ausserdem verfügt Georgien mittler-
weile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in
den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. bspw. Urteil des
BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3). Alle Arten von Me-
dikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate
oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11.
Oktober 2018 E.6.2.4. m.w.H.). Es kann somit davon ausgegangen wer-
den, dass [das Kind] der Beschwerdeführenden die benötigte medizinische
Unterstützung in Georgien in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese ein-
zutreten ist, abzuweisen.
9.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs.1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs.1 VwVG nicht er-
füllt sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG
ebenfalls abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeistän-
dung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: