Abtei lung V
E-6267/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Richter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6267/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. Juli 2010 verliess und von C._____ aus auf dem Seeweg in
ein ihm unbekanntes Land reiste, worauf er mit dem Zug am 18. Juli
2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. August 2010 im B._____ summarisch befragt und am
30. August 2010 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor-
brachte, er stamme aus Kamerun und habe zuletzt in C._____ ge-
wohnt,
dass er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe, welcher seinen An-
spruch auf zwei Grundstücke, die ihm nach dem Tode der Mutter zu-
gefallen seien, bestritten habe,
dass dieser Onkel, ein Medizinmann, ihm für den Fall, dass er nicht
nachgebe, mit dem Tod gedroht habe, weshalb er zwar weggegangen
sei, der Onkel ihn aber nicht in Ruhe gelassen habe ("Das Einzige war,
dass er mich im Traum angriff. Während meines Schlafes kämpfte er
mit mir." [Anhörungsprotokoll F. 55 A]),
dass er wegen der Perspektivlosigkeit seines Lebens schliesslich nach
Douala gegangen und dort mit einem Weissen zusammengekommen
sei, der ihm die Ausreise ermöglicht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Rei-
se- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen
mündlich eröffneter Verfügung vom 30. August 2010 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Bern
mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Septem-
ber 2010 sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
3. September 2010 eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist, soweit die Rechtsbegehren – wie nachstehend ausge-
führt – Gegenstand dieses Verfahrens sein können (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs da-
gegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi -
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE 2007/8 E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM trotz wiederholter Aufforderung
keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen,
dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch solche Pa-
piere zu belegen, zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht
willens, Ausweisdokumente vorzulegen, beziehungsweise er enthalte
den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identi-
tätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Er-
schwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zuges vor,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft geltend gemacht hat (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22,
EMARK 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Feststellung bezeich-
nenderweise nichts vorbringt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
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dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
konstruiert wirken und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in
keiner Weise standzuhalten vermögen,
dass demnach die vorinstanzlichen Ausführungen zur Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsauf-
wand zu schützen sind,
dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der ge-
schilderten Vorbringen erübrigen.
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die schweizerisch-
en Behörden nochmals um Asyl zu ersuchen, ohne sich auch nur an-
satzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im angeblichen oder tatsächlichen Heimatland (s. dazu
nachstehend) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83
AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen
in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin findet
(Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin diese, wie bereits ausgeführt, vorliegend
offensichtlich verletzt hat,
dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in irgendwelchen Ländern zu forschen,
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dass zwar der Beschwerdeführer angibt, aus Kamerun zu stammen,
die am 8. August 2010 durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaft -
liche Herkunftsbestimmung) aber zum Ergebnis führte, dieser stamme
aus Nigeria mit längerem Aufenthalt in Kamerun (vgl. A14/6),
dass es angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers diesbezüglich keine weiteren Abklärun-
en zu treffen sind,
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch diejenige in Kamerun
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den angeordneten Weg-
weisungsvollzug sprechen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge zumindest in Kamerun
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, und der Vollzug der Wegweisung
nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch möglich ist, zumal es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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