B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6267/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Dezember 2015
(nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 19. Juli 2016 (nach-
folgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Sulaimaniya,
wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Aufgrund seines Interesses am
Christentum habe er Probleme mit seinem Vater erhalten, der sogar auf ihn
geschossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Kopie eines Schreibens (als Arztbericht vom 7. April 2015
bezeichnet) und mehrerer Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde vom 12. Oktober 2016.
E.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei
Übersetzungen nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Er-
klärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es im Nordirak zu zahlreichen
Konversionen zum Christentum kommt und nicht von einer kollektiven Ver-
folgung oder einem "real risk" für diese Personengruppe auszugehen ist.
Es trifft ebenso zu, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen
und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind (BVGE
2008/4 E. 6.1 ff. sowie Urteile des BVGer E-5370/2013 vom 23. Januar
2015 E. 7.2, D-4297/2006 vom 26. Januar 2009 E. 5.6.2). Der Beschwer-
deführer hat keinen Versuch unternommen, bei den heimatlichen Behör-
den um Schutz zu ersuchen (SEM-Akten, A13, S. 15, F107 ff. und A3, S.6).
Seine Erklärungsversuche sind nicht geeignet, diese Regelvermutung um-
zustossen. Somit ist den Vorbringen – die ohnehin stereotyp ausgefallen
sind und deren Unglaubhaftigkeit die Vorinstanz richtig erkannt hat – be-
reits der Boden entzogen.
Die ins Recht gelegten Beweismittel sind ebenso wenig geeignet, am Be-
weisergebnis etwas zu ändern. Es können keine Rückschlüsse der einge-
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reichten Unterlagen auf die Person des Beschwerdeführers gezogen wer-
den, zumal dieser seine Identität nicht offengelegt hat. Er ist seit Dezember
2015 darüber informiert, dass er Reisepapiere und Identitätsausweise ab-
zugeben und im Asylverfahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Ak-
ten, A3, S. 2 und S. 5 f.; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Obwohl sich sein
Pass und seine Identitätskarte zu Hause im Irak befinden sollen und es
seiner Schwester sowie einem Freund inzwischen offensichtlich gelungen
ist, die eingereichten Beweismittel von dort in die Schweiz zu senden, ist
er dieser Mitwirkungspflicht bis heute nicht nachgekommen (Beschwerde,
S. 5, SEM-Akten, A3, S. 5 f.). Dieses Verhalten spricht gegen die Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers und dafür, dass er nicht gewillt ist, seine
wahre Identität und seinen wahren Lebenslauf offenzulegen. Hinzu kommt,
dass Fotos und Kopien – insbesondere fotografierte Dokumente anderer
Personen, wie sie der Beschwerdeführer hauptsächlich einreicht – ohnehin
geringen Beweiswert aufweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht
das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche
hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls wür-
den keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. So sei der junge und gesunde Beschwerdeführer in Su-
laimaniya aufgewachsen, habe dort bis zu seiner Ausreise im November
2015 gelebt, spreche die örtliche Sprache und besitze die entsprechende
Staatsangehörigkeit. Ferner verfüge er über Arbeitserfahrung und ein Netzt
von Verwandten und Freunden vor Ort (angefochtene Verfügung, S. 6).
Die Rechtsmitteleingabe bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer aus
Sulaimaniya stammt, wo seine Eltern, Geschwister und Freunde leben, mit
denen er offensichtlich in Kontakt steht (Zusendung der Fotos und der
E-Mail durch die Schwester und einen Freund, Beschwerde S. 2 und S. 5).
Indes vermag sie der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzu-
setzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
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publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit An-
fang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja
gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten
(vgl. Urteile des BVGer D-3405/2016 vom 14. September 2016,
E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6267/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: