B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6268/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt und sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge im Juli 2001 beziehungsweise im Jahr 1998 ver-
liess, sich dann im Sudan, in Libyen und seit Ende 2003 in Italien aufhielt,
dass er am 7. Juni 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei in die
Schweiz gekommen, da seine Konkubinatspartnerin und das gemeinsa-
me Kind hier leben würden,
dass er seit 2005 mit seiner Partnerin zusammen sei, sie von März bis
Mai 2006 in Italien zusammengelebt hätten, seine Partnerin Italien im Ok-
tober 2006 verlassen habe und sie sich daraufhin aus den Augen verloren
hätten,
dass er im Jahr 2008 bereits einmal in die Schweiz eingereist sei, um sich
nach seiner Partnerin zu erkundigen, gleichentags aber wieder nach Ita-
lien zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Überstellung nach
Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2012 gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob, das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil E-
4463/2012 vom 7. September 2012 guthiess und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2012 erneut in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und das Bundesverwaltungsgericht mangels
Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil E-5136/2012 vom 22. Okto-
ber 2012 darauf nicht eintrat,
dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. No-
vember 2012 beim BFM ein "Gesuch um Verbleib bei seiner Familie" ein-
reichte, und ein Gutachten der Genetica AG in Zürich vom (…) beilegte,
gemäss welchem die Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der
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Tochter seiner Partnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
als erwiesen gelte,
dass das BFM das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelte, mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 feststellte, dieses sei als
aussichtslos zu bezeichnen, und einen Kostenvorschuss erhob, welcher
nicht bezahlt wurde, weshalb das BFM am 3. Januar 2013 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat,
dass am 22. Januar 2013 die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien erfolgte,
dass die aktuelle Rechtsvertreterin am 20. Juni 2013 ein Gesuch um Ein-
bezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Part-
nerin stellte und in der Beilage eine Kopie des Auszugs aus dem Geburts-
register der Tochter einreichte, aus welchem ersichtlich ist, dass diese am
(…) von ihrem Vater anerkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. August 2013 erneut in die Schweiz ein-
reiste und am 23. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Rechtsvertreterin gleichzeitig ans BFM gelangte, ihr Mandat an-
zeigte und um Akteneinsicht, Zuweisung des Beschwerdeführers an den
Kanton B._______ und Zugang zu notwendiger medizinischer Versor-
gung ersuchte, wobei sie unter anderem ein Schreiben des Zivilstands-
kreises B._______ vom (…) betreffend Ehevorbereitung und einen medi-
zinischen Bericht des Roten Kreuzes vom (…), gemäss welchem der Be-
schwerdeführer (…) sei, zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 4. Oktober 2013 im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend
machte und ausführte, in Italien sei es ihm sehr schlecht ergangen, er
habe weder arbeiten können noch ein Dach über dem Kopf gehabt und er
wolle mit seiner zukünftigen Frau und seiner Tochter zusammenleben,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Ver-
ordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zum Nicht-
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eintretensentscheid gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (respektive seit
1. Februar 2014: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie zur Überstellung
nach Italien gewährt wurde,
dass er daraufhin geltend machte, in seiner jetzigen gesundheitlichen
Verfassung würde er in Italien sterben, da er dort keine medizinische Be-
handlung erwarten könne, und er auf die Unterstützung seiner zukünfti-
gen Frau und seiner Tochter angewiesen sei und mit diesen zusammen-
leben wolle,
dass er seine Partnerin noch nicht habe heiraten können, da ihm die ent-
sprechenden Papiere fehlten, und er hoffe, dass die Behörden Verständ-
nis zeigten und dies doch noch möglich werde,
dass die italienischen Behörden das vom BFM am 17. Oktober 2013 ge-
stellte Gesuch um Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO am 22. Oktober 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Überstellung nach Italien anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen
festhielt, der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien nicht verheira-
tet und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz kein Aufenthaltstitel
ausgestellt worden, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl-
gesuchs nicht auf die Schweiz übergehe (Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO),
sondern Italien zuständig bleibe,
dass keine Hinweise bestünden, wonach dem Beschwerdeführer in Italien
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
drohe und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers einer Überstellung nicht entgegenstehen würden, zumal er ge-
mäss eigenen Angaben noch keine Behandlung benötige und Italien aus-
serdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe
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und die Infrastruktur für eine allfällig notwendig werdende Behandlung zur
Verfügung stehe,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer, seine Part-
nerin und die gemeinsame Tochter hätten – abgesehen von den acht Mo-
naten, welche er anlässlich seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz
verbrachte habe – nie über längere Zeit zusammen gelebt, weshalb die
Partnerschaft nicht als Konkubinat anerkannt werden könne und die Part-
nerin des Beschwerdeführers nicht als Mitglied der Kernfamilie zu be-
trachten sei,
dass auch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keine Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe, da letztere seit Geburt in
Obhut der Mutter gewesen sei und keinen Kontakt zum Beschwerdefüh-
rer gehabt habe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2013 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch zu-
ständig zu erachten und sein Asylgesuch zu prüfen, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende
Anwältin als amtliche Vertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte,
die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 und
14 EMRK müsse zur Anwendung kommen, da sowohl der Beschwerde-
führer als auch seine Partnerin (…) und auf medizinische Behandlung
sowie gegenseitige Unterstützung angewiesen seien, nachdem sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in den letzten Wochen
massiv verschlechtert habe (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 6. November 2012, C-245/2011),
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dass ferner Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK angewendet
werden müsse, da entgegen der Ansicht der Vorinstanz zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Partnerin beziehungsweise seiner Tochter
sehr wohl eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung bestünde und
rechtliche Schranken ihnen das Zusammenleben bisher verunmöglicht
hätten,
dass angesichts des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens, der Aner-
kennung der Tochter und der beabsichtigten Vereinbarung betreffend die
gemeinsame elterliche Sorge vom Vorliegen einer schützenswerten Fami-
liengemeinschaft ausgegangen werden müsse und die Partnerin und die
Tochter des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen würden,
dass ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausserdem im
Interesse des Kindeswohls sei und die Schweiz aufgrund des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verpflichtet sei, diesem gebührend Rechnung zu tragen,
dass ein Selbsteintritt schliesslich auch im Hinblick auf die baldige An-
wendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), in welcher die Achtung des Familienlebens als vorrangig
erklärt worden sei, als angezeigt erscheine,
dass dem Beschwerdeführer zudem aufgrund seines Gesundheitszu-
standes und der allgemeinen Bedingungen in Italien bei einer Überstel-
lung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe,
dass der Beschwerdeführer neben einigen bereits früher beim BFM ein-
gereichten Beweismitteln eine verfahrensleitende Verfügung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (…) vom (…), ein Schreiben der
KESB betreffend Unterhaltsvertrag vom (…), ein Schreiben der Gemein-
de (…) vom (…) betreffend Regelung der Vaterschaft, einen ärztlichen
Bericht der (…) vom (…) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 5. Novem-
ber 2013 zu den Akten reichte,
dass dem ärztlichen Bericht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer an (…) und einer dringend behandlungsbedürftigen (…) leidet,
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dass er gemäss Bestätigung der Ärztin am Anfang einer sehr komplexen
Behandlung ([…]) mit Gefahr von Komplikationen stehe und eine kon-
stante ärztlich-infektiologische Betreuung unabdingbar sei, wobei er aus
Sicht der Ärztin weder im Herkunftsland noch in Italien genügend betreut
werden könne, und jeder Arztwechsel mit einem Risiko des Informations-
verlustes verbunden sei,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 8. November 2013 vorsorg-
lich aussetzte, mit Verfügung vom 18. November 2013 die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde herstellte und den legalen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers während des Verfahrens feststellte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und dasjenige
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 darüber
informierte, dass er nun mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Toch-
ter zusammenleben könne, und eine Kopie des Gesuchs und der Verein-
barung betreffend Verwandtenunterbringung sowie eine Kopie des Ein-
vernahmeprotokolls betreffend Vaterschaft zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin der Vorinstanz am 19. Dezember 2013 Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung setzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 (welche dem
Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem
Entscheid zur Kenntnis gebracht wird) die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass es zur Begründung festhielt, der Zugang zum italienischen Gesund-
heitssystem sei durch die Aufnahmerichtlinie sichergestellt und die italie-
nischen Behörden würden vor der Überstellung einer Person, welche sich
in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinde, jeweils durch das
BFM über die erforderliche medizinische Unterstützung in Kenntnis ge-
setzt,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin ausserdem
nie eine dauerhaft gelebte Beziehung bestanden und er bisher nur einen
geringfügigen Anteil am Leben seiner Tochter gehabt habe, weshalb der
Grundsatz der Familieneinheit durch eine Überstellung des Beschwerde-
führers nicht tangiert würde,
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dass das Kindeswohl durch eine Überstellung nicht gefährdet würde, da
der Beschwerdeführer keine familienähnliche Beziehung zu seiner Toch-
ter unterhalte und diese auch bisher ohne ihren Vater aufgewachsen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2014 eine Kopie
der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge zwischen ihm
und seiner Partnerin sowie ein Schreiben des Zivilstandskreises
B._______ vom (…), gemäss welchem ihm lediglich der zivilrechtliche
Weg offenstehe, um seine vollständigen Personendaten feststellen zu
lassen, zu den Akten reichte,
dass er in seiner Eingabe unter anderem geltend macht, durch den Ab-
schluss der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und die
Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens mache er deutlich, dass eine
Familiengemeinschaft bestehe, die durch Art. 8 EMRK geschützt sei,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106
Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]), vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (vgl.
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass sich die Vorinstanz vorliegend nicht für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig erachtet, nachdem Italien dem Übernahmeersuchen
vom 22. Oktober 2012 gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuge-
stimmt habe,
dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ange-
hörigen nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in Ver-
bindung mit Art. 8 EMRK bewertet werden könne,
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dass, nachdem sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in Ita-
lien aufgehalten und dieses dem Wiederaufnahmeersuchen des BFM zu-
gestimmt hat, die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens feststeht (vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist,
dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
im Sinne der Verordnung wird und die mit der Zuständigkeit einhergehen-
den Verpflichtungen übernimmt,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass in Einzelfällen, in welchen die Durchsetzung einer Zuständigkeit
gemäss Dublin-II-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, das
Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist (CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8
zu Art. 3),
dass der Beschwerdeführer (unter anderem) geltend macht, eine Über-
stellung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, und damit ei-
ne zulässige Rüge vorbringt,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu be-
rücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen re-
spektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTIAN GRABEN-
WARTER Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Mün-
chen/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschen-
rechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München
2009, Art. 8 EMRK, S. 137, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
E-6268/2013
Seite 11
dass der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten ge-
reicht hat, die seine Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsa-
men Kind belegen, er namentlich seine Tochter anerkannt und ein Ehe-
vorbereitungsverfahren eingeleitet hat, die Familie zusammenlebt, und
eine Vereinbarung über das gemeinsame elterliche Sorgerecht vorliegt,
dass somit von einer bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Partnerin sowie seiner Tochter und von einer Bindung
der Familie auszugehen ist,
dass dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe, abge-
sehen von den acht Monaten, welche er in der Schweiz verbrachte, nie
mit seiner Familie über längere Zeit zusammengelebt, grundsätzlich zu-
zustimmen ist,
dass er aber glaubhaft dargelegt hat und auch sein Verhalten in den letz-
ten Monaten beziehungsweise beiden Jahren (Suche nach der Partnerin,
Vaterschaftsanerkennung, Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens,
Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge) dafür spricht, dass
die Trennung von seiner Familie (zumindest) in letzter Zeit ungewollt und
durch äussere Umstände bedingt war,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit ge-
festigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli-
gung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung
hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit wei-
teren Hinweisen),
dass im Rahmen von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessen- und
Rechtsgüterabwägung vorzunehmen ist, wobei die Anwesenheitsdauer
ein Element unter anderen bildet,
dass zu berücksichtigen ist, dass der EGMR in seinen Urteilen Agraw ge-
gen die Schweiz und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz (beide vom
29. Juli 2010) feststellte, die Rechtmässigkeit eines Eingriffes in das Pri-
vat- oder Familienleben einer Person sei auch ohne Vorliegen eines dau-
erhaften Anwesenheitsrechtes zu prüfen,
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dass der EGMR in diesen Urteilen eine potentiell langfristige (und im
betreffenden Fall sogar nur offizielle) Trennung auch bei abgelehnten
Asylsuchenden für rechtswidrig erklärt hat,
dass sowohl die Partnerin als auch die Tochter des Beschwerdeführers
am 14. Mai 2008 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist und sie sich seit Okto-
ber 2006 beziehungsweise seit Geburt im (…) in der Schweiz aufhalten,
dass der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers über
die Flüchtlingseigenschaft verfügen, zumindest als Hinweis auf ein dau-
erhaftes Anwesenheitsrecht zu werten ist, zumal die Wegweisung nach
Eritrea mit Sicherheit nicht in absehbarer Zukunft vollzogen werden wird,
dass deshalb und aufgrund deren bereits siebenjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz von einem faktisch gesicherten Anwesenheitsrecht auszu-
gehen ist, welches die Anwendung von Art. 8 EMRK als angebracht er-
scheinen lässt,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Wahrung der Einheit der Fa-
milie in der Dublin-II-VO im Vordergrund steht, was sich unter anderem im
6. Erwägungsgrund der Verordnung niedergeschlagen hat,
dass bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch
Kinder betroffen sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist
(Art. 3 Abs. 1 KRK),
dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner (mit Sorgerechts-
regelung) anerkannten Tochter, welche ein Recht auf Kontakt mit beiden
Eltern hat, die Entwicklung des Kindes gefährden könnte und daher die
Trennung überdies einen Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeuten würde,
dass somit vorliegend für die Schweiz eine völkerrechtliche Pflicht be-
steht, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen,
dass die Beschwerde demnach unter Mitberücksichtigung aller – im
Sachverhalt detailliert dargelegten – besonderen Umstände gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist,
vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu ma-
chen,
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Seite 13
dass nach dem Gesagten darauf verzichtet werden kann, auf eine allfälli-
ge Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO und auf die Frage, ob
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Überstellung
nach Italien widersprechen könnte, näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'030.80 eingereicht hat, welche als
überhöht zu beurteilen ist, und sie nach Einreichen der Beschwerde noch
zwei weitere Eingaben tätigte, wobei sich der zusätzliche Aufwand zuver-
lässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE, insbesondere
des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsvertreterin nicht um eine frei-
beruflich tätige Rechtsvertreterin handelt) von Amtes wegen auf insge-
samt Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist,
dass dabei festzustellen ist, dass auf der Kostennote zwar Mehrwertsteu-
er geltend gemacht wird, allerdings weder aus den Akten noch auf Nach-
frage hin eine Mehrwertsteuernummer in Erfahrung gebracht werden
konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Mehrwertsteuer be-
zahlt wird und entsprechend der oben erwähnte Betrag keine solche be-
inhaltet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6268/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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