B u n d e s v e rw a l t un g s g e r ic h t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6269/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
kurz vor Silvester 2013 und reiste über die Türkei mit einem vom Schweizer
Generalkonsulat (…) ausgestellten Visum auf dem Luftweg am 21. Januar
2014 legal in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2014 reichte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch ein. Im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Februar 2014 sowie der einläss-
lichen Anhörung vom 18. September 2014 machte sie zu ihren Ausreise-
und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
im Dorf B._______ (Provinz al-Hasaka), wo sie mit ihren Eltern und einem
ihrer Brüder zusammengewohnt habe. Sie habe fünf Jahre die Primar-
schule besucht. Danach habe sie ein (…)-Zertifikat erworben und sei an-
schliessend drei Monate lang in ihrem Dorf als [Tätigkeit] tätig gewesen.
Daneben sei sie – wie der Rest ihrer Familie – Mitglied der Demokratischen
Kurdischen Partei gewesen und habe etwa zwei Mal pro Monat an Sitzun-
gen teilgenommen. Die Partei habe auch gewollt, dass sie [Tätigkeit] ar-
beite (…). Zudem hätten die „APOCI“ (Anhänger des Kurdenführers Abdul-
lah Öcalan) sowie die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên
Parastina Gel [YPG]) sie und ihre Familie nicht in Ruhe gelassen. Nament-
lich hätten sie von ihr verlangt, sie solle bewaffnet in den Kampf ziehen.
Als sie dies jedoch verweigert habe, sei sie mit dem Tod bedroht worden.
In diesem Zusammenhang habe sie auch Drohanrufe auf ihr Mobiltelefon
erhalten. Ausserdem sei eine ihrer Freundinnen, welche ebenfalls [gleiche
Tätigkeit wie die Beschwerdeführerin], belästigt und später gar entführt
worden. Ferner hätten die Angehörigen der YPG ihre Familienwohnung
mehrmals durchsucht und alles durcheinandergebracht (wobei die Woh-
nung auch wegen ihres Vaters öfters durchsucht worden sei). Als sie
schliesslich aufgehört habe [Tätigkeit], sei sie bis zu ihrer Ausreise zu
Hause geblieben; sie habe Angst gehabt und sei nicht nach draussen ge-
gangen. Ihre Familie und sie hätten ausserdem regelmässig die Wohnung
gewechselt. Im Übrigen seien ihr Vater und ihr Bruder infolge ihres politi-
schen Engagements für die Sache der Kurden mehrmals von der syrischen
Regierung inhaftiert worden.
Überdies habe sie in den Jahren 2012 und 2013 zwei Mal an Demonstra-
tionen teilgenommen. Aus diesem Grund seien sie und andere Teilnehmer
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von den „APOCI“ beziehungsweise den Angehörigen der YPG beim
Checkpoint im Dorf angehalten, geschlagen sowie beschimpft worden.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte sie ihre syrische
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 7. September 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
(Dispositiv-Ziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob
es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Kräfte der YPG hätten
zwar im Juli 2014 eine allgemeine Wehrpflicht in den von den Kurden kon-
trollierten Gebieten Syriens eingeführt; davon seien allerdings nur Männer
betroffen. Es sei immerhin nicht völlig auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin angegangen worden sei; dennoch erscheine es höchst
fraglich, dass sie als Frau zum Militärdienst gezwungen beziehungsweise
derart bedroht worden sei. Diese Folgerung werde im Übrigen dadurch be-
stärkt, dass sie keine plausiblen Gründe dafür habe vorbringen können,
weshalb die YPG ausgerechnet an ihr ein derartiges Interesse gehabt
habe. Zudem habe sie nicht hinlänglich erklären können, wie diese Leute
ihre persönliche Mobiltelefonnummer in Erfahrung hätten bringen können.
Daneben seien ihre Aussagen betreffend den Beginn dieser Übergriffe wi-
dersprüchlich ausgefallen: So gehe aus dem BzP-Protokoll hervor, dass
sie drei Monate vor ihrer Ausreise im Dezember 2013 mit der Arbeit als
[Tätigkeit] begonnen habe; nach etwa ein bis zwei Monaten – somit kurz
vor ihrer Ausreise – hätten ihre Probleme mit der YPG begonnen. Bei der
Anhörung habe sie hingegen angegeben, im Juni 2013 mit ihrer Tätigkeit
als [Tätigkeit] angefangen zu haben; die geltend gemachten Übergriffe hät-
ten sich dann nach zwei bis drei Monaten ereignet. Schliesslich sei es un-
verständlich, dass sie sich, obschon sie in Todesangst gelebt und sich vor
einer Entführung gefürchtet habe, weiterhin in ihrer Wohnung aufgehalten
und die letzte Nacht vor ihrer Ausreise sogar noch dort verbracht habe.
Weiter habe sie erklärt, ihr Vater sei wegen seines politischen Engage-
ments für die Demokratische Kurdische Partei wiederholt inhaftiert worden;
die syrischen Behörden beziehungsweise die YPG hätten deshalb oft ihre
Wohnung durchsucht. Diese Massnahmen liessen sich jedoch nicht auf
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eine gezielte gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfol-
gung aus den im Gesetz genannten Gründen zurückführen. So habe sie
nämlich angegeben, im Gegensatz zu ihrem Vater nie Probleme seitens
der syrischen Behörden gehabt zu haben.
Im Übrigen mangle es den von ihr geltend gemachten Übergriffen, denen
sie im Zusammenhang mit ihren beiden Demonstrationsteilnahmen in den
Jahren 2012 und 2013 ausgesetzt gewesen sei, an der erforderlichen In-
tensität, weshalb sie nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes
angesehen werden könnten. Auch würden aus den Akten keine Anhalts-
punkte hervorgehen, wonach diese Demonstrationsteilnahmen irgendwel-
che weiteren Folgen für sie gehabt hätten.
Schliesslich sei die in Syrien anhaltende Kriegssituation auf die nach wie
vor dort herrschenden gewalttätigen Konflikte zurückzuführen. Bei dieser
anerkanntermassen schwierigen Situation handle es sich aber ebenfalls
nicht um eine gezielte gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung. Gemäss
gefestigter Praxis führe eine Bürgerkriegssituation für sich allein nämlich
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die allgemeine
Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in
Syrien herrsche, einen Grossteil der syrischen Bevölkerung in ähnlicher
Weise betreffe.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte dabei, es sei:
1. der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in den internen An-
trag auf vorläufige Aufnahme (Akte A10/1) zu gewähren;
2. eventualiter das rechtliche Gehör zu diesem Antrag zu gewähren
beziehungsweise dessen schriftliche Begründung zuzustellen;
3. nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs und Zustellung der schriftlichen Begründung eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen;
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4. die angefochtene Verfügung des SEM vom 4. September 2015 auf-
zuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
5. festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen;
6. eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren;
7. eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen;
8. eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen;
9. auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
10. die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien.
Im Übrigen wurde im Text der Beschwerdebegründung (S. 29 Ziff. 69) um
Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten
Beweismittel" ersucht, falls die betreffenden Angaben bei der Beweismit-
telbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrach-
tet würden. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde auf ver-
schiedene Berichte beziehungsweise Internet-Links verwiesen und neben
einer Fürsorgebestätigung wurden weitere Beweismittel (insbes. hinsicht-
lich der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Kurdischen Partei) einge-
reicht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe sowohl
den Anspruch auf Akteneinsicht als auch denjenigen auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es der Beschwerdeführerin keine Einsicht in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt habe, obschon es diesen in an-
deren Verfahren ediert habe. Zudem habe es die Begründungspflicht ver-
letzt, indem es bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Weiter habe
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es den Umstand nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit
etwa zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und dementsprechend gut inte-
griert sei. Daneben seien auch ihre kurdische Herkunft sowie die Tatsache,
dass sich beinahe ihre ganze Familie in der Schweiz befinde, nicht berück-
sichtigt worden. Das SEM habe überdies ausser Acht gelassen, dass das
vorliegende Verfahren untrennbar mit den Verfahren der Eltern (N […]) so-
wie der Brüder (N […], N […], N […] und N […]) der Beschwerdeführerin
verknüpft sei und die entsprechenden Verweiserdossiers beigezogen wer-
den müssten. Die Beschwerdeführerin habe stets auf ihre in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen, die politische Tätigkeit, die Parteimitglied-
schaft bei der Demokratischen Kurdischen Partei sowie die Verfolgung ih-
res Vaters und des Bruders, mit welchem sie in Syrien zusammengewohnt
habe, hingewiesen. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass sie bei den
Wohnungsdurchsuchungen direkt bedroht worden sei. Sie und ihre Familie
hätten wegen der unsicheren Situation und der Verfolgung durch die syri-
schen Behörden sowie die YPG mehrfach die Wohnung gewechselt und
sich praktisch nicht mehr aus dem Haus gewagt. Im Übrigen sei ihr die
Tätigkeit als [Tätigkeit] durch die Partei ermöglicht worden, wodurch sich
ihr Profil und ihre [Tätigkeit] zusätzlich politisch beziehungsweise oppositi-
onell verstärkt hätten und sie Probleme gehabt habe.
Sodann beschränke sich das SEM im Wesentlichen darauf, zu behaupten,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant. Es hätte indes zwingend weitere Abklärungen –
insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen und die Asyldossiers
der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin beiziehen müssen. Es
habe auf willkürliche Art und Weise missachtet, dass ihren Brüdern bereits
Asyl gewährt worden sei und ihr, neben den eigenen Asylgründen, auf-
grund dieser familiären Zusammenhänge und der drohenden Reflexverfol-
gung durch die YPG und die syrischen Behörden – namentlich auch wegen
ihres Vaters – zwingend Asyl zu gewähren sei. Ferner stelle es eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM seit Einreichung des Asyl-
gesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund acht Monate ungenutzt
habe verstreichen lassen und seit der Anhörung bis zum Entscheid noch
zusätzlich ein Jahr vergangen sei.
Weiter folgen Ausführungen zum Antrag betreffend Vorwirkung der Rechts-
wirkung der vorläufigen Aufnahme, der Begründung beziehungsweise kon-
kreten Einzelfallwürdigung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse, wobei festgehalten wird, dass das entsprechende Vorgehen des
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SEM nicht rechtskonform sei. Zudem wird ausgeführt, dass es sich konkret
um eine „Gewährung des vorübergehenden Schutzes“ gemäss Art. 4
AsylG handle, was jedoch nicht in diesem Verfahren angeordnet werden
dürfte; diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des BVGer im Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwie-
sen, worin sich das Gericht ausdrücklich zu Art. 4 AsylG sowie zur Schwie-
rigkeit der Einzelfallprüfung von Gesuchen aus Syrien geäussert habe.
In der Sache habe die Beschwerdeführerin – entgegen der Behauptung
des SEM – sehr wohl angegeben, weshalb die YPG sie bedroht bezie-
hungsweise ein Interesse daran gehabt habe, sie zum Eintritt in ihre Rei-
hen zu zwingen: Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Demokratischen
Kurdischen Partei gewesen und habe für diese Partei als [Tätigkeit] gear-
beitet, was der YPG missfallen habe. Zudem seien ihre Familienangehöri-
gen, ihr Vater und ihre Brüder, den YPG-Angehörigen als Oppositionelle
und Mitglieder der Demokratischen Kurdischen Partei bekannt gewesen,
weshalb man es auch auf die Beschwerdeführerin abgesehen habe. Vor-
gängig seien auch ihre Brüder dazu gedrängt worden, für die YPG zu ar-
beiten. Da es jedoch nicht gelungen sei, ihre Brüder zu finden und festzu-
nehmen beziehungsweise zu rekrutieren, sei die Beschwerdeführerin als
Mitglied der Familie verstärkt ins Visier der YPG gerückt. Ausserdem falle
die Behauptung des SEM, wonach es höchst fragwürdig erscheine, dass
sie als Frau von der YPG zum bewaffneten Kampf gezwungen worden sei,
sehr pauschal und willkürlich aus; es gebe insbesondere auch keinerlei
Quellen an, auf die es sich bei dieser Aussage stütze. Daneben schliesse
es selbst das SEM nicht aus, dass sie von der YPG angegangen worden
sei. Angesichts ihres familiären Hintergrunds sowie der gesicherten Kennt-
nisse über die Vorgehensweise der YPG gegen Kritiker und Regimegegner
sei es schlicht haltlos, wenn es die Umstände als „höchst fragwürdig“ be-
zeichne und damit die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen herleite. Sodann
sei es in Bezug auf die Frage, wie die YPG-Angehörigen an die Mobiltele-
fonnummer der Beschwerdeführerin gelangt seien, nachvollziehbar, wenn
die Beschwerdeführerin dies nicht beantworten könne. Bei der YPG handle
es sich um eine gut vernetzte Organisation und es liege auf der Hand, dass
sie über Mittel und Möglichkeiten verfüge, die Telefonnummer der Be-
schwerdeführerin ausfindig zu machen. Betreffend ihre Tätigkeit (…) sei
ferner darauf hinzuweisen, dass sie im Juni 2013 [damit] begonnen habe.
Es hätte dem SEM oblegen, allfällige Abweichungen in den Befragungen
abzuklären beziehungsweise der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu Unklarheiten zu gewähren. Auffallend sei jedenfalls, dass sie sich
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während der Anhörung mehrfach auf ihre Arbeit (…) bezogen und die Mo-
nate, in denen sie diese Tätigkeit ausgeübt habe, nachvollziehbar für die
zeitliche Einordnung der Vorfälle mit der YPG beschrieben habe. Daraus
gehe eindeutig hervor, dass sie sich glaubhaft zu ihrer [Tätigkeit] und der
damit zusammenhängenden Verfolgung durch die YPG geäussert habe.
Das SEM habe sodann argumentiert, es sei unverständlich, dass sich die
Beschwerdeführerin trotz grosser Angst weiterhin (so auch in der letzten
Nacht vor ihrer Ausreise) in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Hierzu sei
auf Folgendes zu verweisen: Wie bereits gerügt worden sei, habe es das
Staatssekretariat unterlassen, zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin
mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammengewohnt und ihre Familie
mehrfach den Wohnsitz gewechselt habe. Es handle sich deshalb dort um
ihr „Zuhause“, wo sie die letzte Nacht verbracht habe und nicht gezwun-
genermassen um die Adresse, an der sie zuvor auch gewohnt habe. Wenn
das SEM im Übrigen irreführend schreibe, die Wohnung der Beschwerde-
führerin sei wegen ihres Vaters durchsucht worden, berücksichtige es of-
fensichtlich nicht, dass es sich bei ihrer Wohnung auch um diejenige ihres
Vaters gehandelt habe. Es sei offensichtlich, dass neben der Verfolgung
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Probleme eine Reflexver-
folgung wegen ihres Vaters bestehe.
Das SEM habe weiter festgehalten, die Reaktion auf die Demonstrations-
teilnahmen der Beschwerdeführerin sei nicht genügend intensiv gewesen
und somit nicht asylrelevant. Dabei habe es jedoch das brutale Vorgehen
der „APOCI“ gegen die Beschwerdeführerin und ihre Freunde deutlich ab-
geschwächt dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müs-
sen, dass sie wegen der öffentlichen Bekundung ihrer Kritik am syrischen
Regime getötet werden könnte. Diesbezüglich sei auch auf das bereits
oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, gemäss
welchem die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts
im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden; Personen,
die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in
grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen.
Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstratio-
nen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, sofern
sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Es sei
vorliegend offensichtlich, dass diese Situation auch auf die Beschwerde-
führerin zutreffe: Aufgrund ihrer eigenen und der politischen Gesinnung ih-
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rer Familie, der Tätigkeit für die Demokratische Kurdische Partei, der De-
monstrationsteilnahmen sowie der anhaltenden Drohung und Verfolgung
durch die YPG hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin of-
fensichtlich als Regimegegnerin identifiziert.
Im Übrigen werde das grosse Leid der Beschwerdeführerin nicht dadurch
verringert, dass Millionen anderer Syrer und Syrerinnen genauso leiden
würden. Es sei völlig unzulänglich, wenn das SEM immer noch an seiner
realitätsfremden Vorgehensweise festhalte, ohne den offensichtlichen Zu-
sammenhang zwischen der konkreten und gezielten Verfolgung durch eine
der Kriegsparteien sowie der Bürgerkriegssituation zu würdigen und den
Konflikt in Syrien als asylrelevant zu erachten. Betreffend die allgemeine
Lage in Syrien seien sich jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht und
namhafte Organisationen einig, dass sich die Situation hinsichtlich der Si-
cherheit und der Menschenrechte verschlimmert habe. Das UNHCR (Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees) weise im Besonderen da-
rauf hin, dass Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen bereits alleine
aufgrund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- respektive Ethniezugehö-
rigkeit beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaf-
ten begangen würden, da ihnen eine politische Haltung wegen dieser be-
stimmten Zugehörigkeit zugeschrieben werde. Es brauche sehr wenig, um
als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylre-
levant verfolgt zu werden. Somit müssten die Anforderungen des SEM zur
Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung herabgesetzt werden. Im Falle der Beschwerdefüh-
rerin, welche eindeutig zur vom UNHCR aufgeführten Risikogruppe ge-
höre, sei es offensichtlich, dass sie diesem ausserordentlich grossen Ri-
siko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, müsste sie nach Sy-
rien zurückkehren. Daneben wäre sie im Falle eine Rückkehr nach Syrien
auch einer asylrelevanten Verfolgung durch Islamisten ausgeliefert, zumal
für die Dschihadisten die Kurden ein primäres Feindbild bilden würden. Zu-
dem müsste im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien
von einem folgenreichen willkürlichen Verhör durch die Behörden ausge-
gangen werden, wobei Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich
politischer Aktivitäten erhärte, an den Geheimdienst überstellt und dessen
Massnahmen ausgeliefert würden. Das SEM habe es indes unterlassen,
ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen
Stellung zu nehmen.
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Schliesslich wurde die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (insbe-
sondere Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) bean-
standet.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf ver-
schiedene Berichte beziehungsweise Internet-Links verwiesen und es wur-
den – neben einer Fürsorgebestätigung – weitere Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung). Zudem wies es die Anträge
betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche
Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Auf den Antrag auf Feststellung des
Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (ab Datum der angefochtenen
Verfügung) trat es nicht ein. Ferner wies es den Rechtsvertreter darauf hin,
dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, und dass es
über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen zu einem späteren
Zeitpunkt befinden werde. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, sich ver-
nehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2015 hielt das SEM an seiner
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Es erklärte, die Asylakten der Eltern sowie der drei Brüder der
Beschwerdeführerin seien – entgegen der Rüge in der Beschwerde-
schrift – bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Diese Verwand-
ten würden allerdings ein anderes Risikoprofil als die Beschwerdeführerin
aufweisen. So könne ihren Akten nicht entnommen werden, dass sie von
den syrischen Behörden jemals verhaftet und/oder gezielt nach ihr gesucht
worden sei. Beim in der Beschwerdeeingabe zitierten als Referenzurteil
publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 handle es sich im Übrigen um einen anders gelagerten
Fall, weshalb ein Vergleich mit dem vorliegenden Asylverfahren nicht ge-
rechtfertigt sei. Schliesslich vermöchten weder der ins Recht gelegte Mit-
gliedsantrag beziehungswiese die Mitgliedsbestätigung noch die einge-
reichten Internet-Berichte eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunk-
tes zu bewirken.
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Seite 11
F.
Zur Replik eingeladen führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
in seiner Stellungnahme vom 18. November 2015 im Wesentlichen aus,
die Vernehmlassung mache deutlich, dass das SEM das oppositionelle
Profil der Beschwerdeführerin sowie den Zusammenhang zwischen dem
vorliegenden Asylverfahren und demjenigen ihrer Eltern und Brüder völlig
verkenne. Sie habe mit ihnen in Syrien zusammengewohnt und verfüge
über ein ähnliches Risikoprofil. Von der Wohnungsdurchsuchung der YPG
sei die ganze Familie betroffen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei – wie
ihre gesamte Familie – politisch aktiv gewesen (Demonstrationsteilnah-
men, Mitgliedschaft bei der Demokratisch Kurdischen Partei und Tätigkeit
als (…) für diese Partei). Aufgrund dieser oppositionellen Aktivitäten und
infolge der Weigerung, für die YPG in den Kampf zu ziehen, sei sie ge-
nauso wie ihre Brüder als klare Gegnerin der YPG, der „APOCI“ sowie der
syrischen Regierung bekannt, weshalb ihr eine asylrelevante Verfolgung
beziehungsweise Reflexverfolgung drohe. Sie sei wiederholt festgehalten,
beschimpft, verprügelt und bedroht worden.
Im Übrigen wurde – unter Verweis auf weitere Internetartikel – auf die ak-
tuellen Ereignisse in Syrien, die dortige Sicherheits- und Menschenrechts-
lage sowie die Verfolgung von Oppositionellen und vermeintlichen Feinden
hingewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundes-
verwaltungsgericht – unter Hinweis darauf, dass das SEM der Schwester
der Beschwerdeführerin (N […]) Asyl gewährt habe – darum, das Staats-
sekretariat zur erneuten Vernehmlassung einzuladen. Die Schwester der
Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren zahlreiche Male auf die
Verfolgung und Bedrohung ihrer Familie verwiesen; namentlich sei der Va-
ter bedroht worden, dass man seinen Kindern etwas antun werde; ausser-
dem habe man ihm gesagt, entweder sollten er und seine Kinder sich aus
der Partei zurückziehen oder man werde sie nicht in Ruhe lassen respek-
tive töten. Daneben wurden die bereits in der Beschwerdeeingabe sowie
in der Replik gemachten Ausführungen wiederholt und die aktuellen politi-
schen Ereignisse in Syrien beleuchtet.
H.
Unter Hinweis auf die Eingabe vom 2. März 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht am 4. März 2016 die Vorinstanz zu einer ergänzenden Ver-
nehmlassung ein.
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Seite 12
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2016 hielt das SEM fest, im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5315/2014 vom 23. Dezember 2015 be-
treffend die Schwester der Beschwerdeführerin werde deutlich hervorge-
hoben, dass das Gericht zwar von einer vom Ehemann der Schwester aus-
gehenden Reflexverfolgung ausgehe; eine Reflexverfolgung wegen politi-
scher Aktivitäten des Vaters erachte es jedoch als unglaubhaft. Ein Ver-
gleich mit dem vorliegenden Asylverfahren sei deshalb nicht gerechtfertigt.
J.
Zur Replik eingeladen führte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme
vom 29. April 2016 aus, das SEM habe sich nicht detailliert mit den Aus-
führungen in der Eingabe vom 2. März 2016 auseinandergesetzt. Vielmehr
habe es sich auf einen einzigen Aspekt der Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin beschränkt und somit ihren Ausführungen offenbar
nichts entgegenzusetzen. Der Schwester der Beschwerdeführerin könne
nicht vorgehalten werden, dass sie in ihren Befragungen den Schwerpunkt
nicht auf die Reflexverfolgung wegen ihrer Familie, sondern auf die Re-
flexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes gelegt habe. Da die Beschwer-
deführerin selber gezielt asylrelevant verfolgt worden sei, handle es sich
dabei um ein wesentliches Element, welches – verbunden mit sämtlichen
weiteren Faktoren – zwingend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
zur Folge haben müsse.
K.
Mit Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 beziehungsweise Urteil
E-2113/2016 vom 10. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die jeweilige Beschwerde der Eltern sowie eines Bruders der Beschwerde-
führerin gegen deren negative Asylentscheide gut und wies das SEM an,
die Eltern sowie den Bruder (und dessen Familie) als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen Asyl zu gewähren.
L.
Mit Eingaben vom 7. September 2016, 28. November 2016 sowie 11. Ja-
nuar 2017 führte der Rechtsvertreter aus, da das SEM erneut davon abge-
sehen habe, die Dossiers der Familie der Beschwerdeführerin beizuzie-
hen, sei eine nochmalige vernehmlassungsweise Überweisung an das
Staatssekretariat zwingend nötig, damit die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie der Abklärungspflicht geheilt werden könne. Vorliegend recht-
fertige sich das Einholen einer weiteren Vernehmlassung auch im Hinblick
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Seite 13
auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fend den Verfolgungszusammenhang enger Familienangehöriger und den
entsprechenden Aktenbeizug (vgl. Urteile des BVGer D-2352/2015 vom
22. August 2016 sowie E-4122/2016 vom 16. August 2016 m.w.H.). Zwar
habe das SEM erklärt, die Asylakten der Brüder und der Eltern der Be-
schwerdeführerin berücksichtigt zu haben; aus der angefochtenen Verfü-
gung gehe jedoch nicht hervor, ob und inwieweit es die Asylverfahrensak-
ten der Familienangehörigen beigezogen habe. Schliesslich habe es auch
den Umstand missachtet, dass den Familienangehörigen bereits Asyl ge-
währt worden sei.
M.
Am 12. Januar 2017 bot das Gericht der Vorinstanz – insbesondere unter
Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2113/2016 vom
10. Januar 2017 sowie E-1395/2015 vom 14. November 2016 – im Rah-
men eines weiteren Schriftenwechsels Gelegenheit, sich erneut verneh-
men zu lassen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2017, welche der Beschwerdeführe-
rin mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, hielt das
SEM fest, ein Vergleich mit den vom Bundesverwaltungsgerichts zitierten
Urteilen ergebe, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin, denen in
der Zwischenzeit Asyl gewährt worden sei, in Syrien mehrmals und für län-
gere Zeit inhaftiert gewesen seien. Im Gegensatz dazu habe sie im erstin-
stanzlichen Verfahren erklärt, persönlich von Seiten der syrischen Behör-
den nie Probleme gehabt zu haben. Aus ihren Akten gehe auch nicht her-
vor, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise jemals gezielt nach ihr gesucht
worden sei. Aus dem Umstand, dass einzelne Familienmitglieder verfolgt
worden seien, liessen sich nicht automatisch Rückschlüsse auf den Einzel-
fall ziehen. Es könne deshalb nicht von einer Anschlussverfolgung gespro-
chen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 26. Januar 2017 wurde
der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs
kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG von einer vorgängigen Anhö-
rung abgesehen werden. Die Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten vorlie-
gend zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin grund-
sätzlich nicht der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird, geben ihre Angaben ein zusammenhängendes Gesamtbild wie-
der, welches im asylrechtlichen Kontext von Relevanz ist.
5.1 Im Einzelnen wies die Beschwerdeführerin stets darauf hin, dass die
Angehörigen ihrer Kernfamilie – ihre Eltern, ihre Brüder sowie ihre Schwes-
ter – in der Schweiz unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil
E-2113/2016 vom 10. Januar 2017 betreffend einen der Brüder der Be-
schwerdeführer festhielt, habe ein Beizug sämtlicher Vorakten der Ver-
wandten (im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde der Eltern der Be-
schwerdeführerin [vgl. Urteil des BVGer E-1395/2015 vom 14. November
2016]) insgesamt den Eindruck einer für die kurdische Sache äusserst en-
gagierten und exponierten Familie ergeben, deren Mitglieder aufgrund ih-
rer politischen Aktivitäten im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile erlitten hätten (ebd. E. 5.2). Im Weiteren führte es aus, für die
Vorinstanz sei dieses Gesamtbild wohl deshalb schwierig erkennbar gewe-
sen, weil die sieben Asylentscheide dieser Kernfamilie aus unbekannten
Gründen zeitlich unkoordiniert und von sieben unterschiedlichen Sachbe-
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arbeiterinnen und Sachbearbeitern (aus verschiedenen Organisationsein-
heiten) des SEM getroffen worden seien. Diese Feststellung überrasche
besonders bei denjenigen Angehörigen, die ihre Asylgesuche gleichzeitig
und gemeinsam gestellt hätten. Das Vorgehen des SEM sei auch deshalb
nicht sachgerecht, weil Beschwerden gegen die – ohne zeitlichen und er-
kennbaren inhaltlichen Zusammenhang getroffenen – Asylentscheide beim
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip auf un-
terschiedliche Spruchkörper der beiden Asylabteilungen verteilt würden,
was die Koordination auch auf Beschwerdeebene erschwere und den Be-
arbeitungsaufwand ebenfalls erheblich erhöhe (ebd. E. 5.3).
Wie das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Urteil E-1395/2015
vom 14. November 2016 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin aus-
führte, könnten staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politi-
scher Aktivisten als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, bestehe vor allem dann, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur
Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeuten-
des politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukomme oder
ihr unterstellt werde (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss
den „Protection Considerations“ des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober
2014 würden die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und
regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt
einsetzen, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende
Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben werde (ebd. E. 5.4).
5.2 Vorliegend vermögen die kohärenten gleichbleibenden Ausführungen
der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihres familiären Hintergrun-
des, ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Kurdischen Partei, für
welche sie als [Tätigkeit] tätig gewesen sei, sowie ihrer Beteiligung an öf-
fentlichen Demonstrationen von der YPG beziehungsweise den „APOCI“
als Oppositionelle wahrgenommen worden sei, im asylrelevanten Kontext
zu überzeugen. Aufgrund ihrer äusserst engagierten und exponierten Fa-
milie sowie ihres eigenen politischen Engagements sei sie eigenen Anga-
ben zufolge mehrfach bedroht und aufgefordert worden, für die YPG in den
Kampf zu ziehen, andernfalls man sie nicht in Ruhe lassen oder gar töten
werde. Zudem sei die Familienwohnung – nicht zuletzt aufgrund des politi-
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schen Profils ihres Vaters und ihres Bruders – mehrfach durchsucht wor-
den. Dagegen vermögen die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten im
Gesamtzusammenhang nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab
zwar in der BzP zu Protokoll, etwa drei Monate vor ihrer Ausreise im De-
zember 2013 mit ihrer Arbeit als [Tätigkeit] angefangen zu haben (A3/9 S.
6). In der Anhörung erklärte sie hingegen, im Juni 2013 mit dieser Tätigkeit
begonnen zu haben (A9/14 S. 4). Hierzu wurde in der Beschwerdeeingabe
zu Recht ausgeführt, dass ihr in Bezug auf diese Unklarheit keinerlei klä-
rende Nachfragen bestellt wurden. Weiter wurde zutreffend festgehalten,
dass sie sich während der Anhörung mehrfach auf ihre Arbeit als [Tätigkeit]
bezogen hat und die Monate, in denen sie diese Tätigkeit ausübte, nach-
vollziehbar für die zeitliche Einordnung der Vorfälle mit der YPG bezie-
hungsweise den „APOCI“ beschreiben konnte. Auch die übrigen von der
Vorinstanz aufgeführten angeblichen Widersprüche – insbesondere in Be-
zug auf die Wohnung der Beschwerdeführerin – vermögen nicht zu über-
zeugen.
Ferner hat das SEM respektive das Bundesverwaltungsgericht die Eltern
(Urteil des BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016 bzw. N […]) sowie
die Brüder der Beschwerdeführerin (Urteil des BVGer E-2113/2016 vom
10. Januar 2017 bzw. N […]; Abschreibungsentscheid des BVGer
D-1871/15 vom 27. April 2015 bzw. N […]; Abschreibungsentscheid des
BVGer E-3092/2010 vom 10. März 2011 bzw. N […]; N […]) in der Schweiz
zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge aner-
kannt und ihnen Asyl gewährt. Bei der Schwester der Beschwerdeführerin
ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr
Asyl gewährt worden (Urteil des BVGer E-5315/2014 vom 23. Dezember
2015 bzw. N […]). Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon
ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin bei
den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl.
in diesem Zusammenhang auch den als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Anderer-
seits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände da-
von aus, dass die Beschwerdeführerin bei der – angesichts der vorläufigen
Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen – Rückkehr in ihr Heimat-
land begründeterweise zumindest eine Anschlussverfolgung, mithin ernst-
hafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehöri-
gen zu befürchten hätte, wobei auch ihre eigenen Aktivitäten ins Gewicht
fallen. Im kriegsversehrten Heimatland würde ihr im Übrigen offensichtlich
keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehen.
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5.3 Nach dem Gesagten sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin
in Würdigung aller Faktoren – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt
einer allfälligen Reflexgefährdung – als asylrelevant zu qualifizieren. Es ist
davon auszugehen, dass sie den syrischen Behörden – bereits aufgrund
ihrer Abstammung von dieser Kernfamilie – als regimekritisch bekannt sein
dürfte. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erfüllt sie damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flücht-
linge im Sinn von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entneh-
men, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hin-
deuten; auch die Vorinstanz hatte bei der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG festgestellt. Es ist der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist demnach – in ihrem eigentlichen Hauptpunkt – gutzu-
heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. September 2015 ist auf-
zuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen forma-
len Rügen in der Beschwerdeschrift – sofern nicht bereits mit Zwischenver-
fügung vom 14. Oktober 2015 abgehandelt – ebenso offen bleiben wie die
Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach obsolet.
8.2 Die vertretene Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE)
lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und sie ist auf insgesamt
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Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 wird aufgehoben. Das
Staatssekretariat wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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