Abtei lung V
E-6270/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Ägypten,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6270/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsbürger muslimi-
scher Glaubenszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
März 2009 verliess und über Libyen, Italien, Frankreich und wiederum
Italien am 12. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 21. Juli 2009 sowie der
Bundesanhörung vom 25. August 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, die Situation in Ägypten sei
unbefriedigend,
dass die dortigen sozialen und ökonomischen Verhältnisse, welche auf
die 30 Jahre währende Herrschaft von Präsident Mubarak zurückzu-
führen seien, es ihm kaum erlauben würden, mit seinem Auskommen
als (...) den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, und er dort
auch keine andere Arbeit finden könne,
dass er im (...) 2008 von der Polizei grundlos geschlagen und während
24 Stunden festgehalten worden sei, er im Weiteren aber keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass er sich entschlossen habe, in die Schweiz zu ziehen, da hier die
Menschenrechte respektiert würden,
dass er deshalb im März 2009 mit dem Bus nach Libyen und zehn
Tage später per Schiff nach Lampedusa (Italien) gereist sei, von wo er
mit jeweils mehrtägigen Zwischenhalten über Florenz, Paris (Frank-
reich) und Mailand (Italien) per Zug nach D._______ in der Schweiz
gelangt sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 und am 25. Au-
gust 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere
einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekom-
men ist,
dass das BFM mit – am 29. September 2009 eröffneter – Verfügung
vom 24. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
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das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung
seiner Papierlosigkeit, wonach er einen Pass besessen, diesen aber
auf der Überfahrt von Libyen nach Italien über Bord geworfen habe, da
er nass und damit unbrauchbar geworden sei, nicht stichhaltig sei,
dass er zudem seine Identitätskarte zuhause gelassen, jedoch einen
Tag nach der Erstbefragung erfahren haben wolle, dass das Dokument
nun nicht mehr auffindbar sei, was ebenfalls nicht zu überzeugen ver-
möge,
dass er während seiner Reise die Aussengrenze des Schengenraumes
sowie mehrere Binnengrenzen überquert habe und dieses Unterfan-
gen ohne Dokumente schwierig sei,
dass insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
über gültige Reise- beziehungsweise Identitätspapiere verfüge, diese
jedoch den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um einen möglichen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Vorbringen hinsichtlich der
schlechten wirtschaftlichen Situation in Ägypten, von der die ägypti-
sche Gesellschaft in grossen Teilen betroffen sei, keine asylbeachtli-
che Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck bringen würden,
dass im Weiteren der von (...) 2008 datierende Vorfall mit der Polizei
asylrechtlich insoweit irrelevant sei, als eine Inhaftierung von
24 Stunden die erforderliche Intensität nicht erreiche darüber hinaus
auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur über ein Jahr später
erfolgten Ausreise vorliege,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Post-
stempel: 3. Oktober 2009) beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die Akten am 6. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sei-
nen authentischen Reisepass ins Meer geworfen habe, weil er wäh-
rend der Überfahrt von Libyen nach Italien nass geworden sei (A14 S.
5), jeder Logik des Handelns zuwiderläuft, zumal einer Asyl suchen-
den Person klar sein muss, dass sie sich im Gastland auszuweisen
hat,
dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer nach einer daktyloskopischen Erfassung an der
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Schengener Aussengrenze Lampedusa (A1 S. 8) auf italienisches
Festland hätte gelangen können und es ihm zudem gelungen wäre,
von dort per Zug über die genannten Transitländer Frankreich und wie-
derum Italien in die Schweiz zu reisen, ohne jemals kontrolliert zu
werden (A1 S. 9 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärun-
gen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung (...) vom 21. Juli 2009 sowie der Anhörung vom
25. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständli-
che oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenste-
hen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass
die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Ägypten zurückzuführen sind und mit ihnen keine asylbeachtliche Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird,
dass auch der geltend gemachte Vorfall von (...) 2008 keine asyl-
rechtliche Relevanz aufweist, wobei zur Vermeidung von Wiederholun-
gen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist,
dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
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dass die erstmals auf Rechtsmittelebene vorgetragene Befürchtung
des Beschwerdeführers, seitens der heimatlichen Behörden Repressa-
lien zu gewärtigen zu haben, da ihn diese für ein Mitglied der
"E._______" hielten, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu
qualifizieren ist,
dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Beschwerdeschrift, wonach er sich aus Angst nicht getraut habe,
diesen Sachverhalt gegenüber den Schweizer Asylbehörden offenzule-
gen, nicht gehört werden kann, zumal Asylsuchende vor jeder Anhö-
rung vom BFM auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hinge-
wiesen werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Ägypten droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Akten-
lage gesunden Mann handelt, der in der Heimat über ein familiäres Be-
ziehungsnetz von grossem Umfang (A1 S. 4) sowie über die Möglich-
keit verfügt, in seinem angestammten Arbeitsbereich als (...) zu ar-
beiten, so dass nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägyp-
ten schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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