B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6270/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und wurde
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen.
B.
Am 20. September 2017 wurde er zwecks Registrierung seiner Daten im
VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme) und am 6. Oktober 2017
wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines telefonischen Gesprächs –
im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertreterin – das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung nach Italien ge-
währt. Zugleich wurde er nach seiner gesundheitlichen Verfassung befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Italien nicht freiwillig ein Asyl-
gesuch gestellt, seine Fingerabdrücke seien einfach abgenommen worden
und er sei nach C._______ gebracht worden. Was sein Gesundheitszu-
stand betreffe, so sei er krank gewesen, aber nicht behandelt worden. Er
habe (…)- sowie (…)probleme gehabt, (…) habe er verloren. Wegen Prob-
lemen am (…) habe er operiert werden sollen, er sei jedoch vor der Ope-
ration in die Schweiz gereist und habe hier noch keinen Arzt aufgesucht.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2016 in Italien ein
Asylgesuch stellte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden am 16. Oktober 2017 um Übernahme. Diese stimmten dem Gesuch
um Übernahme am 30. Oktober 2017 zu.
D.
Am 31. Oktober 2017 händigte das SEM der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am
1. November 2017 davon Gebrauch machte und im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer sei bereits ein Jahr in Italien gewesen und
man habe ihn dort unmenschlich behandelt. Die medizinische Versorgung
sei ungenügend gewesen und er habe keinen Zugang zum Asylverfahren
finden können. Eine Rückkehr sei unzumutbar und er würde extern ein
Rechtsmittel gegen den geplanten Entscheid des SEM ergreifen. Ferner
bestünden in Italien – aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen – Eng-
pässe bei der Unterbringung und seine Grundbedürfnisse würden nicht si-
cher gedeckt werden, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
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E.
E.a Mit Verfügung vom 2. November 2017 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem
Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neu-
fassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]).
Die Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme des Be-
schwerdeführers weise darauf hin, dass sein Asylverfahren in Italien noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die
Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qua-
lifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existen-
zielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde.
Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemi-
schen Mängel auf.
Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu prüfen.
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Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz
rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Be-
schwerdeführer könne in Italien über die zuständigen Behörden eine Un-
terkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche in
Anspruch nehmen. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich
vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsuchen. Schliesslich
sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen
würden, dass er nach der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung
zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihm Italien eine medizini-
sche Behandlung verweigern würde, zumal er wegen seiner (…)probleme
bereits (…) und eine (…)operation geplant gewesen sei.
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung
sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine Überstellung nach
Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
30. April 2018 zu erfolgen.
F.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 legte die ehemalige Rechtsvertrete-
rin ihr Mandat nieder.
G.
G.a Mit Eingabe vom 7. November 2017 (Eingangsdatum) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte sinngemäss, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und das
Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln.
G.b Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesent-
lichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Recht, selbst zu bestim-
men, wo er sein Asylgesuch einreichen und leben wolle, und das sei in der
Schweiz. Italien sei nicht fähig, ihm Asyl zu gewähren. Er habe bereits mehr
als ein Jahr auf einen Asylentscheid gewartet. Obwohl er krank gewesen
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sei, sei er nicht richtig behandelt worden und man habe ihn nicht ins Spital
gelassen. Ausserdem sei er zweimal zur Polizei gebracht worden, wo er
ein Dokument habe unterzeichnen sollen. Man habe ihm dort vorgeworfen,
er würde Regeln missachten. Er habe in Italien viele Probleme gehabt,
weshalb er schliesslich in die Schweiz gereist sei.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. November 2017 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2
AsylG). Im Übrigen kommt vorliegend die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
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2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grund-
sätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt,
zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.3 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden um Übernahme
ersucht (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese haben das Übernahmeersu-
chen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nicht freiwillig
um Asyl ersucht, er habe in die Schweiz kommen wollen, da das Asylver-
fahren in Italien zu lange dauere, er nicht gut behandelt worden sei und
keine angemessene medizinische Versorgung erhalten habe – vermögen
die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu
stellen, zumal sie zu denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer
Verfügung bereits ausführlich Stellung genommen hat, weshalb an dieser
Stelle vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu
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verweisen und von deren Wiederholung abzusehen ist (vgl. Erwägung E.b
hiervor).
3.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer
nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und
europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folge-
richtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
3.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest,
dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
4.
4.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10;
BVGE 2015/18 E. 5.2).
4.2 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine
Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: