B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6270/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Irak,
beide vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (…).
E-6270/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 18. November 2015 in der
Schweiz um Asyl und wurden am 10. Dezember 2015 getrennt zu ihrer
Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/13 [Beschwerdefüh-
rer] und A10/12 [Beschwerdeführerin]).
A.b Am 20. September 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
eingehend zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A43/17)
sowie am 1. Dezember 2017 die Beschwerdeführerin (Protokoll in den
SEM-Akten: A46/10).
A.c Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei irakischer Staatsangehöri-
ger arabischer Ethnie und (…) Glaubens. Er sei in C._______ geboren und
habe dort bis etwa im (…) 2011 gelebt. Während (…) Jahren habe er Mili-
tärdienst in seinem Heimatland geleistet, zuletzt im Rang eines (…), und
sei gleichzeitig Mitglied der D._______-Partei gewesen.
Nach dem Sturz von Saddam Hussein (im Jahr 2003) sei die irakische Ar-
mee sowie seine Einheit bei der D._______-Partei aufgelöst und die Lage
in seinem Heimatland unsicher geworden. Zudem habe die neue Regie-
rung (…) benachteiligt und bekämpft. Infolgedessen habe sich die
D._______-Partei im Jahr 2004 in Form von Zellen in den volkstümlichen
Wohngebieten wieder organisiert und er sei der Partei beigetreten. Er sei
für seine Zelle zuständig gewesen und habe versucht, Leute für die Partei
wiederzugewinnen; im Weiteren habe er Sitzungen organisiert. Im Jahr
2006 hätten sich seine (…) Söhne seiner Zelle angeschlossen. Sein Sohn
E._______, der nun in der Schweiz lebe, habe aufgrund eines Parteibe-
fehls eine Polizeiausbildung absolviert. Danach sei er für die Partei zu-
nächst als Spion und anschliessend als Kurier tätig gewesen.
Im Jahr 2011 sei die Zelle des Beschwerdeführers entdeckt und ein Offizier
festgenommen worden. Dieser habe unter anderem seinen Namen (Be-
schwerdeführer) preisgegeben. Daraufhin habe ihm sein Vorgesetzter ge-
raten, C._______ zu verlassen. Im (…) 2011 sei ein Haftbefehl gegen ihn
(Beschwerdeführer) erlassen worden, woraufhin seine Söhne in andere
Teile Iraks sowie ins Ausland geflohen seien und er mit der Beschwerde-
führerin für etwa drei Jahre versteckt bei seinem Onkel im Dorf F._______,
in der Nähe von C._______, gewohnt habe und dank einer falschen ID
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unbehelligt geblieben sei. Während dieser Zeit habe die Armee sein Haus
gestürmt.
Im (…) 2014 habe der sogenannte islamische Staat (IS) C._______ be-
setzt, weshalb er (…) 2014 zu den (…) seiner Ehefrau nach G._______
gereist sei, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei bereits vorher nach G._______ gegangen. Am (…) 2014 sei er
von G._______ alleine und legal in die Türkei gereist, wo er etwa für ein
Jahr lang gelebt habe. Danach sei er von Istanbul mit seiner Frau, seiner
Schwiegertochter und deren Kindern über Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 12. Novem-
ber 2015 in die Schweiz gelangt.
A.d Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörungen aus, sie sei
irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und (…) Glaubens, in
H._______ geboren, habe zunächst in G._______ und später in
C._______ gelebt. Zwischen (…) 2014 und der Ausreise im (…) 2015 sei
sie zwei Mal in die Türkei gereist und danach wieder in den Irak zurück.
Am (…) 2015 sei sie legal vom Irak in die Türkei gelangt. Sie bestätigte in
der Anhörung die Verfolgung ihres Ehemannes aufgrund seiner heimlichen
Tätigkeiten bei der D._______-Partei. Eigene Asylgründe machte sie nicht
geltend.
A.e Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwer-
deführer Kopien seines Nationalitätenausweises und der ID-Karte sowie
seinen Pensionierungsausweis des Militärs im Original ein. Die Beschwer-
deführerin gab ihren Pass und ihren Nationalitätenausweis im Original zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
lehnte ihre Asylgesuche vom 18. November 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 2. Novem-
ber 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen. In Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten sie weiter,
es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 8. November 2018
ihre Fürsorgebestätigung vom 5. November 2018 nach.
E.
Mit Schreiben vom 14. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung von dessen
Unzulässigkeit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden berufen sich – im
Übrigen ohne weitere Begründung – nur in Verbindung mit anderen Best-
immungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie Art. 7 AsylG) darauf.
Vor diesem Hintergrund – und weil das Bundesverwaltungsgericht über
umfassende Kognition (in Bezug auf Rechtsfragen) verfügt – enthält sich
das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung
einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
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formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Ebenfalls eine Rückweisung zur Folge hätte die Feststellung, der ange-
fochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt
zu Grunde (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung
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der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
4.3 Die Beschwerdeführenden vermengen zunächst die Frage des rechtli-
chen Gehörs mit jener der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, wenn sie monieren, das SEM habe den als Beweismittel vorgelegten
Pensionierungsausweis des Beschwerdeführers nicht in einer Gesamtwür-
digung den als unglaubhaft erachteten Vorbringen gegenübergestellt. Es
ergibt sich nämlich aus dem Sachverhalt und der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung, dass es sowohl den Ausweis, als auch die Tatsache,
die damit bewiesen werden soll, zur Kenntnis genommen und in seine Wür-
digung einbezogen hat; inwiefern die Würdigung korrekt ausgefallen ist, ist
eine materielle Frage. In welcher Hinsicht eine Gehörsverletzung vorliegen
soll, ist nicht ersichtlich.
Ferner hat sich das SEM zwar mit den wesentlichen Sachverhaltselemen-
ten auseinanderzusetzen, nicht jedoch mit jedem einzelnen Vorbringen
ausdrücklich. Vorliegend hat die Vorinstanz die Ausführung des Beschwer-
deführers, er persönlich sei nach dem Sturz Saddams wieder politisch tätig
gewesen, insbesondere in gewichtiger Rolle für die illegal neugegründete
D._______-Partei, sowie seiner Zelle hätten sich auch die (…) Söhne an-
geschlossen, sehr wohl zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt. Im
Umstand, dass es nach seiner Würdigung zum Schluss gekommen ist, die
Anforderungen an Art. 7 AsylG seien nicht erfüllt, liegt noch keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, sondern, ob diese Würdigung zutreffend aus-
gefallen ist, ist wiederum eine materielle Frage.
Soweit die Beschwerdeführenden dann geltend machen, die Vorinstanz
habe die Asyldossiers zahlreicher Verwandten in der Schweiz für die Beur-
teilung ihrer eigenen Vorbringen zu Unrecht nicht beigezogen und mitge-
würdigt, ist zunächst – mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - festzustel-
len, dass sie nicht im entferntesten begründen, inwiefern sie für sich selbst
etwas daraus ableiten, insbesondere, weshalb sie aufgrund der in der
Schweiz wohnhaften Verwandten einer sogenannte Reflexverfolgung aus-
gesetzt sein sollten. Auch in den Akten finden sich keine Hinweise darauf,
dass das SEM gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit den in der
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Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden weitere Abklä-
rungen zu treffen, zumal die Asylgesuche der Söhne mangels Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Vorbringen rechtskräftig abgewiesen worden
sind.
Es erübrigt sich, weiter auf die formellen Rügen einzugehen, da sie offen-
sichtlich unbegründet erhoben worden sind.
4.4 Ebenfalls eine Rückweisung zur Folge hätte die Feststellung, der an-
gefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachver-
halt zu Grunde (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Beschwerdeführenden
erheben die vorstehend bereits behandelten formellen Rügen auch unter
diesem Titel. Sie erweisen sich allerdings auch unter diesem Blickwinkel
als unbegründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sach-
verhalt ungenügend oder unrichtig festgestellt hätte, weitere Abklärungen
vorzunehmen und insbesondere eine erneute Anhörung zu veranlassen
hätte.
4.5 Zusammenfassend fällt eine Rückweisung der Angelegenheit zu
neuem Entscheid ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu ent-
scheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM ins-
besondere aus, es möge sein, dass der Beschwerdeführer im Militär ge-
dient habe und vor dem Sturz Saddam Husseins ein Mitglied der
D._______-Partei gewesen sei. Jedoch erwiesen sich die Aussagen über
eine Parteimitgliedschaft nach dem Jahr 2003 als unglaubhaft, weshalb der
damit angeblich zusammenhängenden Verfolgung die Grundlage entzo-
gen werde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motive
darzulegen, welche ihn dazu bewogen hätten, sich im Jahr 2004 erneut der
illegal gegründeten Partei anzuschliessen. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen seien durchgehend allgemeingehalten und wiesen keinen persön-
lichen Bezug auf. Als der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals
aufgefordert worden sei, frei über die persönlichen Auswirkungen der Ge-
schehnisse in den Jahren 2003/2004 zu berichten, habe er denselben In-
halt wiederholt oder sei den Fragen ausgewichen, indem er über die allge-
meine Lage im Irak gesprochen habe. Auf die Frage, eine prekäre Situation
zu beschreiben, habe er erläutert, es sei nichts Gefährliches passiert, da
die Partei im Geheimen gewirkt habe. Diese Argumentation sei nicht nach-
vollziehbar, zumal er gemäss eigenen Angaben wegen dieser Parteimit-
gliedschaft um sein Leben gefürchtet habe. Im Weiteren seien die Aussa-
gen zu den Vorsichtsmassnahmen bei den geheimen Treffen der Partei
sowie den Tätigkeiten innerhalb der Organisation oberflächlich und stere-
otyp ausgefallen. Er habe nicht berichten können, welche konkreten Pläne
er persönlich innerhalb der Partei verfolgt habe oder wie der Umsturz hätte
umgesetzt werden sollen. Ferner wiesen seine Erzählungen über den an-
geblichen Verrat und Haftbefehl keinen persönlichen Bezug auf. Trotz
mehrfacher Aufforderungen frei zu sprechen, habe er dreimal fast densel-
ben Inhalt wortgetreu widergegeben. Schliesslich sprächen auch die Ent-
scheide und Urteile über die Gesuche der sich in der Schweiz befindenden
Kinder der Beschwerdeführenden gegen die Glaubhaftigkeit (recte: Glaub-
würdigkeit) des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen seien eng mit jenen
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seiner Kinder verknüpft, da auch diese ihre Verfolgung mit der Mitglied-
schaft bei der D._______-Partei begründet hätten. Die Schilderungen des
Sohnes I._______ seien sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Auch die Vorbringen des
Sohnes J._______ seien vom SEM als unglaubhaft angesehen worden.
Vor diesem Hintergrund werde auf die zahlreichen Widersprüche zwischen
den Schilderungen des Beschwerdeführers und jenen seiner Kinder nicht
eingegangen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen entgegen, das SEM verkenne, dass die Ereignisse im Zeit-
raum des Sturzes Saddam Husseins zum Zeitpunkt der Anhörung bereits
über 14 Jahre zurückgelegen seien, weshalb vom Beschwerdeführer nicht
erwartet werden könne, sich an sämtliche Ereignisse detailliert zu erinnern.
Ferner treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu seinen
Motiven bezüglich des erneuten Beitritts zur Partei im Jahr 2004 geäussert
habe. Er habe seine Beweggründe äusserst detailliert beschrieben. Im
Weiteren übersehe das SEM, dass er an der Anhörung über die
Auswirkungen des Sturzes Saddam Husseins erzählt habe. So habe er
ausgeführt, dass er sich kurz danach der neu gegründeten D._______-
Partei angeschlossen habe und seine militärische Einheit aufgehoben
worden sei. Danach habe er auf der Strasse gelebt. Als (…) und
D._______-Anhänger habe er ständig befürchtet, von Regierungsbeamten
festgenommen zu werden. Sodann habe das SEM vorgebracht, seine
Ausführungen, wonach die Partei im Geheimen gewirkt habe und es
deshalb zu keinen gefährlichen Situationen gekommen sei, seien nicht
nachvollziehbar. Er habe jedoch anlässlich der Anhörung detailliert und
glaubhaft ausgeführt, dass er seine Tätigkeiten sehr vorsichtig ausgeführt
habe. Zudem habe er seine Vorgehensweise in Bezug auf die Durch-
führung von Sitzungen glaubhaft vorgebracht. Weiter habe er entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sehr ausführlich über seine Rolle und seine
Tätigkeiten innerhalb der Partei erzählt. Dem Vorhalt der Vorinstanz,
wonach er nicht habe berichten können, welche konkreten Pläne er
persönlich innerhalb der Partei verfolgt habe oder wie der Umsturz hätte
umgesetzt werden sollen, hält er entgegen, es sei nicht ersichtlich was das
SEM mit dieser Behauptung bezwecken wolle. Er habe eindeutig und
mehrfach ausgeführt, dass er mit der irakischen Regierung nach dem Sturz
Saddam Husseins nicht klargekommen sei. Er sei ein wichtiges Bindeglied
zwischen der Partei und der einfachen und unzufriedenen Bevölkerung
Iraks gewesen. Auch die Behauptung des SEM, seine Ausführungen in
Bezug auf den Verrat und Haftbefehl wiesen keinen persönlichen Bezug
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auf, sei unzutreffend. Er sei nicht persönlich vor Ort gewesen, als der Verrat
durch eines seiner Parteimitglieder gegen die D._______-Partei erfolgt und
der Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Folglich habe er nur diejenigen
Informationen zu Protokoll geben können, welche er von Dritten erfahren
habe. Es könne deshalb nicht erwartet werden, dass er sich detailliert und
personenbezogen zu Ereignissen äussere, welche er nicht persönlich
erlebt habe.
6.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb er und
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Auf die
betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl.
Zusammenfassung oben E. 6.1) kann – mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Nachdem das SEM nicht bestritten hat, dass der Beschwerdeführer vor
dem Sturz Saddam Husseins ein Mitglied von D._______-Partei gewesen
und auch in (…) Militär gedient hatte, ist nicht ersichtlich, was er aus dem
Pensionierungsausweis ableiten will. Zwar macht er in der Anhörung gel-
tend, die auf Saddam Hussein folgende Regierung habe ehemalige Ange-
hörige der Saddam-Armee ermorden lassen und die Sicherheitslage für
(…) sei schlecht; eine gezielt gegen ihn selbst gerichtete asylrechtlich er-
hebliche Verfolgung macht er aber nirgends geltend, bezeichnenderweise
verblieb er nach dem Sturz Saddam Husseins auch noch über zehn Jahre
lang im Heimatland.
Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Ver-
folgungsgründen – die er aus seinen politischen Tätigkeiten ab 2004 ablei-
tet – betrifft, so hat das SEM diese zu Recht als oberflächlich und unper-
sönlich vorgebracht bezeichnet. Indem sich die Rechtsmitteleingabe dies-
bezüglich darin erschöpft, die an den Befragungen gemachten Aussagen
zu wiederholen, ist sie nicht geeignet die Argumentation der Vorinstanz zu
widerlegen. Zudem sind die Schilderungen der Asylvorbringen auffallend
chronologisch ausgefallen (vgl. A43 F28), was ebenfalls Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Auch wenn die angeblichen Ereignisse
bereits über 14 Jahre zurücklägen, wären gewisse Realkennzeichen in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Ferner über-
zeugt das Argument, er habe nicht allzu detailliert über den Verrat und den
Haftbefehl erzählen können, da er nur durch Dritte davon erfahren habe,
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Seite 12
nicht. Denn auch die geltend gemachten damit zusammenhängenden Er-
eignisse, welche der Beschwerdeführer angeblich persönlich erlebt habe,
fielen unsubstantiiert aus. So führte er lediglich aus, er habe – nach der
Mitteilung über die Preisgabe seiner Zelle – das Haus mit seinen Söhnen
verlassen und jeder von ihnen sei mit seiner Ehefrau in eine andere Rich-
tung gegangen (vgl. A43 F57).
Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach der
Kenntnisnahme des Haftbefehls für weitere drei Jahre unbehelligt im Irak
leben können und sich (…) 2014 sogar einen irakischen Pass ausstellen
lassen – den er auch erhalten habe – starke Indizien gegen die geltend
gemachte Verfolgung. Aus dem Umstand alleine, dass der Beschwerde-
führer bis zum Sturz Saddam Husseins in (…) Armee gedient habe und
D._______-Mitglied gewesen sei, lässt sich schliesslich auch für den heu-
tigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ableiten.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien auch vor dem
IS geflohen, und die Sicherheitslage für irakische Staatsangehörige (…)
Ethnie sei prekär, sind sie darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen mit
der Verfügung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hinreichend Rech-
nung getragen worden ist.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussicht-
los erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: