Abtei lung V
E-6271/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6271/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Februar 2010 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei politisch
aktiv. Als B._______ der Ceylon Jewel Workers Union (CJWU) habe er
anlässlich der Präsidentschaftswahlen aktiv General Sarath Fonseka
unterstützt. Zudem sei er als Mitglied der Democratic Peoples Front
Verantwortlicher seines Distriktes gewesen. Er sei des-halb in grosser
Gefahr.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein
Bestätigungsschreiben der Democratic Peoples Front vom 12. Januar
2010, eine Bestätigung der USAID vom 23. Februar 2008 sowie ein
Schreiben des National Democratic Institute (NDI) vom 11. Februar
2008 zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen be-
ziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit
Schreiben vom 8. März 2010 und führte aus, er engagiere sich seit
1999 in verschiedenen sozialen Bereichen. Deshalb sei er von der
Special Task Force (STF) im April 2000 so sehr bedroht worden, dass
er vorübergehend im Versteckten habe leben müssen. Ab 2003 habe
er mit der Eastern University zusammengearbeitet, um eine junge,
demokratische Gesellschaft aufzubauen. Er habe mehrere Workshops
in C._______ und D._______ abgehalten. Deshalb sei er von
bewaffneten Gruppierungen, welche vom Staat unterstützt worden
seien, gesucht worden. Auch sei er mit dem Tod bedroht, und es seien
ihm alle Dokumente abgenommen worden. Er habe verschiedentlich
versucht, sich bei der Polizei zu beschweren, indes seien seine
Vorbringen nicht gehört worden. Deshalb habe er sich an das Office of
Sri Lanka Human Rights gewendet. Am 14. Mai 2005 sei er der Sri
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Lanka United Tamil Front beigetreten. In Zusammenarbeit mit der
Eastern University habe er am 13. und 14. Mai 2006
Trainingworkshops geleitet. Am folgenden Tag sei er deshalb von der
Tamil Makkal Viduthakai Pulikal (TMVP) zu Hause gesucht worden.
Am 5. Januar 2008 sei er von der TMVP aufgefordert worden, in ihrem
Büro zu erscheinen. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen und
habe sich versteckt. In der Folge sei er von der TMVP mehrmals zu
Hause gesucht worden. Er sei jeweils nur dem Tod entgangen, weil er
sich zum massgeblichen Zeitpunkt nicht daheim aufgehalten habe. Im
Jahre 2008 habe er im Zusammenhang mit den Wahlen verschiedene
Trainings geleitet. Während den Präsidentschaftswahlen habe er
General Sarath Foneseka unterstützt. Sodann sei er für die
Democratic Peoples Front als Wahlkampforganisator im Einsatz
gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeiten habe er ab dem 28. Dezember
2009 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Er sei deshalb
entlassen worden. Er habe sich erneut versteckt und mehrmals seinen
Aufenthaltsort gewechselt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine
Bestätigung der Eastern University vom 4. Mai 2006, drei Vorlandun-
gen der TMVP vom 15. Mai 2006, 3. Januar 2008 und 10. Februar
2008, ein Schreiben des NDI vom 21. November 2007, ein Rund-
schreiben der CJWU vom 28. Dezember 2009, ein Beschwerde-
schreiben an das Ministry of Defence vom 17. April 2000, eine Be-
schwerde gegen die STF vom Juni 2000, ein Schreiben der Human
Rights Commission for Sri Lanka vom 24. April 2007, eine Anmeldung
beim All Ceylon Tamil Pront vom 14. Mai 2005, ein Dankesschreiben,
ein Schreiben des Disaster Management Centre (DMC) betreffend
Pflichtvernachlässigung vom 1. Februar 2010, ein Entlassungs-
schreiben des DMC vom 19. Februar 2010, ein Bestätigungsschreiben
des Friedensrichters vom 3. März 2010 und ein Schreiben der
Annamalai Hindu Arts Society vom 6. März 2010 zu den Akten.
D.
Die Schweizerische Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 31. Mai
2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer dabei geltend, er stamme aus E._______. In den
90iger Jahren seien viele Menschen aus E._______ vertrieben
worden. Zusammen mit seiner Mutter habe er sich deshalb nach
Colombo begeben. Bis 1996 habe er dort gelebt und die Schulen
besucht, dann sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe dort bis
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ins Jahre 2006 als Goldschmied gearbeitet. Im November 2006 sei er
zum Disaster Management District Assistant Cordinator ernannt
worden. Im folgenden Jahr sei er zudem zum B._______ der CJWU
gewählt worden. Zusammen mit der Union habe er anlässlich der
Präsidentschaftswahlen Sarath Fonseka unterstützt. Als
Districtorganisator der Democratic Peoples Front habe er sodann
verschiedene Workshops abgehalten. Dabei habe er festgestellt, dass
die Leute auf ihn hören würden. Aus diesem Grund sei F._______ von
der TMVP persönlich bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihm mit
dem Tod gedroht sowie seine Schwester bedroht. In der Folge sei er
oft telefonisch bedroht worden. Seit Januar 2010 lebe er deshalb bei
einem Freund im Versteckten in D._______ und organisiere von dort
aus weiter die Wahlhilfe. Bisher habe ihn die TMVP an seinem
Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können. Am 3. April 2010 habe
F._______ die Bibliothek der CJWU aufgesucht, Bücher in Brand
gesetzt und seine Übergabe gefordert.
E.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingangsstempel Botschaft: 4. Juni
2010) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft.
F.
Am 1. Juni 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Be-
schwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Ent-
scheid.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 4. August 2010 leitete die Botschaft die Ver -
fügung an den Beschwerdeführer weiter.
H.
Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter englischsprachiger Fax-
eingabe vom 26. August 2010 zu Handen des Bundesverwaltungs-
gerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am
3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist einerseits nicht in einer Amtssprache des
Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst, andererseits enthält sie keine
Orginalunterschrift des Beschwerdeführers. Auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann
vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Die
Urheberschaft der Eingabe ergibt sich aus der angeführten Adresse
sowie insbesondere der Referenznummer des Verfahrens, welche in
der Eingabe wiedergegeben wird. Sodann sind nach erfolgter amt-
licher Übersetzung die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die frist- und abgesehen von den unter E.1.2 erwähnten
Mängeln formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
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staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei den vom
Beschwerdeführer durch die STF im Jahre 2000 und den durch der
Regierung nahestehende Gruppierungen im Jahre 2004 erlittenen
Beeinträchtigungen handle es sich um keine Verfolgung, welche heute
noch andaure. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich daher nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Zur geltend gemachten Unterstützung der CJWU für Sarath Fonseka
während den Präsidentschaftswahlen im Januar 2010 und der Ver-
folgung durch F._______ sowie die TMVP führt das BFM weiter aus,
bei F._______ handle es sich um einen Lokalkommandanten, der
relativ unabhängig in C._______ seine Macht ausübe. Es sei indes
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem
anderen Landesteil durch diesen Kommandanten gefährdet sei, zumal
die militanten Gruppierungen in ganz Sri Lanka an Einfluss verlieren
würden. Die TMVP habe sich zwischenzeitlich als politische Partei
etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme
hatte, von D._______ nach Colombo an die Befragung zu reisen. Auch
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sei er nie durch die srilankischen Behörden behelligt worden, mithin
sei eine landesweite Verfolgung ausgeschlossen. Ferner verfüge der
Beschwerdeführer in Colombo über ein Beziehungsnetz und stamme
aus einer wohlhabenden Familie, was die Wohnsitznahme in Colombo
vereinfachen dürfte. Den geltend gemachten lokalen beziehungsweise
regionalen Benachteiligungen könne sich der Beschwerdeführer daher
durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
entziehen.
Sodann würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Ver-
folgung aufgrund der Unterstützung von Sarath Fonseka bestehen. Im
Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 3. März 2010 werde
entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er
von illegalen bewaffneten Gruppierungen verfolgt werde. Bei der
TMVP handle es sich indes um eine legale Partei. Weiter habe der
Beschwerdeführer die Parlamentswahlen auf Januar 2010 datiert,
obwohl diese erst im April 2010 stattgefunden hätten. Schliesslich
könne aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten viel-
fältigen Tätigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
dauernd versteckt gehalten habe. Vor diesem Hintergrund wäre es für
die TMVP kein Problem gewesen, den Beschwerdeführer zu finden,
wenn sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wäre.
Auch sei das geltend gemachte Interesse von F._______ an ihm nicht
nachvollziehbar. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen habe er zwar
den Oppositionskandidaten unterstützt. Schliesslich handle es sich bei
der Gewerkschaft um eine eher kleine Organisation, deren anderen
Mitgliedern nichts passiert sei. Hätte F._______ tatsächlich ein
Interesse an den Aktivitäten des CJWU gehabt, sei anzunehmen, dass
er auch andere Mitglieder behelligt hätte, nachdem er den Be-
schwerdeführer nicht gefunden habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei
in ernsthafter Gefahr und müsse daher im Versteckten leben.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nach wie vor von
F._______ und der TMVP bedroht. Wie bereits das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung festgestellt hat, handelt es sich bei F._______
um einen ehemaligen Lokalkommandanten, der bis ins Jahr 2009
insbesondere in der Gegend von C._______ seine Macht ausübte.
Was sodann die TMVP anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese
Organisation heute als politische Partei etabliert hat und nicht mehr
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als militante Gruppe agiert. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM
zu schliessen, dass die geäusserten Befürchtungen des Beschwerde-
führers vor weiteren Belästigungen durch F._______ wie durch die
TMVP wenig wahrscheinlich sind. Dieser Schluss trifft umso mehr zu,
als der Beschwerdeführer in seinen letzten Eingaben keine aktuellen
Behelligungen seitens von F._______ sowie der TMVP mehr anführte.
Vielmehr nannte er in der Eingabe von 15. Juli 2010 neu zwei
Personen, welche offenbar einer regionalen bewaffneten Gruppierung
angehören würden. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer
gänzlich, diese angeblichen Bedrohungen auch nur ansatzweise zu
konkretisieren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Weiter ist generell festzustellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit
ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Ver-
gangenheit von Unbekannten belästigt und auch bedroht wurde.
Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich
können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige
Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive
Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor
diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Be-
schwerdeführer seit längerer Zeit trotz angeblich immer wieder-
kehrender (Todes)drohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3
AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner
Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig mög-
lichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Ein -
reise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
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5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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