B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6271/2013
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Algerien am
21. Juli 2011 und gelangte via Spanien und E._______ am 28. August
2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am
16. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. April 2013 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe bis am 28. Juni 2011 als Supervisor für das Unternehmen
B._______, gearbeitet. Vor seiner Anstellung bei B._______ habe es
Probleme zwischen dem Geheimdienst und den Zollbehörden am Flugha-
fen gegeben. Die per Flugzeug eintreffenden oder ausgehenden Pakete
seien jeweils von B._______-Mitarbeitenden, vom Geheimdienst und von
den Zollbehörden kontrolliert worden. Offenbar seien Mitarbeiter von allen
drei Kontrollinstanzen in illegale Geschäfte verwickelt gewesen. Sie hät-
ten mit eingehenden Funkgeräten und anderen elektronischen Geräten
gehandelt. Als die lokale Polizei eines Tages die entsprechenden Funkge-
räte bei Terroristen habe sicherstellen können, sei es zu mehreren Ver-
haftungen von B._______- und Geheimdienstmitarbeitenden sowie von
Zollbeamten gekommen. Die Urteile hätten auf bis zu neun Jahre Ge-
fängnis gelautet. Unter den Verurteilten habe sich auch ein Freund des
Beschwerdeführers befunden, welcher angeblich unschuldig gewesen
sei. Als er (der Beschwerdeführer) seine Arbeit bei B._______ aufge-
nommen habe, habe es nach wie vor Spannungen zwischen dem Ge-
heimdienst und den Zollbehörden gegeben. Eines Tages sei er von zwei
chinesischen Touristen kontaktiert worden, welche Informationen über
den Verbleib ihrer Sendung hätten einholen wollen. Die Überprüfung im
System habe schliesslich ergeben, dass die Sendung bereits am (…)
eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer habe sich sodann beim Zollin-
spektor nach der Sendung erkundigt, woraufhin dieser ihm ausgerichtet
habe, dass er den zwei Chinesen mitteilen könne, dass sich die Sendung
bei Herrn K., dem Supervisor des Geheimdienstes, befinde. Nach erfolg-
ter Auskunftserteilung an die beiden Chinesen sei er von Herrn K. mit
dem Vorwurf konfrontiert worden, er arbeite mit den Zollbehörden zu-
sammen. Die Schilderung der Geschehnisse seitens des Beschwerdefüh-
rers habe Herrn K. nicht im Geringsten interessiert. Dieser habe ihm le-
diglich ausgerichtet, dass er ihn (den Beschwerdeführer) in Zukunft im
Auge behalten werde. Später habe er dann von einem weiteren Mitarbei-
ter des Geheimdienstes erfahren, dass ein Rapport über ihn erstellt wor-
den sei und in den nächsten Tagen ein Entscheid über ihn fallen werde,
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da er den Namen eines Mitarbeiters des Geheimdienstes preisgegeben
habe. Auch sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Als er in die Fe-
rien nach C._______ gefahren sei, sei ihm am Telefon ausgerichtet wor-
den, dass er einen Fehler begangen habe und D._______ nicht zu ver-
lassen hätte. Zudem sei während seines Aufenthalts bei seinen Eltern in
C._______ – als er gerade mit Freunden unterwegs gewesen sei – seine
Mutter von Personen aufgesucht worden, welche nach ihm gefragt hät-
ten. Er vermute, dass es sich dabei um Angehörige des Geheimdienstes
gehandelt habe. Aufgrund dieser Ereignisse habe er Angst bekommen,
zwischen die Fronten des Geheimdienstes und der Zollbehörden geraten
zu sein und befürchte, dass der Geheimdienst an ihm ein Exempel statu-
ieren könnte. Infolgedessen sei er nach D._______ zurückgekehrt und
habe heimlich seine Sachen zusammengepackt. Nach ca. 25 bis 26 wei-
teren Tagen in D._______, in denen er seiner Arbeit am Flughafen nach-
gegangen sei, sei er schliesslich aus dem Land geflohen und ohne Identi-
tätspapiere in die Schweiz eingereist. Seine Mutter, welche Ende 2012
nach E._______ gereist sei, habe ihm mittlerweile seine Identitätskarte
zukommen lassen. Den sich in Algerien befindenden Pass habe sie je-
doch aus rechtlichen Gründen nicht mitnehmen können.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung vom 4. Oktober 2013 sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer
die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
der Vollzug sei zu stoppen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die
Aussagen seien ungenau, oberflächlich und widersprüchlich. Auf die Fra-
ge, weshalb die Herausgabe des Namens des Geheimdienstmitarbeiters
zu Problemen geführt habe, wenn es sich um einen Decknahmen handle,
habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort geben können.
Über den Namen eines zweiten Geheimdienstmitarbeiters, der ihn über
einen erstellten Bericht aufmerksam gemacht habe, habe er keine Anga-
ben machen können, obwohl er zu diesem Mitarbeiter offensichtlich ein
vertrauliches Verhältnis gepflegt habe. Hinzu komme, dass er diesen In-
formanten in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann
erscheine wenig plausibel, dass er nicht zumindest versucht habe,
Kenntnis vom Inhalt des Berichts zu erlangen, zumal er einen Informan-
ten in den Reihen des Geheimdienstes gehabt habe. Weiter sei nicht klar,
was der Beschwerdeführer in Algerien konkret zu befürchten habe. Die
Angst, eine Gefängnisstrafe erdulden zu müssen, stütze sich lediglich auf
Mutmassungen anderer B._______-Mitarbeiter, die das Gefühl gehabt
hätten, dass aufgrund der illegalen Geschäfte noch weitere Verhaftungen
geplant seien. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch nie ein Gerichts-
verfahren eingeleitet worden. Ebenso handle es sich bei der Annahme,
dass die Personen, welche seine Mutter in C._______ aufgesucht hätten,
zum Geheimdienst gehörten, lediglich um eine Mutmassung. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den angebli-
chen telefonischen Drohanrufen des Geheimdienstes und zu dem Ent-
schluss, Algerien zu verlassen, gemacht.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanz-
liche Vorbringen und macht geltend, sämtliche seine Aussagen seien
durch die Atmosphäre des Misstrauens an der Anhörung geprägt worden.
Er sei verunsichert gewesen, weil er nach dem Pass gefragt worden sei,
obwohl er eine Identitätskarte (nachträglich) abgegeben habe.
5.
5.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz sich anlässlich der Anhörung nach dem
Pass erkundigte (BFM-Akten …). Er selbst hatte an der Erstbefragung
angegeben, er verfüge über einen Pass und eine Identitätskarte, die er
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nachreichen werde (BFM-Akten …). Beide Identitätspapiere sind – soweit
vorhanden – im Asylverfahren relevant, zumal gegebenenfalls nur der
Pass Rückschlüsse auf den Reiseweg zulässt. Die Akten lassen sodann
den Schluss, die Befragung sei in irgendeiner Art unsachlich oder durch
Misstrauen geprägt gewesen, nicht zu. Von Seiten der Hilfswerkvertre-
tung wurden denn auch weder Beobachtungen zur Anhörung noch Ein-
wände zum Protokoll formuliert. Schliesslich sind auch die übrigen Vor-
bringen zum erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, eine Bundes-
rechtsverletzung darzutun.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstan-
den. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen
unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet,
erschöpft sich in einem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
sowie nachträglichen Erklärungsversuchen. Damit legt er nicht dar, inwie-
fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu
einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die all-
gemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine kon-
krete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schlies-
sen. In Algerien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011,
E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz
feststellt, bei guter Gesundheit und verfügt als (…) über eine qualifizierte
Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer Führungsposition.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übri-
gen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: