B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-627/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2009 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung nach
Italien an. Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2009 nach Ita-
lien überstellt. Er hielt sich dort eigenen Angaben zufolge in (…), (…) so-
wie (…) auf und gelangte am 13. Dezember 2012 erneut in die Schweiz,
wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Dezember 2012
brachte er vor, es gebe seinem Asylgesuch neben jenen Gründen, die er
im Rahmen des ersten Asylgesuchs bei der BzP vom 10. Februar 2009
vorgebracht habe, keine weiteren hinzuzufügen. Er wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren und hoffe, seine Freundin zu finden. Er habe gesund-
heitliche Probleme; in Italien könne ihm nicht geholfen werden. Anlässlich
der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt, wobei er vorbrachte, lieber würde er sich umbringen als nach Ita-
lien zurückzukehren.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2013 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Italien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das
Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz,
auf das Asylgesuch gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
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ständig ist (Dublin II-VO) einzutreten oder ihr Recht zum Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das Asylverfah-
ren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 11. Februar 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der
nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
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welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass
der Beschwerdeführer am (…) und am (…) in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen,
weshalb gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68)
und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO, die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am
18. Januar 2013 an Italien übergegangen sei. Zum Vorbringen, er werde
sich umbringen, falls er nach Italien zurückkehren müsse, sei anzumer-
ken, dass es stossend wäre, wenn ein Gesuchsteller durch Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum
Einlenken zwingen könnte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, allen-
falls notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf Art. 7, 8 und 3
Abs. 2 Dublin II-VO, die dazu ergangene Rechtsprechung und Berichte
von PRO ASYL zur Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien aus-
geführt, die Zustände für Asylsuchende in Italien seien menschenunwür-
dig. Im Zuge des Entscheides des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-492/10)
würden auch Deutsche Verwaltungsgerichte auf die Rücküberstellung von
Asylsuchenden nach Italien verzichten und die Verwaltungsbehörden ver-
pflichten, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
Gebrauch zu machen. Angesichts der klaren Faktenlage erscheine die
bisherige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es bestehe kein
Anlass zur Annahme, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht mehr haltbar.
Er habe vor gut elf Jahren die Somalierin B._______ in Addis Abeba ken-
nengelernt. Die beiden seien ein Paar geworden und am (…) sei der ge-
meinsame Sohn C._______ in Äthiopien geboren. Sechs Monate später
habe B._______ zusammen mit dem Sohn den Beschwerdeführer ver-
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lassen und sei geflüchtet. B._______ sei in der Zwischenzeit in die
Schweiz geflüchtet, wo ihr die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei.
Vor etwa einem Jahr habe C._______ eine Einreisebewilligung in die
Schweiz erhalten und lebe nun bei seiner Mutter. Sein Asylverfahren sei
noch hängig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 ebenfalls aus Äthi-
opien geflüchtet und habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, weil er zu je-
nem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wo sich seine ehemalige Freundin
aufhalte. Vor ein paar Monaten habe er erfahren, dass diese und sein
Sohn in der Schweiz seien. Dies sei der Grund, weshalb er im Dezember
2012 wieder in die Schweiz eingereist sei. Nach der Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung habe ein Notfallpsychiater eingeschaltet werden
müssen, weil er einen Zusammenbruch erlitten und gedroht habe, sich
umzubringen.
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-
rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) , Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten
Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtun-
gen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dub-
lin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garan-
tieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergeb-
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nis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn
aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Über-
stellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechts-
widrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vor-
liegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Zwar kritisiert
der Beschwerdeführer einlässlich die schlechte Aufenthaltssituation von
Asylsuchenden in Italien, aber seine Beanstandungen sind nicht substan-
ziiert und beschränken sich darauf festzuhalten, er habe auf der Strasse
oder in verlassenen Häusern gelebt; diese Vorbringen genügen nicht, um
die generelle Vermutung umzustossen. Grund dafür, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, war offensichtlich auch
nicht in erster Linie die Aufenthaltssituation in Italien, sondern der Um-
stand, dass er erfahren hatte, seine ehemalige Freundin und sein Sohn
würden sich in der Schweiz aufhalten (vgl. Beschwerde S. 6: "Dies war
der Grund, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2012 wieder in
die Schweiz einreiste. Er wollte seinen Sohn und seine ehemalige Freun-
din sehen."). Vor dem Hintergrund, dass er mit B._______ – die er selbst
als seine "ehemalige" Freundin bezeichnet – nicht verheiratet ist und die-
se den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Mitte (…) verlassen
hat und geflüchtet ist, seither offensichtlich keine Treffen mehr stattfanden
und zudem die Vaterschaft zum Kind C._______ unbewiesen ist, liegt je-
denfalls keine Familienangehörigkeit im Sinne von Art. 7 und 8 Dublin II-
VO vor.
Hinsichtlich der Suiziddrohung des Beschwerdeführers für den Fall der
Rückführung nach Italien ist festzuhalten, dass er abgesehen von seinem
nicht substanziiert geltend gemachten Zusammenbruch bei der Eröffnung
des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und der Einschaltung ei-
nes Notarztes offensichtlich in keiner weiteren ärztlichen Behandlung
steht, so dass es keine Veranlassung gibt, von einer akuten Selbst- oder
Fremdgefährdung auszugehen, welche einem Vollzug der Wegweisung
nach Italien entgegenstehen würde (vgl. vorstehend dazu auch E. 4.1).
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Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50
E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen .
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: