B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-627/2020
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Hierbei machte er geltend, er sei somalischer Staatsbürger, somali-
scher Ethnie, geboren am (…). Er reichte keine Identitätsdokumente zu
den Akten.
B.
Am 14. April 2016 gab das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestim-
mung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 15. April 2016 wurde
ein Knochenalter von 18 Jahren festgehalten.
C.
Am 21. April 2016 fand die Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die
Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, es
gebe keine Dokumente mit seinen Altersangaben, weil er nicht im Spital,
sondern unter einem Baum geboren worden sei, weshalb er das vom Arzt
festgestellte Alter von 18 Jahren akzeptiere. Er stamme aus Mogadischu,
wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise – beziehungsweise mit einem
Unterbruch von zwei Jahren in B._______ bei seiner Tante – gelebt habe.
Als Angehöriger eines Minderheitenclans habe er nicht nach draussen ge-
hen können, weil er sonst beleidigt worden wäre. Zudem befürchte er
grundlos erschossen zu werden, wie sein Vater und sein Bruder im (…) in
C._______.
D.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (zugestellt am 3. Januar 2020)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm auf jeden Fall
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2020 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8
AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverord-
nung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter
anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrele-
vant. Es sei davon auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verschlei-
ern versuche. So sei ein wichtiger Bestandteil der Identität die Herkunft.
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Aufgrund der gemachten Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er
nicht oder zumindest bei Weitem nicht so lange, wie behauptet, in Moga-
dischu gelebt habe. Zudem habe er sich betreffend Angaben zu Verwand-
ten widersprochen und es sei die Schilderung der Reise ab Mogadischu
vage und substanzlos ausgefallen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu
den Zweifeln an seiner Herkunft aus Mogadischu habe er lediglich bekräf-
tigt, dort geboren und aufgewachsen zu sein. Ein weiterer wichtiger Be-
standteil der somalischen Identität sei die Clanzugehörigkeit. Diese sei, bis
auf die Angabe zum Anführer des behaupteten Clans, äusserst dürftig aus-
gefallen. So habe er beispielsweise über seinen Abtirsiimo nichts sagen
können. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu seiner Clanzugehörigkeit
habe er lediglich auf letztere bestanden. Ferner sei das Wissen des Be-
schwerdeführers zu B._______ in Nordsomalia im Vergleich zu demjeni-
gen in Mogadischu viel überzeugender ausgefallen, obwohl er geltend ma-
che, im Alter von 13 Jahren dort nur zwei Jahre verbracht zu haben. Was
sodann die al-Shabab anbelange, befürchte der Beschwerdeführer – wie
sein Vater und sein Bruder – grundlos umgebracht zu werden. Er habe in-
dessen nie Kontakt zu Mitgliedern der al-Shabab gehabt. Zudem sei seinen
Angaben weder zu entnehmen, wer genau seinen Vater und Bruder umge-
bracht habe, weshalb diese umgebracht worden seien, noch was mit der
Leiche des Vaters passiert oder wo dieser genau beerdigt worden sei. Es
könne nicht von einer gezielten Bedrohung gegen ihn persönlich ausge-
gangen werden. Schliesslich seien die geltend gemachten Beleidigungen
und Schikanen aufgrund der Clanzugehörigkeit für sich alleine nicht inten-
siv genug, um Asylrelevanz zu entfalten.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Herkunftsangaben des Beschwerde-
führers unglaubhaft ausgefallen sind. Mithin fehlt die Grundlage für seine
Asylvorbringen, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 5).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nur sehr spärliche Angaben zu
Mogadischu machen konnte, die grösstenteils sogar falsch ausgefallen
sind. So konnte er namentlich kein Quartier korrekt benennen, welches an
dasjenige angrenzt, in dem er all die Jahre gelebt haben will (SEM-Akten
A19 F10). Die Existenz eines Spitals im Quartier verneinte er unzutreffend
und er wusste auch nicht wo sich die Polizeistation, die Verwaltung oder
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der Flughafen befinden, obwohl letzterer in unmittelbarer Umgebung sei-
nes Quartiers liegt (SEM-Akten A8 Ziff. 2.02, A19 F12 f. und F19). Zudem
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Angaben zum Lebenslauf wi-
dersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer – neben den
anfänglich unglaubhaften Angaben zu seinem Alter (z. B. unter einem
Baum geboren, deshalb keine Dokumente) – in der Befragung zur Person
behauptet, er habe weder die Schule noch die Koranschule besucht, wo-
hingegen er in der Anhörung erklärte, er habe doch die Koranschule be-
sucht (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.17.04 und A19 F52 ff.). Sodann erklärte
er in der Befragung zur Person, er habe von Geburt bis zur Ausreise in
Mogadischu gelebt (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 1.07). Erst gegen Ende der
Anhörung erklärte er neu, auch zwei Jahre in B._______ bei seiner Tante
gelebt zu haben (SEM-Akten A19 F129 ff.). Es ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer zunächst versuchte, seinen Aufenthalt ausserhalb von
Mogadischu dem SEM vorzuenthalten. So verneinte er zudem in der Be-
fragung zur Person, ausserhalb von Mogadischu Tanten und Onkel zu ha-
ben (SEM-Akten A8 F3.01). Ferner überzeugt auch sein Wissen zur Clan-
zugehörigkeit nicht, das im somalischen Kontext jedoch vorausgesetzt
werden kann. Erst recht nicht, wenn er vorgibt, er habe aufgrund seiner
Clanzugehörigkeit das Haus nicht verlassen können. Diese Erklärung ist in
Bezug auf die grosse Hauptstadt vielmehr als Ausflucht auf die Fragen be-
treffend fehlendes Wissen zur geographischen Umgebung zu interpretie-
ren. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zur Erklärung auf Be-
schwerdeebene, er sei in einem Quartier am Meer schwimmen gegangen
oder er habe sein Quartier nur sehr selten verlassen, weil es in Mogadischu
sehr unsicher gewesen sei (Beschwerde S. 3). Schliesslich lassen die
oberflächlichen und stereotypen Reiseschilderungen des Beschwerdefüh-
rers – der ausschliesslich bei Nacht gereist sein will, wie er mehrmals be-
tont –, nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich seine Reise von Moga-
dischu aus begonnen hat (z. B. SEM-Akten A19 F61 ff.). Die Beschwerde-
vorbringen, die sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen zum fehlen-
den Wissen erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, sondern untermauern
diese vielmehr. Weitere Unterlagen – namentlich zur Identität, Untermaue-
rung der geltend gemachten Aufenthalte oder Gesundheit – werden auch
auf Beschwerdeebene keine eingereicht. Was die medizinischen Vorbrin-
gen anbelangt, trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung
zur Person sagte, er habe Krätze, Malaria und Fieber. Aufgrund der akten-
kundigen medizinischen Berichte (Bagatellen wie Zahnschmerzen, Aus-
schlag, geschwollene Lippen und Krätze) ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer unter Malaria leidet oder sein fehlendes
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Wissen – namentlich zu Mogadischu, zum Clan, zum Alter oder zum Vater
– auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre. Entspre-
chendes lässt sich aus den Befragungsprotokollen auch nicht ableiten.
Vielmehr wusste der Beschwerdeführer gar nicht, was Malaria ist und ha-
ben weitere Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er nicht an Malaria
erkrankt war (SEM-Akten A19 F146 insb. F152). Vor diesem Hintergrund
war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu
treffen. Solche wären auch nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu
ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines
weiteren Arztberichts zu verzichten ist. Der entsprechende Antrag ist abzu-
weisen.
6.2 Aufgrund der unglaubhaften Herkunftsangaben erübrigt es sich, auf
weitere Asylvorbringen einzugehen, da diesen mithin die Grundlage fehlt.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auch, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen
glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachver-
halt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer hat in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche An-
gaben zu seinen biographischen Daten gemacht (hierzu bereits E. 5 f.).
Weder die Antworten anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
noch die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen einen anderen
Schluss zu. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinen Bezugsper-
sonen im angeblichen Heimatstaat, was er auf Beschwerdeebene bestätigt
(Beschwerde S. 5). So machte er namentlich in der Befragung zur Person
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geltend, er habe drei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel väterlicher-
seits in Mogadischu und sonst keine weiteren Tanten oder Onkel (SEM-
Akten A8 Ziff. 3.01), wohingegen er in der Anhörung neu erklärte, er habe
zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in
B._______ (SEM-Akten A19 F133 und F157 ff.). Zudem steht der Clan im
Mittelpunkt des somalischen Familienlebens. Die entsprechenden Antwor-
ten des Beschwerdeführers lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er
gewillt ist, seine tatsächliche Clanzugehörigkeit offenzulegen. So konnte er
nicht einmal seine Abtirsiimo (Abstammungslinie) ansatzweise darlegen
oder lokalisieren, wo sein angeblicher Clan seine Wurzeln hat (z. B. SEM-
Akten A19 F23 f.). Es muss demnach zusammen mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch sein tatsächliches
Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern versucht.
Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber
für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Vorausset-
zung ist. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die be-
troffene Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaub-
hafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Anga-
ben über seine Identität und sein soziales Beziehungsnetz eine vernünftige
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen (vgl. Urteile
des BVGer E-1406/2018 vom 22. Dezember 2019 E. 7.3, D-2413/2019
vom 5. Juni 2019 E. 8.2, E-4811/2018 vom 10. September 2018 E. 8.4.5,
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG);
der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel