B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6272/2019
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).
E-6272/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein afghanischer
Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie aus B._______/Provinz Tachar,
mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt D._______, Provinz Tachar –
suchte am 31. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgenden
Tag wurde er in die Psychiatrische Klinik E._______ überwiesen, wo er bis
zum 4. April 2019 stationär behandelt wurde. Es fand keine Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 10. September 2019 wurde er zu seiner Person und
ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesent-
lichen geltend, sein Vater sei unter der Regierung von Nadschibullah Mit-
glied der Kommunistischen Partei und in den Jahren 1992/1993 Stellver-
treter von F._______ gewesen. Er habe als Kommandant einer Einheit ge-
gen die Taliban gekämpft. Im Jahre (…) sei er getötet worden. Die Familie
des Beschwerdeführers, welche über grosse Ländereien verfügt habe,
habe seither von deren Verpachtung gelebt. Mehrere seiner Geschwister
seien in den Jahren 1996, 2011 und 2019 bei Anschlägen durch Taliban
ums Leben gekommen. Im Juni oder Juli 2007 sei der Beschwerdeführer
auf dem Schulweg von Personen entführt worden, die den Taliban angehört
hätten. Er sei während zwei Jahren in G._______ im Distrikt H._______,
Provinz Kunduz, als Bacha Bazi („Knabenspiel“, sexuelle Praktiken mit
sog. Tanzknaben), festgehalten worden. Als solcher habe er tanzen und
Frauenkleider tragen müssen und sei oft sexuell missbraucht worden. Er
sei jeweils von seinem "Besitzer", dessen Assistenten oder zwei Body-
guards überwacht worden, so dass er nicht habe fliehen können. Im Früh-
ling 2009 sei ihm bei einem "Bacha Bazi Fest" in I._______ die Flucht ge-
lungen. Er sei zu seinem Onkel nach C._______ gegangen und zwei Wo-
chen später zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Nachdem die
Dorfbewohner davon erfahren hätten, dass er Bacha Bazi gewesen sei,
hätten sie seine Steinigung gefordert. Seine Mutter habe bei den Geistli-
chen erreichen können, dass er wegen seiner Minderjährigkeit nur ausge-
peitscht worden sei. Er habe 45 Peitschenhiebe erhalten und sei danach
ins Spital gebracht worden. Trotz dieser Auspeitschung habe seine Mutter
befürchtet, dass man ihm noch mehr antun könnte. Deshalb sei er nach
zwei Monaten zu seinem Onkel nach C._______ gegangen, wo er bis zu
seiner Ausreise im Jahre 2014 gelebt habe. Er habe in dieser Zeit die
Schule besucht und keine weiteren Probleme gehabt.
Nachdem seine Schwester im Jahre 2014 von ihrem Freund schwanger
geworden sei und ein uneheliches Kind zur Welt gebracht habe, habe die
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Familie Probleme bekommen und nicht mehr in B._______ leben können.
Da auch er nicht ewig bei seinem Onkel habe bleiben können, sei er zu-
sammen mit seiner Mutter und zwei Schwestern über Pakistan in den Iran
und nach etwa einem Monat weiter in die Türkei gereist. Auf der Überfahrt
von der Türkei nach Griechenland im Oktober 2014 sei ihr Schiff gekentert.
Seine ältere Schwester sei mit ihrem Kind ertrunken, worauf seine Mutter
mit dem Leichnam der Schwester nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Seit
Ende November 2014 lebten seine Mutter und seine jüngere Schwester
beim Onkel in C._______.
Er sei einige Monate in Griechenland geblieben und später nach Frank-
reich gelangt und nach mehreren Monaten nach Deutschland weiterge-
reist. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, das jedoch im Jahre 2018 ab-
gelehnt worden sei. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gereist.
Er sei im Übrigen in Deutschland politisch aktiv gewesen, indem er sich auf
sozialen Medien gegen die Ungerechtigkeit in Afghanistan und die afgha-
nische Regierung geäussert habe. Er habe ein eigenes Programm mit vie-
len Zuschauern gehabt. Seine Facebook-Seite sei oft durch die afghani-
sche Regierung blockiert oder gehackt worden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohten ihm verschiedene Gefahren.
Er habe in den sozialen Medien gegen die Regierung gesprochen. Zudem
seien die Taliban noch immer feindselig und würden ihn töten. Weiter wür-
den zwei einflussreiche Cousins seines Vaters, die politische Gegner von
diesem gewesen seien und seiner Familie Ländereien weggenommen hät-
ten, befürchten, dass er eines Tages von ihnen das Land zurückfordern
könnte.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Rückübersetzung der Anhörung folgte – aus gesundheitlichen Gründen
(Zusammenbruch des Beschwerdeführers) – teilweise erst am 18. Sep-
tember 2019.
Der Beschwerdeführer reichte zu den von ihm geltend gemachten Aktivitä-
ten in den sozialen Medien fünfzehn Ausdrucke und zum Beleg seiner Iden-
tität seine Taskhara als Beweismittel ein.
B.
Am 10. Oktober 2019 wurde das Unterschriftenblatt der bei der Anhörung
anwesend gewesenen Hilfswerksvertretung vom 9. Oktober 2019 zu den
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Akten gereicht. Darin wurden verschiedene Beobachtungen zur Anhörung
festgehalten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 – eröffnet am 30. Oktober 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 27. November 2019 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten.
E.
Am 28. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist er betreffend Wegweisungsvoll-
zug nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist mangels schutzwürdigen Inte-
resses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den (Eventual-)Antrag, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wurde diese
doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund
von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Her-
kunfts- oder Heimatstaat in flüchtlings-rechtlich relevanter Weise verfolgt
würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven
Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind hingegen ge-
mäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person
erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
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von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen werden deshalb als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG aner-
kannt, indessen gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausge-
schlossen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Zwi-
schen der vom Beschwerdeführer erlittenen Entführung mit anschliessend
zwei Jahre dauernden zwangsweiser Festhaltung bis 2009 und der im
Jahre 2014 erfolgten Ausreise sei weder ein zeitlicher noch ein sachlicher
Kausalzusammenhang vorhanden, zumal er nach seiner Flucht im Jahre
2009 bis zur Ausreise keine Probleme gehabt habe, die Entführer ihn nicht
gesucht und auch die Bewohner von B._______ seinen Aufenthaltsort nicht
gekannt hätten. Zudem sei er wegen der Probleme seiner Schwester aus-
gereist. Weiter gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass er im heu-
tigen Zeitpunkt, rund zehn Jahre nach dem Ende dieser Erlebnisse noch
mit Verfolgung rechnen müsste. Auch gestützt auf die blossen Vermutun-
gen, seitens der Cousins seines Vaters, welche seiner Familie Land weg-
genommen hätten, irgendeinmal Probleme zu bekommen, könne nicht auf
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden.
Ferner gebe es bezüglich seiner Befürchtungen, von den Taliban getötet
zu werden, keine Hinweise darauf, dass er Ziel einer zukünftigen persönli-
chen Verfolgung werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer ferner befürchte, wegen seiner Tätigkeiten
in sozialen Medien von den afghanischen Behörden eingesperrt oder um-
gebracht zu werden, habe er diesbezüglich keine konkreten Probleme gel-
tend gemacht. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er mit den geltend
gemachten Aktivitäten den afghanischen Behörden aufgefallen wäre. Sein
Programm in Deutschland, in dem er über Probleme gesprochen habe, und
weitere Aktivitäten dort habe er nicht belegt. Dass die afghanischen Behör-
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den jeweils seine Seite blockiert oder gehackt hätten, basiere auf einer rei-
nen Vermutung. Die von ihm in sozialen Medien in der Schweiz seit Feb-
ruar 2019 geäusserte allgemeine Kritik an verschiedenen Akteuren und
Vorkommnissen in Afghanistan sei in sozialen Medien weitverbreitet. Es
sei nicht ersichtlich, warum seine Aktivitäten die Aufmerksamkeit der af-
ghanischen Behörden auf sich ziehen sollten. Daher gebe es keinen Grund
zur Befürchtung vor einer zukünftigen Verfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine in
C._______ lebende Mutter sei vor den Taliban nicht sicher. Zudem müsse
sie mit Nachstellungen seitens der Cousins seines Vaters rechnen, wenn
diese von ihrem Aufenthalt erfahren würden. Er leide noch heute an seinen
Erlebnissen als Bacha Bazi. Weiter habe seine Familie in der Vergangen-
heit grosse Probleme mit den Taliban gehabt. Die restlichen Familienmit-
glieder seien zum Feindbild der Taliban geworden und müssten mit Verfol-
gung rechnen. Bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien habe
ihm das SEM zu Unrecht einen Nachweis zu seinem Online-Channel, wo
er über Politik rede und Afghanistan kritisiere, abgesprochen. Dieser sei
mit dem Beweismittel Nr. 15 belegt. Im Übrigen kritisiert der Beschwerde-
führer die Übersetzung bei der Anhörung.
7.
7.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der Über-
setzung anlässlich der Anhörung einzugehen. Dem diesbezüglichen Pro-
tokoll vom 10. September 2019 kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage, ob er den Dolmetscher
verstehe, bejahte (Akte A34 F1). Im Laufe der Befragung hielt er weiter
fest, dass der Dolmetscher gewisse Begriffe anders benutze als er; jedoch
gebe es keine Schwierigkeiten (F65 – F69).
Im Weiteren kann dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer an gesundheitlichen Problemen litt und mehrmals weinte. Trotz-
dem bestand er auf der Durchführung der Anhörung (F51, F97, F113; F59
– 63, F71). Der Befrager legte deshalb und weil der Beschwerdeführer am
Morgen offenbar nichts gegessen hatte, mehrere Pausen ein, davon eine
längere am Mittag. Im Anschluss an die Anhörung bejahte der Beschwer-
deführer die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können mit "Ja",
verwies jedoch auf seine "Krankheit" und dass er sich nicht in einem nor-
malen Zustand befunden habe (F169, F172 – 174). Kurz darauf und noch
bevor das Protokoll rückübersetzt werden konnte, brach er zusammen und
musste medizinisch betreut werden (S. 25). Die Rückübersetzung folgte
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aus diesem Grund am 18. September 2019, wobei sich der Beschwerde-
führer wiederum in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befand.
Auf die Frage, weshalb er nach der Anhörung vom 10. September 2019
gegenüber der J._______, welche für die Betreuung an seinem Aufent-
haltsort zuständig ist, mitgeteilt habe, dass er mit der Dolmetscherleistung
unzufrieden gewesen sei, gab er an, nicht alles vollständig verstanden zu
haben (F176). Bei der nachfolgenden Rückübersetzung nahm er denn
auch mehrere Korrekturen vor, bei denen es sich jedoch lediglich um sein
genaues Geburtsdatum, einen vom Dolmetscher ungenau übersetzten Be-
griff sowie fünf Ergänzungen – und damit offenbar nicht falsch vorgenom-
mene Übersetzungen – handelte (S. 26). Im Anschluss daran bestätigte
der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls und der Übersetzung.
Kurz nach Abschluss der Rückübersetzung erlitt er wiederum einen
Krampfanfall, worauf er hospitalisiert werden musste (vgl. Akten A33, A34,
A35).
Zudem kann den Bemerkungen der bei der Anhörung und der Rücküber-
setzung jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung vom 18. September und
9. Oktober 2019 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an Kon-
zentrationsschwierigkeiten gelitten und Medikamente zur Beruhigung ein-
genommen habe. Er sei kurz vor der Anhörung für längere Zeit in stationä-
rer psychiatrischer Behandlung gewesen. Daher habe er sich nicht in ei-
nem vernehmungsfähigen Zustand befunden, weshalb eine richtige Sach-
verhaltsermittlung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe
mehrmals ausgesagt, er habe das Gefühl, dass ihn der Dolmetscher nicht
richtig verstanden habe, weil dieser gewisse Begriffe nicht in adäquater
Weise übersetzt habe (vgl. Anhang zu Akte A34 und Akte A43).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum
Schluss, dass anlässlich der mehrere Stunden dauernden Anhörung und
der späteren Rückübersetzung auf die Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers eingegangen worden war, indem Pausen eingelegt wurden und ihm
ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, seine Asylgründe umfas-
send darzulegen und Korrekturen anzubringen. Die wiederholt angespro-
chenen Probleme bei der Übersetzung betrafen zudem offenbar einzelne
Begriffe, die der Beschwerdeführer jedoch spätestens bei der Rücküber-
setzung korrigieren konnte. Auf Beschwerdeebene wird zwar moniert, die
Übersetzung sei schlecht gewesen mit der Begründung, das Deutsch des
Beschwerdeführers sei besser als dasjenige des Dolmetschers. Gleichzei-
tig wies der Beschwerdeführer auf die von ihm erwähnten Asylvorbringen
– die Verfolgung durch Taliban, seine Entführung und Festhaltung als
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Seite 10
Bacha Bazi und die Landstreitigkeiten – hin, welche jedoch von der Vor-
instanz allesamt nicht in Frage gestellt worden sind. Auf Beschwerdeebene
wird auch nichts Neues vorgebracht, welches weitere Abklärungen oder
eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers notwendig machen würde.
Insgesamt sind die Anhörung vom 10. September 2019 sowie die am
18. September 2019 erfolgte Rückübersetzung nicht zu beanstanden, wes-
halb diese eine ausreichende Grundlage für den vorinstanzlichen Ent-
scheid darstellen, selbst wenn er anlässlich der Anhörung offenbar aus-
führlicher hätte berichten wollen (vgl. Akte 34 F170 und 172). Es besteht
somit kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärungen.
8.
8.1 Schliesslich kann in materieller Hinsicht auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers als asylrechtlich irrelevant erweisen. Insbesondere be-
steht zwischen der Entführung des Beschwerdeführers als Bacha Bazi,
welche mit seiner Flucht im Jahre 2009 beendet war, und seiner im Jahre
2014 erfolgten Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzu-
sammenhang, zumal er angab, seine Entführer hätten ihn nach seiner
Flucht nicht gesucht. Auch die Bewohner von B._______, welche ihn we-
gen seiner Vergangenheit ausgepeitscht hätten, hätten nach seinem Weg-
zug nach C._______ nicht nach ihm gesucht. Jedenfalls machte er nicht
geltend, seine in B._______ gebliebene Mutter und seine Schwestern hät-
ten wegen ihm Probleme gehabt. Vielmehr gab er als Grund für seine Aus-
reise an, nachdem seine Schwester von ihrem Freund schwanger gewor-
den sei und ein Kind geboren habe, habe seine Familie Probleme in
B._______ gehabt, worauf ihn seine Mutter aufgefordert habe, sich mit ihr
und seinen Schwestern in Kabul zu treffen, um gemeinsam auszureisen
(vgl. Akte A34 F136). Schliesslich vermag auch der allgemeine Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Vergangenheit als
Bacha Bazi ein Leben lang Probleme haben werde, keine konkrete Furcht
vor künftiger Verfolgung zu begründen.
Im Weiteren basieren die Einwände des Beschwerdeführers, wonach sich
die Cousins seines Vaters, vor einer Auseinandersetzung mit ihm fürchten
(und ihm deshalb nachstellen) würden, auf einer blossen Vermutung, wel-
che auch mit dem Hinweis, wonach die Situation in Afghanistan bezüglich
Landstreitigkeiten allgemein schlecht sei, keine andere Beurteilung zu-
lässt.
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Was ferner die geltend gemachten Probleme mit Taliban betrifft, welche für
den Tod mehrerer Geschwister und des Vaters des Beschwerdeführers
verantwortlich seien, können den Akten keine Hinweise darauf entnommen
werden, dass die Taliban ihn und seine Familie im heutigen Zeitpunkt des-
wegen konkret und individuell verfolgen würden. So sollen seine Geschwis-
ter im Jahre 1996 bei einem Angriff der Taliban in seiner Heimatregion, sein
Vater im Jahre 2005 im Krieg und sein Bruder im Jahre 2019 bei einem
Anschlag in Mazar getötet worden sein. Diese beziehen sich damit auf die
allgemein verbreiteten Übergriffe der Taliban in Afghanistan, welche nicht
konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. Wie bereits er-
wähnt, machte er für die Zeit nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft
im Jahre 2009 auch keine solche Probleme geltend.
8.2 Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Akti-
vitäten des Beschwerdeführers in sozialen Medien zu Recht eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. Gestützt auf die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, die bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren vorlagen und entgegen der Meinung des Beschwerdefüh-
rers allesamt von der Vorinstanz gewürdigt worden sind – so auch das Be-
weismittel Nr. 15 – vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass
er sich mit der von ihm geäusserten Kritik an verschiedenen Akteuren (Ta-
liban, Mullahs, Regierung, etc.) und konkreten Ereignissen in besonderer
Art und Weise exilpolitisch betätigt oder sich exponiert hätte und seine Ak-
tivitäten vom afghanischen Regime als konkrete Bedrohung für das Sys-
tem wahrgenommen werden würden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 12
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Die vom SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz tritt mit dem vor-
liegenden Entscheid formell in Kraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: