Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6273/2009
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. August 2009 (E4450/2006).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reichte am 16. April 2004 bei der Schweizerischen
Vertretung in Ankara ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und
Gewährung des Asyls ein.
Anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 19. April 2004 machte er
geltend, kurdischer Bauer aus dem Dorf B._______ (Provinz Tunceli,
Türkei) zu sein. In den Jahren (…) sei er angeklagt worden, die
Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu
unterstützen. Im Jahre (…) sei er im Zusammenhang mit der so
genannten Frontorganisation der Arbeiter und BauernBefreiungsarmee
der Türkei (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş OrdusuTürkiye [TIKKO] Türkiye
Komünist Partisi/MarksistLeninist [TKP/ML]) verhaftet worden. In
sämtlichen Verfahren sei es zu Freisprüchen gekommen; er habe
lediglich Anhänger der TIKKO TKP/ML und der PKK mit (…) unterstützt.
Er sei grundsätzlich gegen den Einsatz von Waffengewalt. Wenn er die
Anhänger dieser Organisationen nicht unterstützt hätte, hätte er sich weit
gravierendere Probleme eingehandelt. Er sei Mitglied der
Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP) in
C._______ gewesen und habe dieser vor den Wahlen ausgeholfen.
Ebenso wie D._______, ein befreundeter Nachbar, sei er wegen seiner
politischen Einstellung vom lokalen Kommandanten der Gendarmerie
bedroht worden. D._______ sei in der Nacht vom (…) vor seinem Haus
ermordet worden. Tags darauf habe er den Vorfall dem türkischen
Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği, IHD) gemeldet. Diverse
Zeitungsartikel hätten in der Folge über die Zwischenfälle im Dorf und die
Orientierung des IHD berichtet. Nach der Bestattung von D._______
habe er sich vor einem ähnlichen Schicksal gefürchtet und deshalb am
(…) das Dorf verlassen. Seine Mutter habe einen Hinweis des (…)
erhalten, wonach die Staatsanwaltschaft beabsichtige, ihn suchen zu
lassen. Er könne sich diese Suche nach ihm nur so erklären, dass die
Behörden nicht goutiert hätten, dass er die triste Angelegenheit beim IHD
und bei der Presse bekanntgemacht habe. Die Familie des Ermordeten
habe zudem Klage gegen den örtlichen Kommandanten der Gendarmerie
eingereicht. Unterschlupf habe der Gesuchsteller bei Bekannten und
Verwandten im Westen der Türkei gefunden. Seit dem Wegzug seien
seine Kinder im Dorf bedroht worden. Vom ältesten Sohn hätten die
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lokalen Behörden seinen Aufenthaltsort zu erfahren versucht. Sein Bruder
E._______ sei in einer ähnlichen Lage wie er gewesen.
A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 bewilligte das Bundesamt die
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
A.c Die am 28. Juli 2004 eröffnete Verfügung trat mangels Anfechtung
am 28. August 2004 in Rechtskraft.
B.
Der Gesuchsteller verliess nach eigenen Angaben unter Verwendung
eines gefälschten Passes die Türkei auf dem Luftweg am 4. Juni 2005,
gelangte gleichentags in die Schweiz und reichte am 9. Juni 2005 in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Er wurde am 14. Juni 2005
summarisch befragt und am 23. Juni 2005 zu seinen Asylgründen
angehört. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen dieselben Gründe
wie im ersten Asylgesuch vor. Ergänzend machte er geltend, der
gravierende Vorfall mit dem örtlichen Gendarmeriekommandanten datiere
vom (…).(…) später sei sein Freund ermordet worden. Nach
dessen Beerdigung sei er nach Izmir gezogen, wo er beschattet worden
sei, sich aber der Polizei habe entziehen können. Nachdem er bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch gestellt habe, sei er
für (…) nach Izmir zurückgekehrt, wo er sich an verschiedenen Orten
aufgehalten habe. In dieser Zeit hätten sich Polizisten nach seinem
Aufenthaltsort erkundigt. Ferner sei eine behördliche Vorladung bei den
Verwandten im Dorf abgegeben worden.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission [ARK] beantragte der Gesuchsteller die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 wurde die
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Beschwerde bezüglich der Ziffern 15 der vorinstanzlichen Verfügung
abgewiesen. Bezüglich der Ziffer 6 (Einzug von Dokumenten) wurde die
Beschwerde hingegen gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 beantragte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht, das vorgenannte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei revisionsweise aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005
sei wieder aufzunehmen. Weiter sei festzustellen, dass der Gesuchsteller
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei als Flüchtling in der Schweiz
aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei. Im Sinne einer vorläufigen
Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens
auszusetzen und das BFM sowie der Migrationsdienst des Kantons
F._______ anzuweisen, vorläufig und bis zum Entscheid über den
Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen ab und stellte fest, das Urteil vom 5. August 2009 könne
vollzogen werden. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, den der
Gesuchsteller innert angesetzter Frist leistete.
H.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 reichte der Gesuchsteller eine
Ergänzung zu seinem Revisionsgesuch zu den Akten und ersuchte das
Gericht gleichzeitig, den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des
Revisionsverfahrens auszusetzen.
Zur Begründung machte er geltend, seine psychische Gesundheit sei
zufolge der erlittenen Folter und Misshandlungen schwer beeinträchtigt
und er leide an einer chronifizierten Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) und schwerer depressiver Episode mit
psychotischen Symptomen und Suizidalität. Nach gutachterlicher
Feststellung brauche er dringend eine stationäre Behandlung in einem
sicheren Umfeld in der Schweiz. Zum Beleg hierfür reichte er eine
ärztliche Stellungnahme und ein psychiatrisches Gutachten zu den Akten.
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I.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Ausserdem forderte er
den Gesuchsteller dazu auf, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, wann
die stationäre Therapie beginne und mit welcher Behandlungsdauer zu
rechnen sei.
J.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte der Gesuchsteller dem Gericht
mit, er sei am (…) im (…) zur stationären Behandlung eingetreten. Über
die Dauer könne sich der zuständige Arzt noch nicht verbindlich äussern.
K.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 setzte das Gericht dem Gesuchsteller
Frist, unter Beilage entsprechender ärztlicher Unterlagen Angaben zur
Behandlungsart und dauer zu machen.
L.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 führte der Gesuchsteller mit Hinweis auf
eine ärztliche Stellungnahme aus, er werde wegen der festgestellten
schweren PTBS und Zeichen einer schweren Depression sowie wegen
latenter Suizidalität zurzeit noch stationär behandelt. Die Dauer der
notwendigen Behandlung sei noch nicht absehbar.
M.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 teilte das Migrationsamt des
Kantons F._______ dem Gericht mit, der Gesuchsteller habe gemäss
Mitteilung des Durchgangszentrums für Asylbewerber die stationäre
Therapie beendet. In der Folge forderte das Gericht ihn auf, innert Frist
einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen.
N.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 reichte der Gesuchsteller einen
aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten. Er macht geltend, er werde seit
der Entlassung aus der (…) stationären psychiatrischen Behandlung am
(…) engmaschig ambulant betreut, damit dem drohenden
krankheitsbedingten sozialen Rückzug und der damit verbundenen
Gefahr einer erneuten schwere Depression mit akuter Suizidalität
begegnet werden könne. Die aufarbeitende psychotherapeutische
Behandlung und Auseinandersetzung mit den traumatisierenden
Ereignissen könne im (…) nicht angeboten und ohnehin erst begonnen
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werden, wenn er in einer gesicherten äusseren Situation lebe und nicht
damit rechnen müsse, erneuten Traumatisierungen ausgesetzt zu
werden.
O.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 setzte das Gericht dem Gesuchsteller
neuerlich Frist an zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts.
P.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 reichte der Gesuchsteller einen
Arztbericht von G._______, (…), vom 17. Mai 2011 zu den Akten.
Aus dem Arztbericht geht hervor, dass der Gesuchsteller an einer
komplexen PTBS und an einer rezidivierenden depressiven Störung
leide. Es komme bei ihm zu Intrusionen, er leide an Albträumen und zeige
ein deutliches Vermeidungsverhalten Situation gegenüber, welche
Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Im Rahmen der
depressiven Symptomatik bestehe bei ihm immer wieder eine
ausgeprägte Hoffnungslosigkeit. Zu seiner dissoziativen Störung sei
auszuführen, dass diese dazu führe, dass er Phasen mit fehlendem
Gegenwarts und Realitätsbezug habe. Zu seiner Symptomatik gehöre
auch ein ausgeprägtes Depersonalisations und Derealisationserleben.
Die bei ihm vorliegende Derealisationsstörung führe dazu, dass bei ihm
das Gefühl für die Realität verloren gehe und die Aussenwelt verändert
und verfremdet wahrgenommen werde; es komme zu beträchtlichen
Schwierigkeiten in alltagspraktischen Tätigkeiten.
Aktuell sei der Gesuchsteller "von seinen Suizidgedanken distanziert bei
unverändertem Leiden an der vorgenannten Symptomatik".
Psychotherapeutisch werde bei ihm eine Verarbeitung der
traumaspezifischen Folgestörung weiterverfolgt. Kurzfristig stehe eine
Stabilisierung mittels Ressourcenarbeit im Fokus der Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig
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für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer
deentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt
nicht als Revisionsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch
ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG
darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2009 geltend,
seine Frau habe im Jahr (…) anlässlich verschiedener Razzien, welche
die Polizei zu Hause auf der Suche nach ihm durchgeführt habe, (…)
beim Türkischen Menschenrechtsverein eine Meldung gemacht. In diesen
Meldungen beschreibe sie namentlich auch, wie sie mit den Kindern
wegen der unerträglichen Situation in ihrem Heimatdorf ihrem Mann nach
Izmir gefolgt sei und dass die Polizei die Familie auch dort behelligt habe
und selbst nach seiner Flucht noch behellige. Ihre Angaben würden die
Aussagen des Gesuchstellers, wonach er in Izmir bereits kurz nach
seiner Ankunft von der Polizei ausfindig gemacht worden sei, bestätigen.
Auf die Beschwerden, welche seine Frau beim Türkischen
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Menschenrechtsverein eingereicht habe, sei jeweils ein Schreiben an die
Staatsanwaltschaft von Izmir erfolgt, in welchem diese um eine
Stellungnahme zum Fall gebeten worden sei. Fast (…) später liege leider
nach wie vor keine Antwort vor. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der
Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Flucht verfolgt worden sei und die
unmittelbare Gefahr von Inhaftierung und Folter bis hin zur extralegalen
Hinrichtung bestanden habe. Eine sichere landesinterne Fluchtalternative
habe aufgrund der landesweiten Fichierung nicht bestanden. Die bis
heute andauernden polizeilichen Behelligungen der Familie seien ein
offensichtliches Zeichen dafür, dass er nach wie vor auch im von seinem
Heimatdorf weit entfernten Westen der Türkei gesucht werde.
Die Annahme, wonach dem Gesuchsteller die Löschung der (…) ihn
betreffenden Datenblätter gelungen sei, werde klar zurückgewiesen. Sein
türkischer Anwalt habe mehrere Anrufe getätigt, um die Löschung der
Fichen in die Wege zu leiten. Seine Bemühungen seien jedoch ohne
Erfolg geblieben. Ausserdem sei eine Löschung nur scheinbar effektiv, da
die Fichen von den Behörden nach Belieben wieder aktiviert würden. Es
sei notorisch, dass fichierte Personen auch Jahre später noch von den
Sicherheitskräften diskriminiert, schikaniert und belästigt würden. Die
Asylrekurskommission habe in ihrem Urteil vom 29. März 2005
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11) die Regelvermutung
aufgestellt, wonach schon augrund der landesweiten Fichierung nicht von
der Existenz einer sicheren landesinternen Fluchtalternative
ausgegangen werden könne. Die Fichierung bewirke die Vermutung der
objektiv begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, womit die fichierte Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 dargelegte
Annahme, dass der Gesuchsteller trotz der Fichierung keiner Gefahr der
Festnahme und politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, sei nicht
nachvollziehbar.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
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konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123
BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und
Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG ).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl., zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Die ARK hat in ihrem Entscheid EMARK 2005 Nr. 11 festgestellt,
dass bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang
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mit vermuteter regimekritischer Orientierung politische Datenblätter
angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
staatlicher Verfolgung auszugehen ist. Diese Rechtsprechung wird vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Im Sinne einer Ausnahme lässt
sie jedoch im Einzelfalle die Möglichkeit offen, trotz bestehenden
Datenblattes die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. August 2009
einlässlich dargelegt, weshalb es im Falle des Gesuchstellers von der
obgenannten Regelvermutung abgewichen ist. In Erwägung 3.6 hält es
fest, dass angesichts der langen Zeit seit den Fichierungen, der damals
erfolgten Freisprüche, der vermutungsweise zwischenzeitlich erfolgten
Löschung der Datenblätter, der mangels Intensität der Verfolgungsmass
nahmen nicht glaubhaft gemachten politischen Verfolgung im Heimatdorf
und der vorhandenen Möglichkeit der (Wieder)Inanspruchnahme
landesinterner Schutzalternativen eine Vielzahl von Elemente zu
erblicken seien, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Des Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn des Revisionsverfahrens ist zu
überprüfen, ob das entsprechende Urteil richtig oder falsch ist. Die im
Revisionsgesuch geäusserte Kritik kann demzufolge nicht gehört werden.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass
sich das Gericht schon im vorgenannten Urteil (E. 3.4.6) mit den geltend
gemachten Behelligungen der Familienmitglieder des Gesuchstellers
auseinandergesetzt hat und dass diese Vorbringen bereits im
ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden müssen. Sie betreffen
ausserdem im Wesentlichen den Informationsaustausch zwischen der
Ehefrau des Gesuchstellers und dem IHD, ohne dass diese überprüft
worden wären. Sodann kann aus dem Fehlen einer Antwort der
Staatsanwaltschaft von Izmir nicht geschlossen werden, die Polizei hätte
gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung eingeleitet oder sie fahnde
nach ihm. Auch die exilpolitischen Aktivitäten wurden in diesem Urteil
schon gewürdigt. Es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller bereits
vor seiner Einreise in die Schweiz über kein ausgeprägtes politisches
Profil verfügt habe und in den Jahren seiner Anwesenheit nicht das Bild
einer Person vermittle, die beseelt von einer tiefgreifenden politischen
Überzeugung regelmässig regimekritisch an die Öffentlichkeit getreten sei
(E. 3.5.2). Im Rahmen des Revisionsverfahrens vermögen an dieser
Feststellung auch die neuen Beweismittel (…) nichts zu ändern. Das
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 ist dadurch
nicht als fehlerbehaftet zu beurteilen.
3.4 Gemäss dem Arztbericht von G._______, (…), vom 17. Mai 2011
leide der Gesuchsteller insbesondere an einer komplexen PTBS. Aktuell
sei der Gesuchsteller von seinen Suizidgedanken distanziert bei
unverändertem Leiden an der vorgenannten Symptomatik.
Psychotherapeutisch werde bei ihm eine Verarbeitung der
traumaspezifischen Folgestörung weiterverfolgt. Kurzfristig stehe eine
Stabilisierung mittels Ressourcenarbeit im Fokus der Behandlung.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers ist
festzuhalten, dass diese im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht
geeignet sind, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 zu begründen. Allenfalls
wären diese im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu
machen (Begehren um Anpassung eines ursprünglich fehlerfreien
Entscheides aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von
Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller aufer
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons F._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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