Abtei lung V
E-6274/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
alias B._______,
dessen C._______,
und das gemeinsame Kind D._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6274/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben ihren
Heimatstaat am 31. März 2008 und gelangten am 14. Juni 2008 in die
Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ um Asyl nachsuchten. Nach den Kurzbefragungen vom 18.
beziehungsweise 20. Juni 2008 wurden sie für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 24. August 2008 fanden
Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, seine Identität laute A._______, geboren (...). Er
gehöre der Ethnie der Muslime/Moors an und stamme aus G._______,
H._______ Bezirk. Er habe ein Transportunternehmen geführt und sei
im Oktober 2007 von der LTTE gezwungen worden, für diese Waren-
transporte auszuführen. Von Oktober bis Dezember 2007 habe er
insgesamt vier (A1, S. 5) beziehungsweise acht (A48, S. 4) Mal für die
LTTE Brennmaterialen, Pulver und Kugeln von I._______ respektive
J._______ nach K._______ transportiert. Zudem hätten er und seine
Ehefrau im November 2007 während zwei Wochen zwei Personen der
LTTE in ihrem Haus beherbergt. Am 17. oder 18. Dezember 2007 sei
er beim letzten Transport an einem Checkpoint der Armee verhaftet,
und anschliessend während drei oder vier Tagen in einem Armeecamp
festgehalten, verhört und geschlagen worden. Mittels Bestechung
habe er schliesslich seine Freilassung erreicht und habe sich in der
Folge mit seiner Ehefrau bei zwei Freunden versteckt. Von seinen
Eltern habe er erfahren, dass er von Soldaten sowie unbekannten Per-
sonen gesucht worden sei. Ferner habe er seine Probleme der Men-
schenrechtskommission (Human Rights Commission of Sri Lanka) zur
Kenntnis gebracht. Am 31. März 2008 hätten er und seine Ehefrau ihr
Heimatland verlassen und seien mit auf falsche Identitäten lautenden
srilankischen Reisepässen per Flugzeug nach Italien gereist, von wo
sie nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in L._______ per
Auto in die Schweiz gebracht worden seien.
Die Beschwerdeführerin, welche ebenfalls der Ethnie der Moors ange-
hört, brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern verwies im
Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes.
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Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
angeblich dem Beschwerdeführer zustehende Identitätskarte im Origi-
nal und in Kopie, eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin in Kopie,
einen Eheschein und zwei Geburtsurkunden, jeweils im Original, eine
Eingangsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
(...), ein Schreiben der Human Rights Commission an den Armeekom-
mandanten vom (...) in Kopie, einen öffentlich beurkundeten Vertrag
betreffend einen Landverkauf zwischen der Mutter des Beschwerde-
führers und einer Drittperson, einen Fahrzeugschein in Kopie und 2
Überweisungsbelege von TNT ein.
C.
Aufgrund eines beim BFM eingegangenen Denunziationsschreiben,
gemäss welchem die richtige Identität des Beschwerdeführers
B._______ laute, er im (...) 2006 mit einem von der schweizerischen
Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist
sei und sich seither hier aufgehalten habe, wurden Abklärungen bei
der genannten schweizerischen Vertretung getroffen. Diese liess dem
BFM auf die im erwähnten Schreiben genannte Identität des
Beschwerdeführers lautende Visumsunterlagen zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 11. September
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, aufgrund eines Vergleichs
des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers mit dem Foto, wel-
ches sich in den von der schweizerischen Vertretung in Colombo zuge-
stellten Visumsunterlagen befinde, stehe mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit fest, dass es sich beim Visumsantragsteller um den Be-
schwerdeführer gehandelt habe. Zudem weise das Foto auf der einge-
reichten Identitätskarte signifikante Unterschiede zum Erscheinungs-
bild des Beschwerdeführers auf. Somit habe dieser gegenüber den
Asylbehörden wahrheitswidrige Angaben zu seiner Identität gemacht,
wodurch auch Zweifel an der vorgebrachten Verfolgungssituation be-
rechtigt seien. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerde-
führers zu den Umständen der Haftzeit ausgesprochen detailarm und
ohne Realkennzeichen ausgefallen und er habe widersprüchliche
Angaben zur Anzahl der angeblich für die LTTE durchgeführten Trans-
porte gemacht. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen der
Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Im Weiteren würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Heimat-
staat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Westen und Süden Sri
Lankas bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug in den Raum Colombo, aus welchem die Beschwer-
deführenden stammten, nicht generell unzumutbar sei. Zudem verfüg-
ten sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es sei auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich beruflich wieder integrieren könne.
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Poststempel: 3. Oktober 2009)
erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten diese sei aufzu-
heben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihnen
zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Okto-
ber 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und dass über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hob
die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 auf
und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
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Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2009 fristgerecht einbe-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerde-
führenden gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung
der Vorinstanz zu bestätigen ist.
Über die vom BFM festgestellten und zu bestätigenden Ungereimthei-
ten hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden divergie-
rende Aussagen zum Datum der Festnahme des Beschwerdeführers
gemacht haben. Ferner muss die geschilderte Freilassung gegen eine
Bestechungssumme als realitätsfremd bezeichnet werden, wäre ein
Transport der vom Beschwerdeführer genannten Waren für die LTTE
doch von den Behörden als gravierendes Vergehen einstuft worden,
welches entsprechende Konsequenzen zur Folge gehabt hätte. Die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente vermögen
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere enthalten
die Schriftstücke der Human Rights Commission of Sri Lanka keinen
Hinweis auf den Inhalt der bei ihr gemachten Beschwerde und sind
somit nicht geeignet, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte
Verfolgungssituation zu belegen. Bei dieser Sachlage kann die Frage,
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ob der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über sei-
ne Identität und den Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz ge-
täuscht hat, oder ob die von ihm geltend gemachte Identität durch die
eingereichten Dokumente hinlänglich belegt ist, offengelassen werden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeein-
gabe, welche sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität
ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu bekräftigen, vermö-
gen die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen
und die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr
Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
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Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Grossraum Colombo.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch
nach dem militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die
LTTE viele Fragen offen sind, kann gestützt auf die publizierte Recht-
sprechung (BVGE 2008/2) des Bundesverwaltungsgerichts davon aus-
gegangen werden, dass im Grossraum Colombo keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht, welche den Wegweisungsvollzug als generell
unzumutbar erscheinen lassen würde. Den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich auf die Situation der
Tamilen beziehen, fehlt es an Relevanz für die Beurteilung ihrer Situa-
tion, da sie der Ethnie der Moors angehören. Zudem sind den Akten
auch keine Hinweise auf individuelle Wegweisungshindernisse zu ent-
nehmen. Der Beschwerdeführer hat gute berufliche Qualifikationen.
Die Beschwerdeführenden verfügen über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz an ihrem Herkunftsort und es sind keine gesundheitli-
chen Probleme aktenkundig. Schliesslich erscheint die Rückkehr nach
Colombo auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht unzumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). und mit dem am 11. September 2009
in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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