B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6274/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch Andreas Baumann, Rechtsanwalt und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Pakistan Anfang Sep-
tember 2012 verliess, über die Länder Iran, Türkei und Italien am 21. Ok-
tober 2012 in die Schweiz gelangte und zwei Tage später im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er an der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 30. Oktober 2012
(Protokoll: Vorakten A6/10) und der direkten Anhörung vom 6. November
2012 (Protokoll: Vorakten A11/21) geltend machte, nach Absolvierung der
Volksschule von 2000 bis 2005 in B._______ weiterführende Schulen be-
sucht und seit 2005 als Angestellter in C._______ gearbeitet zu haben,
bevor er 2010 sein (…eine bestimmte Ausbildung…) an der Hochschule
D._______ in B._______ begonnen habe,
dass er seit 2010 Mitglied der Muslim Students Federation (MSF) sei und
am 7. Februar 2011 auf dem Hochschulgelände für den Beitritt von neuen
Studenten zur MSF geworben habe,
dass dort auch Angehörige der Studentenorganisation E._______ das-
selbe für ihre Organisation getan hätten,
dass er unter den neuen Studenten einen Bekannten entdeckt habe und
diesen zu seinem Tisch habe führen wollen, indessen Angehörige der
E._______ ihn zu ihrem Tisch hätten mitnehmen wollen, worauf er ihnen
erklärt habe, dass diese Person mit ihm komme,
dass sie nicht mit sich hätten reden lassen und angefangen hätten, ihn zu
stossen, worauf seine Kollegen und weitere Gegner dazukommen seien,
dass es in der Folge ein Handgemenge gegeben habe, welches in eine
Schlägerei ausgeartet sei, in deren Verlauf auch Stöcke und Gewehre
eingesetzt worden seien,
dass die Gegner mit Schiessen begonnen hätten, worauf der Schuldirek-
tor die Polizei gerufen habe,
dass die Gegner auch auf die eintreffenden Polizisten geschossen hätten,
worauf ein Polizeiwagen explodiert und in Flammen aufgegangen sei,
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dass im Verlauf dieser Auseinandersetzungen diverse Personen zu
Schaden gekommen seien, namentlich sei ein Polizist verstorben und
mehrere Polizisten seien verletzt worden,
dass er, der Beschwerdeführer, über die Mauer der Hochschule geflüchtet
sei und auf der Flucht dem Distriktspräsidenten der MSF, S.P., die Situati-
on per Telefon geschildert habe,
dass er die folgenden zehn bis zwölf Tage bei S.P. zu Hause habe
verbringen dürfen, und von S.P. erfahren habe, dass Anzeige erhoben
worden sei,
dass ein Kommilitone namens R. von der Polizei verhaftet und gefoltert
worden und später im Spital seinen Verletzungen erlegen sei,
dass Polizisten den Vater des Beschwerdeführers zu Hause verhaftet und
auf den Polizeiposten geführt hätten in der Absicht, ihn erst freizulassen,
wenn sich der Beschwerdeführer auf ihrem Posten gemeldet habe,
dass ihm deshalb S.P. zur Flucht ins Ausland geraten habe, worauf er
zum Onkel mütterlicherseits nach F._______ gereist und drei Monate bei
ihm geblieben sei, anschliessend in G._______ während dreieinhalb Mo-
naten und in H._______ während eines halben Jahres gelebt habe und
schliesslich Anfang September 2012 via Quetta in den Iran und von dort
in die Türkei gereist sei, von wo er am 25. September 2012 ab Izmir an
Bord eines grossen Containerschiffs nach Sizilien gelangt und dort am
15. Oktober 2012 an einem unbekannten Ort angekommen sei,
dass er eine Identitätskarte und die Kopie eines vom (…) 2011 datierten
Polizeirapports einreichte, worin neben den Namen der drei Kollegen R.
(verstorben), A. (verschwunden) und F. sowie einiger Angehöriger der
Gegenpartei auch sein Name aufgeführt sei, verbunden mit der Angabe,
er habe eine Waffe vom Kaliber (Bore) 12 "Replik" dabeigehabt,
dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 7. November 2012
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 23. Oktober 2012 abwies, seine Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand,
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dass er beispielsweise keine Kenntnis habe von der Schreibweise des
Namens und der Studienwahl des S.P., obwohl er seit Jahren Sympathi-
sant und später Mitglied der MSF gewesen sei, persönliche Kontakte mit
S.P. gepflegt und sich zehn bis zwölf Tage lang bei ihm versteckt habe,
dass es der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufe, wenn er angebe, nicht
zu wissen oder sich nicht darum gekümmert zu haben, ob die Polizei S.P.
zum Vorfall vor Ort befragt habe und was mit den anderen Angeschuldig-
ten – mit Ausnahme von R. und A. – geschehen sei,
dass die Behauptung, er habe die Anzeige respektive den Polizeirapport
aus Furcht vor einer Verhaftung nie gelesen, weshalb er nicht angeben
könne, wer darin erwähnt sei, nicht nachvollziehbar sei,
dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, wenn in einem Polizei-
rapport nur Vornamen der Beschuldigten aufgeführt würden,
dass dem Polizeirapport, der nur in Kopie vorliege und über dessen Be-
schaffung keine Erklärungen gegeben worden seien, kein Wahrheitswert
zukomme und die Zeitangaben zu den Fluchtmodalitäten nicht zutreffen
könnten,
dass bei dieser Sachlage das Asylgesuch abzulehnen, der Beschwerde-
führer aus der Schweiz wegzuweisen und der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. November 2012 sei aufzuhe-
ben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Verbeiständung in der Person des
Rechtsvertreters ersuchte und beantragte, es seien die erforderlichen
Übersetzungen der eingereichten Kopien des Warrant of Arrest und des
Polizeiberichts durch das Gericht zu beschaffen,
dass er Kopien der Vollmacht vom 29. November 2012, der angefochte-
nen Verfügung, des Warrant of Arrest, des Polizeirapports vom (…) 2011,
des Ausweises für Asylsuchende, der Schulzeugnisse vom 10. April 2006
und 30. Juni 2000 und von Auszügen aus Zeitungen vom 30. Juni 2012
und 5. Oktober 2012 einreichen liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2012 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass mit Schreiben vom 7. Januar 2013 eine eigene Berechnung des
Existenzminimums und eine Bestätigung der Caritas Schweiz vom 3. Ja-
nuar 2013 nachgereicht wurden,
dass die Vernehmlassung des BFM vom 11. Januar 2013 datiert,
dass die vom 30. Januar 2013 datierte Replik des Beschwerdeführers am
4. Februar 2013 eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
zu machen ist, die Glaubhaftigkeit gegeben ist, wenn die Behörde die
Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und dies insbesondere nicht der Fall ist, wenn die Vorbringen in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das zentrale Ereignis sei
im Zeitungsartikel der "Daily The News" vom (…) 2012 erwähnt und wer-
de durch die Kopien des Haftbefehls (Warrant of Arrest) und eines Poli-
zeiberichts (First Information Report; FIR) bestätigt, und der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan von den dortigen Polizei-
behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet und
gefoltert, zumal notorisch sei, dass die pakistanische Polizei aus politi-
schen Gründen demonstrierende Studenten willkürlich verhafte und die
Verhafteten foltere, und er von der Verhaftungswelle auf Grund des Er-
eignisses vom (…) 2011 besonders betroffen sei, obwohl er weder direkt
noch indirekt an den Straftaten beteiligt gewesen sei,
dass er bei Bedarf weitere Dokumente nachreichen könne und sich für
eine Befragung zur Verfügung halte,
dass das BFM in der Vernehmlassung ausführte, die Beschwerde enthal-
te keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen würden, weil Zeugnisse der Sekundarschule
und der (…) weder die Verfolgung des Beschwerdeführers noch den Um-
stand, dass er sich seit Anfang 2010 erneut am (…) in B._______ einge-
schrieben und fortan dort studiert habe, beweisen könnten, die Zeitungs-
artikel in keinem direkten Zusammenhang mit der unglaubhaften Suche
nach ihm stünden, eine Kopie eines "Warrant of Arrest" keine Rück-
schlüsse auf die Echtheit des Dokuments erlaube und ungeklärt sei, wie
er vom Haftbefehl Kenntnis erlangt habe, wie er ihn habe beschaffen
können und weshalb er erst Monate nach dem Vorfall ausgestellt worden
sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend machte, die Polizei
habe erfolglos versucht, ihn festzunehmen,
dass sie sein Dossier dem Haftbefehl ausstellenden Gericht übergeben
und eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe, wobei sie dabei die
Kopie des Haftbefehls seinem Vater ausgehändigt habe, der ihm diesen
habe zukommen lassen,
dass er den Haftbefehl bereits in der Anhörung vom 6. November 2012
erwähnt habe, aber wegen starken mentalen Spannungen nicht detaillier-
ter über den Inhalt des Polizeirapports habe berichten können, und auch
für ihn das späte Datum der Ausstellung des Haftbefehls unerklärlich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht aus der Realitätsfremde der Sach-
verhaltsdarstellung und dem massiven Mangel an Substanz und an Real-
kennzeichen den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer nicht von ei-
genen Erlebnissen berichtet haben kann,
dass aufgrund seines Alters, seiner guten Ausbildung und seiner langjäh-
rigen Berufserfahrung in einem (…) generell eine wesentlich präzisere
und kohärentere Sachverhaltsdarstellung hätte erwartet werden können,
zumal er angegeben hat, damals auf dem Universitätsgelände noch et-
was verharrt und die Entwicklung der Auseinandersetzungen bis nach
dem Eintreffen des Polizeiautos beobachtet zu haben,
dass das Ereignis vom Februar 2011 unstimmig und das eigene Verhalten
während des Konflikts plakativ dargestellt wurden,
dass gemäss der ersten Befragung die MSF und "die Gegenpartei" je ein
Zelt aufgestellt hätten, worin sich die Studenten bei ihren Studentenorga-
nisationen hätten einschreiben können, und sich der Konflikt im Zelt der
MSF entzündet habe (A6 S. 7), in der Anhörung aber nicht mehr von Zel-
ten die Rede war und die Gegenpartei einen Namen – nämlich
E._______ (gemeint ist wohl die […] – bekommen hat (A11 S. 4, 7),
dass er anfänglich geltend machte, die Gegner hätten seinen Bekannten
physisch angegriffen, weshalb dieser Angriff zu einer Schlägerei ausgear-
tet sei (A6 S. 10), später aber erklärte, die Gegner hätten seine Bemer-
kung, der Bekannte komme mit ihm, nicht akzeptiert und ihn (den Be-
schwerdeführer) geschubst, worauf sich nach Intervention weiterer Anwe-
sender der Streit entwickelt habe (A11 S. 4),
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dass er zwar Examensresultate der abgeschlossenen Sekundarschule in
B._______ vom (…) 2000 und des (…) in B._______ (…) vom 10. April
2006 in Kopie einreichen konnte, um seinen Aufenthalt in B._______ und
an der dortigen Universität nachzuweisen (Beschwerde S. 3), diese Be-
weismittel und die eingereichten, sich nicht auf den Beschwerdeführer
beziehenden Zeitungsausschnitte vom (…) 2012 und (…) 2012 aber nicht
darauf schliessen lassen, dass er sich erneut an der (…)-Universität in
B._______ registriert hätte und im (…) 2011 noch dort gewesen wäre,
dass er mit dem Examensbescheid vom 10. April 2006 – vorausgesetzt
das Beweismittel sei authentisch – höchstens den Studienabschluss als
(…) im Februar 2006 beweisen kann, welcher Abschluss ihn zur Anstel-
lung in (…) befähigt haben dürfte,
dass der Polizeirapport vom (…) 2011 bloss die Information enthält, die
Besatzung eines Polizeiwagens sei von Studenten angegriffen und ver-
letzt worden und ein Polizist sei tags darauf an seinen Verletzungen ver-
schieden,
dass das Polizeischreiben unerklärlicher- und unrealistischerweise nur
die Vornamen der Verdächtigten auflistet und sich mit der Schilderung
des Beschwerdeführers nicht deckt (A6 S. 7: Schlägerei – dann Schies-
serei, weil die Gegner Schusswaffen hatten – Polizeiauto in Brand gera-
ten; A11 S. 2: Schlägerei – (nur) Gegner haben geschossen – Bombenat-
tentat auf Polizeiauto; Polizeirapport A10/1: beide Studentenorganisatio-
nen schwer bewaffnet – Polizeiauto in Brand gesteckt – Nennung der be-
waffneten Studenten, u.a. des Beschwerdeführers), und es unwahr-
scheinlich erscheint, dass der von einem Polizeirichter ausgestellte Haft-
befehl (Warrant of Arrest) gegen den für den Tod des Polizisten verant-
wortlich gemachten Beschwerdeführer erst am (…) Juli 2011 erfolgte,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, er werde in Pakistan ge-
sucht, weshalb sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des BFM zur
Glaubhaftigkeit einzugehen, denen er in seiner Rechtsschrift keine stich-
haltigen oder überzeugenden Argumente entgegensetzen konnte,
dass auf die vorinstanzliche Argumentation abgestellt werden kann und
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und die An-
ordnung des Vollzugs zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der
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Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), indessen die Weg-
weisung dann nicht zu verfügen ist, wenn die asylsuchende Person im
Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist
oder einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche hat,
dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung ei-
ner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten darf (Art. 14
Abs. 1 AsylG), ausser sie habe Anspruch auf deren Erteilung, weshalb im
letzten Fall einerseits die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz
zu verfügen, von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Aus-
länderbehörde übergeht, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zu befinden hat, und anderseits die Wegweisung durch die Asyl-
behörden nicht zu verfügen ist, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befin-
den die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist,
dass bei derartigen Konstellationen vorfrageweise zu prüfen ist, ob der
Asylbewerber sich i.S. von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann,
dass, soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vermittelt, als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht fällt, wobei diesbezüglich
die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, die besagt, dass
ausländischen Personen gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein poten-
zieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und
tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kern-
familie) bestehen, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügen, was dann der Fall ist, wenn der sich in der Schweiz auf-
haltende Angehörige zumindest über einen Anspruch auf eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt, der seinerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
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spruch beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011
vom 10. April 2013, E. 5 m.w.H.).
dass aus den Vorakten (vgl. Schreiben des Zivilstandsamtes […] vom 6.
Juni 2013 und Antwortschreiben des BFM vom 20. Juni 2013, A30/1 und
A33/2) hervorgeht, des beim Zivilstandsamt […] ein Ehevorbereitungsver-
fahren des Beschwerdeführers hängig sein soll,
dass es sich gemäss Abklärung des Gerichts beim Zivilstandsamt bei der
Braut um eine deutsche Staatsbürgerin mit Aufenthaltsbewilligung B in
der Schweiz handelt, die sich aufgrund des erwähnten Freizügigkeitsab-
kommens auf eine Verlängerung ihrer Bewilligung berufen kann, womit
bei ihr ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorliegt,
dass nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde-
führer bei der fremdenpolizeilichen Behörde kein Gesuch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung deponiert hat, weshalb Raum für eine vorfra-
geweise Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung bleibt,
dass gemäss BGE 136 II 5 E. 3.7 – das Urteil beschlägt Ansprüche von
Verheirateten – ein Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsange-
hörigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen nicht voraussetzt, dass
sich dieser rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufent-
haltstitel in der Schweiz aufgehalten haben muss, und eine grundsätzli-
che Berufungsmöglichkeit für einen Ehegatten auf der Grundlage des
Freizügigkeitsabkommens zur Durchsetzung des Aufenthaltstitels besteht
(FZA, Anhang I, Rubrik I. Art. 3),
dass in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen diesbezüg-
lich grundsätzlich den gleichen Anspruch wie Verheiratete haben,
dass unter Umständen bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Ehe
ein Anspruch auf eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung ent-
stehen kann, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländi-
sche Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche
Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint,
dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE
139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.), und diese Praxis selbst für abgewiesene – und
damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber gilt, die erst mittels Hei-
rat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen
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bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungs-
erfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukeh-
ren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersu-
chen (BGE 137 I 351 E. 3.7),
dass aufgrund der Akten kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und die
Ehevorbereitung ganz am Anfang steht, indem beim zuständigen Zi-
vilstandsamt – offenbar Anfang Juni – erst der Wunsch auf Eheschluss
deponiert worden ist, die Beziehung offenbar noch nicht lange besteht,
zumal sie keine Erwähnung in den Anhörungen, in der Beschwerdeschrift
und in der Replik vom 4. Februar 2013 fand, und noch kein Datum für die
Eheschliessung festgelegt worden ist,
dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (und des BFM) ist,
in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend über einen allen-
falls bestehenden – indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Be-
weisvorkehren eruierbaren – Anspruch auf Erteilung einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise vertiefend zu befinden,
da eine solche Abweichung von der Regel nur bei Vorliegen eines "offen-
sichtlichen" Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestattet ist (vgl. vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1),
dass keineswegs klar zu Tage tritt, dass der Beschwerdeführers einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat,
dass mithin die Wegweisung mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung
(Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) bzw. klar er-
kennbarem Anspruchs auf eine solche (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2
m.w.H.) vom BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG und im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht an-
geordnet worden ist,
dass dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach Ergehen des Ur-
teils und nach Festsetzung der Heiratstermins ein begründetes Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Ausländer-
behörde einzureichen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
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(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und sonst wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerde-
führer nicht Flüchtling ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine ihm in Pakistan drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass dem Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug das Recht
auf Heirat (Art. 12 EMRK) nicht verwehrt wird und eine allfällige Heirat
auch in Deutschland oder Pakistan erfolgen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein intaktes Beziehungs-
netz von Verwandten und Bekannten in Pakistan verfügt und sich ange-
sichts seiner guten Vorbildung und langjährigen Berufserfahrung im
(…)sektor schnell zurechtfinden wird, so dass er weder unter ökonomi-
schen noch gesundheitlichen Aspekten – soweit aktenkundig ist der Be-
schwerdeführer gesund – in eine existenzbedrohende Lage geraten dürfte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6274/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: