B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6277/2012
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der ägyptische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______(Provinz el-Qalyubiya, südliches Nildelta) und sei am
(…) August 2012 von Kairo über Frankfurt nach Genf geflogen. Am (…)
August 2012 sei er mittels eines Visums in die Schweiz eingereist – dar-
aufhin habe er ein paar Tage in Schweden und in Deutschland verbracht,
um Freunde zu besuchen – und hat am (…) September 2012 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht.
Anlässlich der Befragung zu seiner Person und der Anhörung, die am
20. September bzw. am 7. November 2012 stattfanden, gab er im We-
sentlichen an, er sei mit der jetzigen islamistischen Regierung und ihrer
Weltauffassung nicht einverstanden. Mitglieder der Moslembruderschaft
hätten ihn als Ketzer bezeichnet und würden ihn als Feind betrachten.
Ferner würden seit der Revolution keine Touristen mehr nach Ägypten
kommen, weshalb er als Touristenführer sehr darunter leiden würde.
B.
Mit der am selben Tag mündlich eröffneten Verfügung vom 7. November
2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Nachteile,
welche auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbe-
achtliche Verfolgung i.S.v. Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) darstellen würden. Ferner sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember
2012 (Poststempel) eine Formularbeschwerde in arabischer Sprache
beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beilage fand sich ein Schrei-
ben von Herrn C._______ vom 1. Dezember 2012, in welchem dieser den
Beschwerdeführer als offene und korrekte Persönlichkeit umschrieb. Eine
Gefährdung sei aufgrund seiner Tätigkeit als ägyptischer Reiseführer und
Organisator mit Kontakt und Beeinflussung durch Europäer scheinbar
gegeben. Der Beschwerde lagen zudem Kopien von Fotos bei, die Per-
sonen in der Wüste zeigen, und Kopien von verschiedenen jährlichen Be-
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rufs- (z.B. der Egyptian Travel Agents Association) sowie Studentenaus-
weisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, seine Eingabe vom 4. Dezember 2012 in eine der
Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen und einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
Innert Frist wurde am 23. Dezember 2012 die verbesserte Beschwerde
eingereicht. Im Wesentlichen wurde diese damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit der neuen ägyptischen Regierung einverstan-
den sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten ihn und seine Familie
als Ketzer beschimpft; das bedeute, dass Blut fliessen und er auf "eine
Liste der zu tötenden Menschen" gesetzt werde. Gleichzeitig wurde eine
Ratenzahlung des Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege beantragt, da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe
lebe (wie die Sozialen Dienste der Gemeinde Herisau am 21. Dezember
2012 bestätigten).
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist eingeräumt, um den Kos-
tenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist bezahlt wurde.
E.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 tat der Beschwerdeführer die Befürch-
tungen seiner Familie in Ägypten kund und unterstrich nochmals, dass
sein Name auf einer schwarzen Liste der Moslembruderschaft stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entscheid damit begründet, die
Vorbringen würden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft i.S.v. Art. 3 AsylG entsprechen. Die derzeit schlechte Situation des
ägyptischen Tourismussektors sowie der Umstand, dass die Moslembru-
derschaft in Ägypten neu an der Macht sei, seien nicht asylrelevant. Fer-
ner seien in den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen
dafür zu entnehmen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
4.2 Der Beschwerdeführer gab demgegenüber sinngemäss an, dass in
seinem Land keine Demokratie herrsche und er mit der jetzigen Regie-
rung nicht einverstanden sei. Mitglieder der Moslembruderschaft hätten
ihn – da er diese Partei nicht unterstütze – als Ketzer bezeichnet, wes-
halb nicht nur er, sondern auch seine gesamte Familie in Gefahr sei. Es
seien auch Personen der Moslembruderschaft in sein Haus gekommen,
um ihn zu besuchen und zu kontrollieren, und sein Name stehe auf einer
Liste der zu tötenden Menschen.
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung überzeugend begründet, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant sind
und er keine Verfolgung zu befürchten hat. Der Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer für sein Asylgesuch hinsichtlich des finanziellen Ein-
bruchs des Tourismussektors wirtschaftliche Gründe vorbrachte, ist zu
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folgen. Die Einwände des Beschwerdeführers, er sei als Ketzer be-
schimpft worden und sein Name stehe auf einer Todesliste, vermögen
ferner das Gericht nicht zu überzeugen, da diese als reine Behauptungen
zu qualifizieren sind.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
das Asylgesuch zu Recht abwies.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3654/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2 m.w.H.). Als junger
und gut ausgebildeter Mann, der über verschiedene Fremdsprachen-
kenntnisse und Arbeitserfahrung verfügt, wird der Beschwerdeführer sei-
nen Lebensunterhalt – auch wenn die anhaltenden Unruhen zu einem fi-
nanziellen Einbruch des Tourismussektors geführt haben – selbständig
bestreiten können. Zudem leben seine Eltern und seine insgesamt acht
Geschwister im Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
22. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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