B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6278/2009
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine alevitische Kurdin aus C._______ (Provinz
B._______ im Südosten der Türkei) reiste eigenen Angaben zufolge am
26. September 2008 aus ihrem Heimatstaat aus und gelangte über Bos-
nien und Herzegowina sowie Italien am 29. September 2008 in die
Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nach. Am 7. Oktober 2008 wurde sie zu ihrer Per-
son, der Aus- und Weiterreise sowie summarisch zu den Asylgründen be-
fragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. Juli
2009.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie und die anderen Mitglieder ihrer Familie stünden
seit vielen Jahren unter Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehör-
den, weil viele ihrer Geschwister Mitglieder und Unterstützer der "Partiya
Karkerên Kurdistan" (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) und ins Ausland ge-
flohen seien. Einer ihrer politisch aktiven Brüder sei in den 1990er-Jahren
umgekommen. Sie selber sei seit dem Jahr (…) Mitglied der Frauenfrak-
tion der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) und Mitglied des "İnsan
Hakları Derneği" (IHD; Menschenrechtsverein). Sie habe jeweils an
Newroz-Festivitäten sowie an Kundgebungen anlässlich des Weltfrauen-
tags teilgenommen. Am (…) 2008 sei sie verhaftet und auf den Polizei-
posten von B._______ gebracht worden. Sicherheitsleute hätten sie für
den Fall der Weiterführung ihrer politischen Aktivitäten mit dem Tod be-
droht und dabei auch ihre "terroristischen Brüder" erwähnt. Einige Tage
nach (…) habe sie an zwei Begräbniszeremonien von Guerilla-Kämpfern
teilgenommen und mit anderen Parteimitgliedern Parolen skandiert; dabei
seien sie von der Polizei gefilmt worden. Das Militär habe versucht, die
zirka zwei- bis dreihundert Personen einzukreisen, worauf sich die Men-
schenmenge aufgelöst und in alle Richtungen verstreut habe. An diesem
Abend sei sie nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich zuerst bei
ihrem Cousin, danach bei ihrer Schwester in der Provinz D._______ ver-
steckt. Von ihrem Vater habe sie dann erfahren, dass die Polizei sie zu
Hause aufgesucht habe. Aus Furcht vor staatlichen Repressalien habe
sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Familie habe ihr geraten, zu ih-
rem in E._______ lebenden Cousin zu gehen. Dieser habe ihr auch die
Ausreise aus der Türkei organisiert.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Anklage-
schrift betreffend ihren Cousin und eines an sie gerichteten, undatierten
Schreibens sowie ihre Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. Weiter wur-
den ihr IHD-Mitgliederausweis im Original sowie eine Einladung der DTP-
Sektion (…) eingereicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin er-
suchte das BFM um eine amtsinterne summarische Übersetzung dieser
Unterlagen.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 – dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin am 18. September 2009 eröffnet – wies die Vorinstanz
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008 ab,
verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung aus der Schweiz un-
zulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren.
E.
Am 29. Oktober 2009 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.–. Dieser wurde in der Folge fristgerecht
überwiesen.
F.
Am 19. November 2009 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an
ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung.
G.
Mit Replik vom 23. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin mit-
tels ihres Rechtsvertreters ein Referenzschreiben des Präsidenten der
DTP-Sektion von B._______ im Original samt deutscher Übersetzung zu
den Akten, in welchem dieser mehrere vom Rechtsvertreter gestellte Fra-
gen betreffend die Beschwerdeführerin beantwortet habe.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2009 wurde die
Videokassette einer Live-Sendung des kurdischen Fernsehsenders ROJ-
TV nachgereicht, welche in F._______ anlässlich einer öffentlichen Ver-
anstaltung der kurdischen Bewegung aufgenommen und über Satellit in
der Türkei ausgestrahlt worden sei. Dazu wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin äussere sich im kurzen Beitrag zu (…). Zudem wurde
darauf hingewiesen, dass die Partei der Beschwerdeführerin, DTP, kürz-
lich vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei.
I.
Am 16. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihrer An-
frage der Identitätsausweis zwecks Heiratsvorbereitungen zugestellt.
Die zivilrechtliche Trauung der Beschwerdeführerin mit einem in
G._______ lebenden Landsmann erfolgte vom (…).
J.
Im Sommer 2012 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von
der vormaligen Instruktionsrichterin. Er forderte die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 27. Juni 2012 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht unter anderem dazu auf, weitere Angaben zum aufenthaltsrechtli-
chen Status ihres in G._______ lebenden Ehemannes zu machen und
das Gericht über einen allfälligen asylrechtlichen Hintergrund ihrer in an-
deren europäischen Ländern lebenden Brüder zu informieren.
K.
Am 6. Juli 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
Beschwerdeführerin mit Antworten auf die ihr gestellten Fragen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Vorfälle – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie aus einer
politisch exponierten Familie stamme und selbst verschiedene politische
Aktivitäten entfaltet habe – als Unannehmlichkeiten, die angesichts ihrer
geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden
könnten. So sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge lediglich
ein einziges Mal, (…) 2008, auf einen Polizeiposten mitgenommen und
dabei bedroht und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden.
Dass sie nunmehr zu befürchten habe, künftig staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein, weil sie bei der Beerdigungszeremonie
gefilmt und dabei identifiziert worden sei, sei nicht anzunehmen. Zudem
seien ihren Angaben zufolge zirka zwei- bis dreihundert Personen anwe-
send gewesen, weshalb eine derart schnelle Identifizierung und Suche
nach ihr ohnehin etwas suspekt erscheine, zumal sie sich ja offenbar
nicht speziell exponiert habe. Jedenfalls bestünden keine konkreten An-
haltspunkte für eine drohende zukünftige Verfolgung. An dieser Einschät-
zung vermöchten auch die von ihr eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Die Anklageschrift betreffe einen Cousin und weise keinen Bezug
zu ihr auf. Obwohl vier Brüder als Flüchtlinge in der Schweiz und je ein
weiterer Bruder in M._______ und in N._______ wohnhaft seien, habe
die Beschwerdeführerin in der Türkei – abgesehen von einer einmaligen
kurzen Festnahme – bisher keine besonderen Nachteile erlitten. Zudem
würden auch weiterhin Angehörige im Heimatdorf leben. Eine Reflexver-
folgungsgefahr wegen ihrer im Ausland als Flüchtlinge lebenden Brüder
bestehe für die Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem habe sich die Men-
schenrechtslage in der Türkei verbessert.
4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – der drei der vier in der
Schweiz lebenden Geschwister in deren Asylverfahren vertreten hatte –
hielt diesen Erwägungen entgegen, die Beschwerdeführerin entstamme
einer bekannten politischen Familie aus der Region B._______, welche
den kurdischen Oppositionsbewegungen (PKK und "Halkın Demokrasi
Partisi" [HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) nahe stehe. Die Fa-
milie lebe in einem abgelegenen Bergdorf, welches mit einer einzigen be-
fahrbaren Stichstrasse erschlossen sei. Im Gebiet ihres Heimatdorfes und
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der angrenzenden Hochweiden würden auch heute noch Aktivitäten der
Guerilla der PKK verzeichnet, was der türkischen Armee nicht entgehe.
Wegen des Bekanntheitsgrades der seit 1984 für die kurdische Unabhän-
gigkeit aktiven Familie würden sie bei noch so geringfügigen Vorfällen
von der türkischen Armee und der Gendarmerie aufgesucht, wobei es re-
gelmässig zu Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen komme und einzel-
ne Familienmitglieder für weitergehende Abklärungen auf den Militärpos-
ten mitgenommen oder vorgeladen würden. Hinzu komme, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine über (…)-jährige Frau handle, die als
Ledige in der von Männern dominierten Gesellschaft als schutzlos gelte.
Die türkischen Sicherheitskräfte wüssten dies und würden diese gesell-
schaftlichen Umstände regelmässig zwecks Einschüchterung ausnutzen.
Die Beschwerdeführerin sei unter solchen Umständen sozialisiert worden
und zusammen mit Guerillakämpfern der PKK aufgewachsen, weshalb
sie in den Frauensektionen der HADEP und DTP aktiv gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund sei vorliegend von einem grundsätzlich hohen Re-
pressionsniveau auszugehen. Dass die Festnahme, Drohung und Be-
schimpfung durch Soldaten von der Beschwerdeführerin bei diesem per-
sönlichen und familiären Hintergrund nicht als blosse Unannehmlichkeit
empfunden worden sei, sei naheliegend. Das gelte auch unter Anwen-
dung des sogenannt "objektivierten Massstabes", weil die Vorverfolgung
der Familie Tastan als notorische Tatsache zu gelten habe. Das Beweis-
mass für die Intensität der Verfolgung beziehungsweise für die Annahme
der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung werde dadurch deut-
lich herabgesetzt.
Eine schnelle Identifizierung aufgrund der Filmaufnahmen durch die Be-
hörden sei – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – durchaus
plausibel, weil sie schon seit längerem unter Beobachtung gestanden sei,
auch wegen ihres politischen Engagements. Die Beschwerdeführerin
müsse nicht nur wegen der Teilnahme am fraglichen Begräbnis, sondern
vielmehr wegen ihres weiterführenden politischen Engagements im Falle
einer Rückkehr mit einer Festnahme oder einem Strafverfahren oder aber
mit weiteren ernstzunehmenden Behelligungen rechnen. Im Gewahrsam
von Gendarmerie und Polizei bestehe zweifellos bis heute ein erhöhtes
Folterrisiko.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme an ihrem bisherigen
Standpunkt fest und verzichtete auf ergänzenden Ausführungen.
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4.4 Im Rahmen der Gewährung des Replikrechts reichte die Beschwerde-
führerin ein Referenzschreiben des Parteipräsidenten der DTP im Original
samt Übersetzung sowie eine Videokassette als Beleg für ihr politisches
Engagement nach (vgl. vorstehend Bstn. G und K). Zudem wurden Bele-
ge für die Tatsache eingereicht, dass auch ihr in Grossbritannien lebende
Bruder H._______ dort als Flüchtling anerkannt worden sei.
Ihr Rechtsvertreter wies erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
einer aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte als regimefeindlich einge-
schätzten Familie entstamme, deren Mitglieder zum Teil mit Waffengewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hätten. Die Vorinstanz ge-
wichte die politischen Aktivitäten und den familiären Hintergrund zu wenig
und unterschätze das Risiko einer Anschluss- respektive Reflexverfol-
gung.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten – ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Befürch-
tung der Beschwerdeführerin begründet ist, bei einer Rückkehr in die Tür-
kei in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
5.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im geltend ge-
machten Ausmass glaubhaft erscheinen und mit den eingereichten Be-
weismitteln belegt wurden; sie gab einen Mitgliederausweis des Men-
schenrechtsvereins IHD, eine Einladung zum (…), ein Referenzschreiben
des Parteipräsidenten der DTP im Original samt Übersetzung sowie eine
Videokassette zu den Akten. Bei der Schilderung der Ereignisse (Inhaft-
nahme und Teilnahme am Begräbnis) sind zwar kleinere Ungereimtheiten
festzustellen; die Vorbringen sind jedoch gesamthaft klar als glaubhaft
gemacht zu qualifizieren. Dass die Vorinstanz es in der angefochtenen
Verfügung als fraglich bezeichnet, dass den Sicherheitsbehörden eine
schnelle Identifizierung der Beschwerdeführerin gelungen sein könne, ist
für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar: Eine rasche
Identifizierung erscheint im Gegenteil deshalb als plausibel, weil ihre Fa-
milie unbestrittenermassen seit Jahren unter intensiver Beobachtung der
türkischen Behörden gestanden war und anzunehmen ist, dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zusätzlich im
Visier der Sicherheitskräfte befand.
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5.3 Nach Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht
fortgeführt wird, müssen Familienangehörige von mutmasslichen Aktivis-
ten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen in der Türkei immer noch mit staatlichen Repressalien rechnen.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer so genannten Reflex- oder An-
schlussverfolgung zu werden, ist nach der Praxis vor allem dann gege-
ben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Per-
son in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungswei-
se ihr seitens der heimatlichen Behörden unterstellt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Je höher das poli-
tische Engagement der Angehörigen der reflexverfolgten Person ist, des-
to geringere Anforderungen sind an den Umfang ihrer eigenen Aktivitäten
zu stellen (vgl. etwa EMARK 1993 Nr. 6).
5.4 Die Beschwerdeführerin entstammt einer politisch aktiven Kurdenfa-
milie, deren Mitglieder oftmals Probleme mit den staatlichen Behörden
gehabt haben. Dies geht auch aus den beigezogenen Asylakten ihrer
Brüder hervor. In einer Zeitspanne von zwölf Jahren (1993 bis 2005) wur-
den vier ihrer Brüder in der Schweiz Asyl gewährt.
5.4.1 I._______(N […]) wurde im Jahr 1993 wegen seiner politischen Ak-
tivitäten für die PKK und der erlittenen staatlichen Repressalien Asyl in
der Schweiz gewährt. Im Jahr 2001 stellte die ARK fest, dass J._______
(N […]) angesichts seiner politisch aktiven Brüder und Verwandten, die
durch die türkischen Behörden gesucht würden, und aufgrund der glaub-
haft geschilderten eigenen Hilfeleistung für die PKK begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger (Reflex-) Verfolgung habe, weshalb das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) angewiesen werde, ihm
Asyl zu gewähren. Im Jahr 2002 wurde K._______ (N […]), der Mitglied
des Menschenrechtsvereins und der Partei HADEP war, logistisch die
PKK unterstützte und staatliche Repressalien erlebte, ebenfalls Asyl ge-
währt, weil davon auszugehen war, dass er bei einer Rückkehr in die Tür-
kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt
hätte. Im Jahr 2005 erhielt L._______ (N […]), Mitglied der Partei HADEP
beziehungsweise DEHAP aufgrund seines einschlägigen familiären Hin-
tergrunds und infolge kumulierter Gefährdungsmomente (fluchtauslösen-
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des Ereignis, politische Exponierung im Rahmen der DEHAP) ebenfalls
Asyl in der Schweiz. Ein weiterer Bruder, H._______, ist gemäss Akten in
Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden (vgl. Eingabe vom 6. Juli
2012 mit den entsprechenden Beweismitteln).
5.4.2 Den beigezogenen Akten sind zudem einerseits Hinweise auf ver-
schiedene Cousins der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die in der
Schweiz (sowie in M._______ und G._______) ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Andererseits bestätigen die protokollierten Aus-
sagen ihrer Brüder auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass
einer ihrer Brüder als PKK-Guerilla im Kampf gefallen sei. Aus den beige-
zogenen Akten ist auch zu schliessen, dass mehrere Verwandte der Be-
schwerdeführerin in der Türkei nach wie vor gesucht werden.
5.5 Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihrer kurzen Festnahme und der politischen Aktivitäten ist davon aus-
zugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise von den türkischen Behör-
den als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert worden
ist. Es ist davon auszugehen, dass sie auch bei einer Wiedereinreise in
die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit als solche erkannt würde. Hinzu
kommt, dass der türkischen Grenzpolizei bei abgewiesenen Asylsuchen-
den die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel
nicht verborgen bleibt und dies hat wiederum eine Routinekontrolle mit
eingehender Befragung zur Folge (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 mit
weiteren Hinweisen). Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die türki-
schen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit den politisch gesuchten Familienmitgliedern in engem Kontakt
gestanden ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ih-
rer Ausreise aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten behördlicher-
seits behelligt worden war und der – seit Dezember 2009 vom türkischen
Verfassungsgericht verbotenen – DTP angehört sowie eingeschriebenes
Mitglied des Türkischen Menschenrechtsvereins ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus
einer politisch exponierten Kurdenfamilie stammt, nach mehreren ihrer in
der Schweiz lebenden Angehörigen gefahndet wird und die türkischen
Behörden davon ausgehen werden, dass sie mit diesen in engem persön-
lichen Kontakt steht. Zudem hat sie sich in nicht unbedeutender Weise
selber politisch engagiert und war deswegen auch bereits behördlichen
Behelligungen ausgesetzt. Bei dieser Aktenlage ist gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Be-
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schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihr bei diesem politi-
schen Hintergrund auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfü-
gung stehen würde.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
sich einige Familienangehörige offenbar nach wie vor in der Türkei auf-
halten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
5.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ob sie durch ihre in der Schweiz er-
folgte Heirat mit einem anerkannten Flüchtling oder durch ihre regimekri-
tischen Äusserungen im Rahmen eines in der Türkei ausgestrahlten
Fernsehinterviews zusätzlich auch so genannte subjektive Nachflucht-
gründe (vgl. Art. 54 AsylG) verwirklicht hat, kann offen bleiben.
5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 9. September 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist ihr durch den Finanzdienst des
Bundesverwaltungsgerichts rückzuerstatten.
7.
Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen ist der notwend-
Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 2200.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. September 2009 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsge-
richt rückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2200.– zugesprochen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: