B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6278/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burundi,
vertreten durch Arnaud Thièry, alinéa avocats, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
30. Oktober 2017 / N (…).
E-6278/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das
SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin von Belgien, in Vertretung von
Österreich, ein vom 31. Juli bis 21. August 2017 für die Schengenstaaten
gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 vom SEM zur Person
befragt wurde (BzP) und ihr hierbei das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Österreichs gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur
Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie möchte nicht nach Österreich gehen,
da sie dort von einem fremden Mann bedroht worden sei, der ihr ihre Pa-
piere abgenommen habe, und sie zudem in der Schweiz nette Leute ken-
nen gelernt habe, die ihr auch bei einer Integration helfen könnten,
dass sie auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation erklärte, es
gehe ihr gut,
dass das SEM am 2. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden
Dublin-Mitgliedstaates) die österreichischen Behörden um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Ersuchen am 30. Oktober
2017 stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 – eröffnet am 2. No-
vember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz nach Österreich anordnete und sie aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-6278/2017
Seite 3
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihr zudem die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei das Visum erteilende und der Übernahme zustimmende Öster-
reich für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO) zuständig geworden und die Asylvorbringen seien somit dort gel-
tend zu machen,
dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrele-
vant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber be-
stimmen könne, Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Österreich ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie
und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen
sei, die Beschwerdeführerin würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat
überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
E-6278/2017
Seite 4
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Österreich ein Rechts-
staat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, und sie
(Beschwerdeführerin) sich bei Schutzbedarf – auch bei (befürchteten)
Übergriffen durch Privatpersonen – an diese wenden könne,
dass sie aus der Anwesenheit von Bekannten in der Schweiz – zumal kein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe und diese nicht zur Kernfamilie gehörten
– keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis am 30. April 2018 zu erfolgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei dessen Aufhebung, das Eintreten auf ihr Asylgesuch in der
Schweiz, sowie in prozessualer Hinsicht folgendes beantragt: ihrem
Rechtsvertreter sei die direkte Einsicht in das vollständige Dossier des
SEM unter anschliessender (kurzer) Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren, Gewährung einer Frist (mindestens bis zum 9. November 2017)
zur Beibringung von Beweismitteln im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Bedrohung, eventualiter eine Anhörung der bezeichneten Zeugen
(B._______ und C._______), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Mass-
nahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses,
dass sie als Beweismittel zwei Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden
Verwandten B._______ und C._______ einreichte
dass in der Beschwerdebegründung zunächst der vom SEM geprüfte
Sachverhalt wiederholt und unter einlässlichen Ausführungen zu ihren Ver-
wandten in der Schweiz (B._______, […] und C._______, […]) eine Verlet-
zung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO gerügt
wird,
E-6278/2017
Seite 5
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, wie der Vorfall bei ihrer
Einreise in Österreich (Bedrohung und Abnahme der Dokumente durch ei-
nen unbekannten Mann) gezeigt habe, wäre ihre Sicherheit bei einer Rück-
kehr dorthin nicht gewährleistet, was vom SEM ungenügend gewürdigt
worden sei,
dass sie zudem in Österreich die Sprache nicht verstehe und keine ver-
wandtschaftlichen Beziehungen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Be-
weismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 8. November 2017 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-6278/2017
Seite 6
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Begehren, ihrem Rechtsvertreter sei die direkte Einsicht in das
vollständige Dossier des SEM unter anschliessender Ansetzung einer kur-
zen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, abzuweisen ist, zumal
der Beschwerdeführerin bei der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wor-
den sind und sie nicht geltend macht, ihr seien bestimmte editionspflichtige
Akten vorenthalten worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
E-6278/2017
Seite 7
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und voll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher
rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat
und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen ohne Abstriche verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führen,
dass die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Verwandten
([…] und […]) nicht den Grad eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO nicht zur Anwen-
dung gelangen, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ver-
wandten und der Beschwerdeführerin besteht,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-6278/2017
Seite 8
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen
bei der Vorinstanz und in der Rechtsmitteleingabe kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dartun kann, die österreichischen Behörden würden sich
weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ös-
terreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen der Rüge in
der Beschwerde keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind,
E-6278/2017
Seite 9
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Anwesenheit
von entfernten Verwandten in der Schweiz keinen Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser
Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweis-
mitteln im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall bei der Ein-
reise nach Österreich abzuweisen ist, weil diese nichts am Ausgang des
Verfahrens zu ändern vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin gehalten
ist, sich diesbezüglich direkt an die österreichischen Behörden zu wenden,
dass das Eventualbegehren betreffend Befragung der Verwandten
(B._______ und C._______) als Zeugen abzulehnen ist, zumal ihre Aussa-
gen ebenfalls nicht zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen ver-
möchten,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich er-
übrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,
E-6278/2017
Seite 10
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebe-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als ausicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6278/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: