B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6279/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
22. Dezember 2008 und stellte am 27. Dezember 2008 im Transitbereich
des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Am 3. Januar 2009 wurde er
am Flughafen B._______ zu seiner Person befragt. Das BFM hörte ihn
am 13. Januar 2009 zu seinen Asylgründen an. Am 14. Januar 2009 wur-
de ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 – eröffnet am 2. November 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2012 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheis-
sung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf den
Seiten 43 bis 45 aufgeführten Beweismittel (1 bis 51) bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2012 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten dürfe, erhob einen Kostenvorschuss, welcher in
der Folge am 27. Dezember 2012 fristgerecht geleistet wurde, und teilte
ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruch-
körpers mit.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 6a und 6b
sowie 52 bis 61 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas ta-
milischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 2. Juli 2012
zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel,
dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegwei-
sungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
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erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwen-
digen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt
Fr. 2000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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