B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6279/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-6279/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am (…) zusam-
men mit ihrem Sohn von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Vallorbe um
Asyl nach. In Kreuzlingen fand am 18. April 2012 die summarische Befra-
gung zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Gesuchsgründen statt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten: A6/10). Am 21. Mai 2013 wurde sie in einem
Frauenteam vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-
Akten: A13/19).
Die Beschwerdeführerin gab an, in Äthiopien geboren und eritreischer Her-
kunft zu sein; ihre Mutter sei Äthiopierin aus C._______ gewesen, ihr Vater
sei Eritreer. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so habe sie gehört,
und ihr Vater lebe in D._______. Unmittelbar nach ihrer Geburt (A13/19
F17-20) respektive 1991 (A6/10 2.01, F7.01) habe ihr Vater sie nach
E._______ zu einer Pflegemutter gegeben. Zu ihrem Sohn gab sie an, die-
ser sei in E._______ geboren; sein Vater sei ein (…) Staatsangehöriger,
mit dem sie eine mehrmonatige Beziehung gepflegt habe. Er habe
E._______ bereits wieder verlassen, bevor er von der Schwangerschaft
erfahren habe, und lebe wieder in F._______. Ihren Sohn habe sie bezie-
hungsweise ihre Pflegemutter bei einer Pflegefamilie in G._______ unter-
gebracht, wo er zusammen mit den Kindern dieser Familie aufgewachsen
und zur Schule gegangen sei. Sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihm
gepflegt. Kurz vor ihrer Ausreise aus E._______ sei der Sohn zu ihr ge-
bracht worden, und sie hätten das Land auf dem Luftweg über Äthiopien
und die Türkei verlassen; in Mailand seien sie angekommen und dann per
Auto in die Schweiz weitergereist.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, ihre Gründe bezögen sich auf E._______. Dort habe sie
als Eritreerin viele Probleme gehabt. Ihre Pflegemutter habe eine Bar be-
ziehungsweise einen Nachtclub geführt, wo sie bereits als Kind habe ar-
beiten müssen. Seit ihrem 13. Lebensjahr sei sie von unterschiedlichen
Personen – vor allem Polizisten, aber auch höheren Behördenvertretern –
sexuell missbraucht worden. Aufgrund dieser Vergewaltigungen habe sie
unter schwierigen Umständen mehrere Schwangerschaftsabbrüche durch-
führen müssen. Insbesondere der Polizist H._______ habe sie immer wie-
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Seite 3
der vergewaltigt und auch geschlagen, sie habe deswegen auch Be-
schwerden auf der Brust. Letztmals sei sie zwei Wochen vor ihrer Ausreise
missbraucht worden. Da sie in E._______ nicht registriert gewesen sei,
habe sie keine Möglichkeit gehabt, zur Polizei zu gehen. Die Pflegemutter
habe ihr und ihrem Sohn schliesslich zur Ausreise nach Europa verholfen,
diese organisiert und auch bezahlt, vermutlich, weil sie ihr aufgrund eines
schlechten Gewissens etwas Gutes habe tun wollen.
In Bezug auf ihren Sohn gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, er sei
(…) beziehungsweise (…) in E._______ geboren. Da sie wegen ihrem Kind
nicht mehr hätte arbeiten können und krank geworden sei beziehungs-
weise in E._______ keine Wohnerlaubnis gehabt habe, habe die Pflege-
mutter für ihren Sohn eine Pflegefamilie in Äthiopien gesucht und in der
Verwandtschaft auch gefunden. Er habe seine Kindheit deshalb bis zur ge-
meinsamen Ausreise 2012 in Äthiopien verbracht und dort bis zur dritten
oder vierten Klasse auch die Schule besucht. Registriert sei er nirgends.
Möglicherweise könne sie Schulzeugnisse beschaffen.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien insbesondere in Bezug auf ihre eritreische Her-
kunft unglaubhaft ausgefallen. Hinsichtlich der geltend gemachten Asyl-
gründe in Bezug auf E._______ seien diese zwar ebenfalls unglaubhaft,
insbesondere aber auch nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erweise sich auch in Berücksichtigung des Kindeswohls als
zulässig, zumutbar und möglich, soweit aufgrund einer Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht – indem sie ihre wahre Herkunft verschleiere – eine Prüfung
möglich sei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
E-6279/2015
Seite 4
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
hätte die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers klären
müssen. Des Weiteren wäre er als urteilsfähiges Kind anzuhören gewesen.
Abzuklären seien nebst der Staatsangehörigkeit der Integrationsstand in
der Schweiz und entsprechend die Entwurzelung, die im Falle eines Weg-
weisungsvollzuges drohen würde.
Als Beilagen reichten sie unter anderem eine Schulbestätigung der
(…)schule I._______ sowie vom Rechtsvertreter selbst verfasste allge-
meine Texte zu Art. 2 und 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu den
Akten.
E.
Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 11. Oktober 2015 wiesen die Be-
schwerdeführenden daraufhin, dass der Beschwerdeführer bei der örtlich
zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Gesuch
um Errichtung einer Vaterschaftsbeistandschaft im Sinne des ZGB respek-
tive um Ernennung einer entsprechend mandatierten Beistandsperson im
Sinne der KRK eingereicht habe. Es sei nämlich davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer Anspruch auf das (…) Bürgerrecht habe. Mit
Posteingabe vom selben Tag wurde das entsprechende Gesuch des Be-
schwerdeführers in Kopie eingereicht.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 räumte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, ihre
Rechtsbegehren zu präzisieren und entsprechend die Begründung zu er-
gänzen.
F.b Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden
die Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung wahr. Insbesondere liessen
sie festhalten, der Hauptantrag laute auf Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Herkunft Eritrea gebe es neue
Erkenntnisse; diesbezüglich seien von Amtes wegen weitere Abklärungen
zu treffen. In E._______ sei die Beschwerdeführerin ferner sexuell ausge-
beutet worden und das SEM habe auch diesbezüglich seine Abklärungs-
pflichten verletzt.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein,
zur Beschwerde vom 4. Oktober 2015 Stellung zu nehmen.
H.
H.a Nach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
9. Dezember 2015 mit ergänzenden Bemerkungen an der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführerenden Frist zur Einreichung ei-
ner Replik.
H.c Am 16. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Rep-
lik ein.
I.
Am 21. Juli 2016, 6. April und 18. Oktober 2017 legten die Beschwerdefüh-
renden weitere Eingaben zur erfolgreichen schulischen Integration des Be-
schwerdeführers, mit entsprechenden Beweismitteln, ins Recht. Gleichzei-
tig brachten sie vor, die Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers sei
nach wie vor erfolglos geblieben und inzwischen könne auch der Kontakt
zum Vater der Beschwerdeführerin in D._______ nicht mehr hergestellt
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden in Berück-
sichtigung der Beschwerdeverbesserung die Fragen, ob die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihr
Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im
Wesentlichen aus, aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten, ste-
reotypen und ungenauen Angaben könne die eritreische Herkunft der Be-
schwerdeführerin nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei, die ihre
wahre Herkunft zu verschleiern versuche.
Unter anderem habe sie bezüglich des Grundes ihrer Ausreise aus Äthio-
pien bei der BzP angegeben, ihr Vater habe sich im Jahr (…) entschlossen,
sie nach E._______ zu einer Bekannten zu geben, da die äthiopische Re-
gierung zu diesem Zeitpunkt begonnen habe, alle Eritreer nach Eritrea zu-
rückzuschaffen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie sei
unmittelbar nach ihrer Geburt zu ihrer Pflegemutter nach E._______ gege-
ben worden, da ihre Mutter sie dieser Frau versprochen habe. Auch zu den
Umständen der Abgabe ihres Sohnes zu einer Pflegefamilie in G._______
habe die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Aussagen machen
können. So habe sie die Namen der Pflegeeltern ihres Sohnes, die Adresse
der Wohnung dieser Familie sowie die weiteren Lebensumstände nicht zu
beantworten vermocht. Einerseits habe sie dies anlässlich der BzP mit kei-
nem Wort erwähnt und andererseits seien ihre diesbezüglichen Angaben
oberflächlich und hätten trotz mehrmaliger Nachfragen und Erklärungsver-
suche nicht den Eindruck vermittelt, dass ihr Sohn tatsächlich unmittelbar
nach seiner Geburt von ihr getrennt worden sei. Ferner habe sie keinerlei
Angaben über mögliche Verwandte ihrer Eltern machen können. Sie habe
angegeben, bei ihrer Pflegemutter in E._______ aufgewachsen zu sein.
Diese habe ihr lediglich gesagt, dass sie in Äthiopien eine Tante mütterli-
cherseits namens J._______ habe, und dass ihr Vater sich im D._______
aufhalte. Ansonsten habe sie keine Angaben zu allfällig weiteren Verwand-
ten in Eritrea oder Äthiopien machen können. Schliesslich habe sie auch
keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, womit sie ihre eigene
Nationalität und Identität sowie jene ihres Sohnes beweisen könnte; die
nachträglich eingereichte Kopie der Identitätskarte ihres angeblichen Va-
ters ändere an dieser Feststellung nichts.
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Seite 8
Was die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin in
E._______ betreffe, so seien diese nicht asylrelevant, da sie in einem Dritt-
staat erfolgt seien. Im Übrigen seien auch sie nicht glaubhaft.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM
fest, in Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen
herrsche zwar im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz, dieser sei
indessen durch die der asylsuchenden Person auferlegte Mitwirkungs-
pflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothe-
tischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Akten ergäben
sich keine individuellen Gründe oder Hinweise, die die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Auch
sei aufgrund ihres Alters und gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass
sie nach Äthiopien zurückkehren könne, zumal sie bei pflichtgemässer
Ausreise vom Rückkehrhilfeprogramm des SEM profitieren könne. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde.
Im Hinblick auf das Kindeswohl stellte das SEM fest, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in Äthiopien aufgewachsen
sei und dort über (…) Jahre lang gelebt habe. Damit sei er ganz primär mit
der äthiopischen Kultur vertraut. Somit könne aufgrund des Alters und der
im Vergleich zu Äthiopien kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den
Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen
werden.
5.2 Auf Beschwerdestufe machten die Beschwerdeführenden vorab gel-
tend, der Beschwerdeführer sei nie befragt worden und habe so keine Ge-
legenheit erhalten, sich zu allfälligen kindesspezifischen Asylgründen
und/oder kindesspezifischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äus-
sern. Gemäss KRK komme ihm das Recht zu, sich in Bezug auf ihn betref-
fende Angelegenheiten zu äussern, wobei seine Meinung bei der Entschei-
dung angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso wenig sei
ersichtlich, dass diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen worden wä-
ren, wie dies nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 vorgesehen sei Der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert, besuche die (…)schule
und spreche nahezu akzentfrei Deutsch. Er wirke seit mehr als einem Jahr
in einem (…)club intensiv und aktiv mit und sei gut in der Lage, sich in der
Pubertät von seiner Mutter intellektuell, emotional und sozial zu lösen res-
pektive sich psychisch und sozial zu verselbständigen. Offen gelassen
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habe die Vorinstanz im Übrigen auch die Frage der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers, auf deren Klärung er ein Recht habe.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde an ihrer eritreischen Staatsan-
gehörigkeit festgehalten. Diesbezüglich werde Beweis offeriert. Sie stehe
nämlich inzwischen mit ihrem leiblichen Vater in Kontakt, der in K._______,
D._______, lebe. Er sei entsprechend durch die Schweizer Vertretung in
Addis Abeba zu seiner Identität zu befragen. Sodann seien weitere Unter-
suchungsmassnahmen, insbesondere eine Echtheitsprüfung des Identi-
tätsausweises des Vaters sowie eine DNA-Analyse, durchzuführen. Auf-
grund der damit feststehenden eritreischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin sei jedenfalls klar, dass sie den Übergriffen in E._______
nicht durch eine Ausreise in ihren Heimatstaat hätte ausweichen können.
Die Beschwerdeführerin sei ferner von einer Fachfrau ergänzend zu befra-
gen, da sie aufgrund ihres Analphabetismus und als Opfer von sexueller
Gewalt während der BzP und der Anhörung zur Befragerin kein Vertrau-
ensverhältnis habe aufbauen können. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Praktiken unterworfen ge-
wesen sei, welche als eine Art Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 EMRK
anzusehen seien. Die Vorinstanz habe es aber versäumt, die diesbezüglich
geforderten Untersuchungsmassnahmen einzuleiten.
5.3 In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 hielt das SEM fest, pra-
xisgemäss würden Kinder ab 14 Jahren oder Kinder, die eigene Asylgründe
geltend machten, zu ihren Asylgründen angehört. Beide Voraussetzungen
seien im Fall des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids nicht
gegeben gewesen, weswegen er nicht angehört worden sei. Bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei nicht die Situation in der
Schweiz, sondern die zu erwartende Situation im Heimatland Äthiopien
massgebend. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer wäh-
rend seinem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz gut eingelebt
und adäquat verhalten habe, stelle kein Hindernis für den Wegweisungs-
vollzug dar.
5.4 Im Rahmen der Replik vom 16. Dezember 2015 wiesen die Beschwer-
deführenden erneut auf das Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung
hin beziehungsweise wiederholten sie im Wesentlichen das zuvor bereits
Dargelegte.
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Seite 10
6.
6.1 Zu Recht hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, die Beschwerdefüh-
rerin vermöge die von ihr geltend gemachte Sachlage nicht glaubhaft dar-
zutun. Es kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, die diese Qualifizierung zutreffend be-
gründen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen
auch weitere Unstimmigkeiten. So ist unter anderem ihr Vorbringen, ihre
Pflegemutter habe aus dem Erlös, den sie aus dem Verkauf ihrer Bar ge-
zogen habe, die Reisekosten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
bezahlt nicht vereinbar mit der geltend gemachten Zwangssituation/Leibei-
genschaft, in der sie bei dieser Pflegemutter über Jahre hinweg gelebt
habe. Die Erklärung, die Pflegemutter habe ihr etwas Gutes tun wollen und
ein schlechtes Gewissen gehabt (A13/8f. F58ff.) überzeugt jedenfalls nicht.
Bezeichnenderweise hatte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der
BzP nichts Ähnliches vorgebracht, vielmehr im Hinblick auf eine mögliche
Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren angegeben, der Schlepper
habe ihr von Anfang an versprochen, sie werde in die Schweiz gebracht,
dafür habe sie auch bezahlt.
Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung wird geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund ihres Analphabetismus und insbesondere
der massiven sexuellen Übergriffe und der Zwangssituation, in der sie über
Jahre hinweg in E._______ gelebt habe, nicht in der Lage gewesen, im
Rahmen der Befragungen Vertrauen aufzubauen. Es wird deshalb der An-
trag auf ergänzende Befragung durch eine Fachfrau beantragt. Diesbezüg-
lich ist anzumerken, dass das SEM – vermutlich aufgrund der Aussage der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, sie sei vergewaltigt worden (A6/8
F7.01) zu Recht eine Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt hat. Da-
mit ist sie ihren Verfahrenspflichten in Bezug auf geschlechtsspezifische
Verfolgungsvorbringen nachgekommen (vgl. BVGE 2015/42). Den Proto-
kollen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass im Rahmen der
Befragungen eine ungünstige Atmosphäre geherrscht hätte, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätte, über das von ihr Erlebte zu berich-
ten. Sowohl die Befragerin als auch die Hilfswerksvertreterin haben wie-
derholt und behutsam versucht, von der Beschwerdeführerin konkretere
Angaben zu erhalten, die Befragerin fügte auch immer wieder erklärend
an, weshalb sie diese Fragen stellen müsse (vgl. A13/8 F63, A13/14 F144,
F146f., A13/16 F166ff.). Auch dort, wo die Antworten oberflächlich, unstim-
mig oder ausweichend ausgefallen sind, entsteht nicht der Eindruck, dies
liege an einem entsprechenden Leidensdruck (vgl. u.a. A13/13 F130ff.,
A13/16 F161, F163, A13/13). Schliesslich hatte die Hilfswerksvertreterin
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Seite 11
keine Einwände anzubringen. Alleine aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin auf die Frage hin, ob sie weitere Gründe habe, welche
gegen eine Rückkehr in den Staat, aus dem sie herkomme, sprächen, wei-
nend antwortete (A13/17 F172), kann nicht geschlossen werden, der Sach-
verhalt habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend abgeklärt
werden können beziehungsweise, dies sei dem SEM anzulasten, weil es
seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Vorbringen
wird denn auf Beschwerdestufe auch nicht substantiell dargebracht, son-
dern der Rechtsvertreter begnügt sich damit, auf zahlreiche gesetzliche
oder konventionsrechtliche Bestimmungen zu verweisen, die vorliegend
zur Anwendung kämen.
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft darzu-
tun, insbesondere sei ihre eritreische Herkunft nicht glaubhaft gemacht und
sie sei vermutungsweise Äthiopierin, die versuche, ihre wahre Identität und
Nationalität zu verheimlichen. Für die Vermutung, sie sei äthiopischer Her-
kunft sprechen im Übrigen die Angaben der Beschwerdeführenden beim
Ausfüllen des Personalienblattes und auch noch jene anlässlich der BzP,
wo sie angegeben hatte, in G._______ registriert gewesen zu sein. Auch
der Umstand, dass ihre Mutter Äthiopierin gewesen sei (A6/5 F.3.03, A13/9
F78f.) stützt diese Annahme. Dem Antrag in der Beschwerde, der Vater der
Beschwerdeführerin sei zu seiner, und damit indirekt auch zur Identität der
Beschwerdeführerin zu befragen und es seien weitere Untersuchungen an-
zuordnen, wie etwa eine DNA-Analyse, ist bereits durch den Umstand,
dass der Kontakt nicht mehr bestehe (vgl. Eingabe vom 21. Juli 2017) die
Grundlage entzogen. Er wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil der
Sachverhalt – soweit vom SEM respektive vom Bundesverwaltungsgericht
zu verantworten – als hinreichend erstellt gelten kann.
6.2 Auch was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Über-
griffe in E._______ betrifft, verweist das SEM zu Recht auf vage Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin, die sich, wie bereits dargelegt, nicht etwa
mit einer nicht angemessenen Befragungssituation erklären lassen. Auf
Beschwerdestufe wird in materieller Hinsicht nichts Substantielles nachge-
reicht. Insgesamt soll zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, an
den von ihr geltend gemachten Umständen erhebt das SEM aber zu Recht
Zweifel. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der für E._______ geltend ge-
machten Vorbringen erweisen sich diese aber in asylrechtlicher Hinsicht
nicht als relevant, weil die dort geltend gemachte Verfolgung, wie das SEM
E-6279/2015
Seite 12
ebenfalls zu Recht festhält, damit in einem Drittstaat erfolgt ist beziehungs-
weise droht. Das Argument, nachdem die Beschwerdeführerin Eritreerin
sei, könne sie der Verfolgung nicht in ihren Heimatstaat ausweichen, ver-
mag mit der Bestätigung der Unglaubhaftigkeit dieser Herkunft nichts zu
bewirken.
7.
7.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass sämt-
liche Vorbringen, die darauf abzielen, die Asylbehörden hätten seine (…)
Staatsbürgerschaft abzuklären und gar bei der Suche nach dem Vater un-
terstützend mitzuwirken offensichtlich den Verfahrensgegenstand spren-
gen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.2 Des Weiteren wird festgestellt, dass sich in Bezug auf den Beschwer-
deführer keine Asylgründe aus den Akten ergeben. Weder hat seine Mutter
im Rahmen ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens solche geltend gemacht
noch wird auf Beschwerdestufe irgendwo deponiert, der Beschwerdeführer
sei in Äthiopien, wo er seit seiner Geburt respektive ab ungefähr seinem
(…) Lebensjahr bei einer Pflegefamilie gelebt habe, im Sinne von Art. 3
AsylG gefährdet gewesen beziehungsweise habe künftig eine solche Ge-
fährdung zu befürchten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, der Sohn
habe der Beschwerdeführerin erzählt, es sei ihm bei der Pflegefamilie gut
gegangen, er habe gegessen, getrunken und sei mit den Kindern der Fa-
milie zur Schule gegangen (A13/19 F132ff.).
7.3 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und ruft insbesondere Art. 12 KRK an. Zu Unrecht sei er als
urteilsfähiger Minderjähriger nämlich nicht angehört worden.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung
zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels
bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu
geben ist, in allen seine persönlichen Interessen berührenden Gerichts- o-
der Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah-
rensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum An-
hörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schwei-
zer Recht nicht, die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 12 KRK wurde
durch das Bundesgericht jedoch anerkannt. Allerdings gilt gemäss seiner
Praxis kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung, sondern
eine solche in angemessener Weise ist ausreichend. In der Regel genügt
E-6279/2015
Seite 13
es, wenn die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Ver-
fahren eingebracht werden. Eine gesonderte Anhörung des Kindes ist ins-
besondere dort angezeigt, wo die Interessen des Kindes sich nicht mit je-
nen der Eltern beziehungsweise des Elternteils decken (vgl. BVGE
2012/31 E. 5.2.1 f., m.w.H.).
Zwar wäre, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sach-
verhaltes ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist,
eine Befragung des Beschwerdeführers unter Umständen naheliegend ge-
wesen. Eine Verfahrensverletzung ist darin aber nach einer Prüfung aller
wesentlichen Elemente nicht zu sehen und auf eine gesonderte Anhörung
des Beschwerdeführers durfte verzichtet werden. Es ergibt sich aus den
Akten, dass er zusammen mit seiner Mutter das Herkunftsland verlassen
hat. Als letzte Wohnadresse auf dem Personalienblatt hat er dieselbe an-
gegeben wie seine Mutter ([…], A1/2 und A5/2). Anlässlich der BzP gab die
Beschwerdeführerin dann an, an dieser Adresse in G._______ registriert
gewesen zu sein (A6/10 F2.01). Zwar sind ihre Angaben zu den Lebens-
verhältnissen ihres Sohnes in G._______ dann relativ spärlich ausgefallen.
Immerhin lässt sich ihnen entnehmen, dass er dort seit kurz nach seiner
Geburt (A13/19 F8) respektive seit seinem (…) Lebensjahr (A13/19 F32)
und bis zur Ausreise zusammen mit der Mutter in einer Familie mit anderen
Kindern aufgewachsen ist, wo es ihm gut gegangen sei, auch habe er die
Schule besucht. In Bezug auf allfällige eigene Asylgründe ihres Sohnes
macht sich nichts geltend. Nachdem sie ihre eigenen Asylgründe aber ein-
zig und alleine auf E._______ beschränkt und immerhin angibt, dem Be-
schwerdeführer sei es in G._______ gut gegangen, durfte das SEM an-
nehmen, der Beschwerdeführer mache keine eigenen Asylgründe geltend.
Bezeichnenderweise bringt er ja bis heute, abgesehen von der formellen
Rüge, keinerlei solche Gründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG vor. Vor-
liegend vertritt die Mutter ferner dieselben Interessen wie ihr Sohn, einen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz nämlich, sei dies nun unter dem Titel Asyl
oder vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer lebt seit der gemeinsa-
men Einreise zusammen mit seiner Mutter an derselben Adresse und nir-
gends ist den Akten zu entnehmen, dass es Gründe gäbe – denkbar etwa
Kindesschutzmassnahmen –, die an einer Gleichläufigkeit der Interessen
oder der Fähigkeit der Mutter, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen,
zweifeln liessen. Vielmehr bestätigen die Eingaben zur erfolgreichen schu-
lischen aber auch weiteren Entwicklung des Beschwerdeführers gerade
die Annahme, seine Interessen würden von seiner Mutter gut wahrgenom-
men. Damit kann davon ausgegangen werden, der Standpunkt des Be-
schwerdeführers sei mit den Ausführungen seiner Mutter hinreichend zum
E-6279/2015
Seite 14
Ausdruck gekommen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1158/2014 vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern,
zumal es sich dort um einen nicht mit der vorliegenden Konstellation ver-
gleichbaren Einzelfall handelt.
Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es auch unterlassen, ander-
weitig weitere Abklärungen im Sinne von EMARK 1998 Nr. 13 vorzuneh-
men, verkennt der Rechtsvertreter, dass sich dieser Entscheid auf unbe-
gleitete Minderjährige bezieht, weshalb er im vorliegenden Fall nicht ein-
schlägig ist.
8.
8.1 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensmängel vor, die zu einer
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, zu weiterer Abklärung des Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung führen würden. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
8.2 Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingsei-
genschaft weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Das SEM hat
diese zu Recht verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-6279/2015
Seite 15
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen. Die betroffene Person hat die Fol-
gen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr spre-
chen.
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, der Grundsatz der Nicht-Rück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat, namentlich Äthiopien, dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug nicht landesweit als unzulässig er-
scheinen.
Soweit auf Beschwerdestufe vorgebracht wird, ein Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin tangiere Art. 4 EMRK, ist diesem Vorbringen
E-6279/2015
Seite 16
bei einer Wegweisung nach Äthiopien die Grundlage entzogen, werden
doch die diesbezüglichen Vorbringen – unabhängig von ihrer Glaubhaf-
tigkeit – im Zusammenhang mit E._______ geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.2
11.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2.2 Der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt
es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens
in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regie-
rung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem
auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Aus-
nahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands
wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Personen verhaf-
tet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwi-
schen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerzie-
hungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014
vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthio-
pische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu
verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of
Emergency for additional four months, 30.03.2017 /english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofe-
mergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 31.10.2017). Die
Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz
des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es
auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch
keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher
Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, >, ab-
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Seite 17
gerufen am 31.10.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situa-
tion weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumut-
bar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenz-
grundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie
ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich. Zu berücksichtigen ist gegebe-
nenfalls die schwierige sozioökonomische Situation von alleinstehenden
Frauen (BVGE 2011/25 E. 8.4f.) sowie, wenn Kinder von einem Wegwei-
sungsvollzug betroffen sind, das Kindeswohl (BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
11.2.3 Vorauszuschicken ist, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass
die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine
detaillierte Prüfung der individuellen Umstände, mit denen sie und ihr Sohn
bei einer Rückkehr nach Äthiopien konfrontiert sein werden, verunmöglicht.
Immerhin ist gestützt auf ihre Angaben und sämtlicher vorliegender Akten
davon auszugehen, dass sie in G._______ als Tochter äthiopischer Eltern
(dies gilt zumindest für ihr Geburtsjahr […] auch für den Vater) geboren ist,
dort wohl auch lange Zeit gelebt hat und registriert war. Zwar gibt sie an,
Analphabetin zu sein, daran sind aber berechtigte Zweifel angebracht; dies
bereits angesichts der festgestellten in mannigfacher Hinsicht unglaubhaf-
ten Angaben. Konkret gefragt, wie sie denn den Personalienbogen ausge-
füllt habe, gab sie sodann – entgegen dem, was aus diesem Bogen her-
vorgeht – an, jemand habe ihn für sie ausgefüllt (A13/9 F77). Zu den
Sprachkenntnissen gab sie an, nebst ihrer Muttersprache Amharisch ver-
füge sie über mittlere Kenntnisse in der französischen und wenige Kennt-
nisse in der englischen und italienischen Sprache; Tigrinya höre sie nur
(A6/10 F1.17.04). Das mutet für eine Analphabetin zumindest seltsam an.
Zu sozialen Verbindungen in Äthiopien lässt sich feststellen, dass in Bezug
auf Verwandte ihrer Eltern zumindest von der Familie ihrer Mutter, nament-
lich einer Tante, J._______, die Rede ist (A6/5 F3.03). Ferner fällt insbe-
sondere die Pflegefamilie ins Gewicht, in welcher der Beschwerdeführer
aufgewachsen und in jeder Hinsicht gut aufgehoben gewesen sei. Dabei
solle es sich um Bekannte oder Verwandte der Pflegemutter handeln, die
ihrerseits eine Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Schliesslich ist aufgrund der Akten nicht von der Hand zu weisen, dass die
Beschwerdeführerin vermutlich Zugang zu finanzieller Unterstützung hat,
sei dies nun über ihre Pflegemutter, die, je nach Version, die gesamte Aus-
reise der Beschwerdeführenden finanziert habe. Ergänzend kann auf die
Bemerkung der Vorinstanz zur Rückkehrhilfe verwiesen werden. Schliess-
lich geht aus den Akten nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten gesundheitlichen
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Seite 18
Beschwerden heute noch aktuell wären. Ein Vollzug der Wegweisung der
heute (…)-jährigen Beschwerdeführerin, nach Äthiopien ist, soweit auf-
grund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht überhaupt prüfbar, als zumut-
bar zu erachten.
Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung von Mutter und Sohn nach G._______ als zumutbar. Zum ei-
nen ist von einem intakten Mutter-Sohn Verhältnis auszugehen, zum ande-
ren von engen sozialen Anknüpfungspunkten – insbesondere zur Pflege-
familie des Beschwerdeführers – in G._______. Aus den verschiedenen
Eingaben auf Beschwerdestufe geht tatsächlich eine gute und problemlose
(Weiter-) Entwicklung des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die
Schweiz hervor. Die obligatorische Schulzeit hat er inzwischen abge-
schlossen, und er besuche eine einjährige berufsvorbereitende Schule.
Diese gute Entwicklung ist zweifellos nicht selbstverständlich und lobend
anzuerkennen. Auch dürfte es für den Beschwerdeführer nicht einfach
sein, sich, nachdem er offenbar auch gut in der Lage sei, sich altersent-
sprechend ein eigenes soziales Umfeld aufzubauen, in G._______ wieder
einzuleben. Dennoch ist in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen,
dass er dies mit Unterstützung seiner Mutter, die ihre Unterstützungspflicht
auch in der Schweiz offenkundig wahrgenommen hat, gelingen wird. Ent-
scheidend fällt ins Gewicht, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist,
und auch nicht geltend gemacht wird, weshalb der Beschwerdeführer nicht
auf die Pflegefamilie, in der er bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist,
zusammen mit deren Kindern, wird zählen können. Ferner wird er, wie ge-
sagt, nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Mutter, in einen ihm und
seiner Mutter, auch nach gut fünf Jahren Auslandaufenthalt, vertrauten kul-
turellen Umkreis zurückkehren. Es darf auch angenommen werden, dass
ihm die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse bei einer Wiedereingliede-
rung helfen werden, sei dies bei einer schulischen Weiterbildung, sei es bei
einer beruflichen Tätigkeit. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gilt
es auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen, die auch in Form von
Eingliederungsprojekten bestehen kann, die individuelle Massnahmen in
den Bereichen Arbeit, Ausbildung, Wohnraum oder je nach Bedarf in ande-
ren Bereichen beinhalten.
11.2.4 In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage erweist sich der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als zumutbar.
E-6279/2015
Seite 19
11.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 10. November 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung jedoch gutgeheissen und von einer Veränderung, in den
finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden ist nicht auszugehen,
weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: