B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6280/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Afghanistan – eige-
nen Angaben gemäss am 14. August 2018 via Flugzeug von Athen über
den Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste,
dass er am 18. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte und am 24. September 2018 zu seiner
Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass er dabei vorbrachte, er habe sein Heimatland vor etwa fünf Jahren
verlassen und sich zunächst ein Jahr im Iran aufgehalten, danach sei er
nach Griechenland gereist und sei dort als Flüchtling anerkannt worden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer mitteilte, er wolle nicht nach Griechenland zu-
rückkehren, nachdem er dort zu Unrecht etwa ein Jahr lang inhaftiert ge-
wesen sei,
dass er weiter vorbrachte, in Griechenland gebe es für junge Männer keine
Arbeit,
dass ihm das SEM gestützt auf seine Aussagen und gestützt auf einen Eu-
rodac-Treffer (europäische Fingerabdruck-Datenbank) mit Schreiben vom
26. September 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährte,
dass das SEM die griechischen Behörden am 1. Oktober 2018 gestützt auf
das Abkommen vom 28 August 2006 zwischen dem schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rücküber-
nahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zusätzlich
vorbrachte, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort
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von afghanischen Landsmännern – wegen diesen sei er vor fünf Jahren
aus Afghanistan geflohen – erkannt und bedroht worden sei,
dass die griechischen Behörden mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 dem
SEM mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2016 in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über einen Aufent-
haltstitel mit Gültigkeit bis zum 2. Januar 2020,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 – eröffnet am 1. No-
vember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat
habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt worden sei, und sich die griechischen Behörden am 16. Oktober
2018 bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, nachdem er
in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen
sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser
Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach Griechenland zurück-
kehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2018 (Datum
Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]),
dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]),
dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materi-
ellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Grie-
chenland aufgehalten hat und er dort gemäss eigenen Aussagen und ge-
mäss einem Eurodac-Abgleich am 28. Dezember 2016 als Flüchtling aner-
kannt worden war,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland
droht,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat,
dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatliche
Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zu-
gänglich gewesen wäre respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich
wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen,
dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge ein Jahr in
Griechenland inhaftiert gewesen sein soll, die griechischen Behörden ihn
jedoch freigelassen haben sollen, sobald sie von seiner wahren Identität
erfahren haben sollen,
dass der Beschwerdeführer – sollte er sich durch die griechischen Behör-
den ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen – an die dafür zuständi-
gen Stellen gelangen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde so-
wie die eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht zu ändern ver-
mögen,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen
und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wo-
nach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische
Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum,
zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung,
dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehen-
den Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern,
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dass ferner mit dem SEM festzustellen ist, dass soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen mögen und die dortige
Bevölkerung generell betreffen, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Griechenland sprechen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj