Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6281/2011
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
alle vertreten durch E._______, Anlaufstelle
Baselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 6.
September 2011 illegal in die Schweiz einreisten und hier gleichentags
Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 3.
Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
zunächst das Datum der Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit dem 7. Juli
2010 angab und sämtliche Fragen nach allfälligen früheren
Auslandaufenthalten und Asylverfahren verneinte, ihre Angaben auf
Vorhalt daktyloskopischer Auswertungen in Italien (EurodacTreffer vom
[…] August 2006) und Schweden (EurodacTreffer vom […] Januar 2007
und vom […] Januar 2008) jedoch im Sinne nachstehender Ausführungen
berichtigte,
dass sie das Asylgesuch für sich und ihre Kinder im Wesentlichen mit der
langen Dauer des Militärdienstes in Eritrea, ihrer im Militärdienst
eingetretenen ersten Schwangerschaft und der Inhaftierung ihres religiös
angetrauten Mannes begründete, welche Umstände das Paar im Juli
2006 zur Ausreise bewogen hätten,
dass sie am (…) Juli 2006 in Italien aufgegriffen worden seien, in der
Folge Asylgesuche eingereicht und eine einstweilen einjährige
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, jedoch im Januar 2007 weiter
nach Schweden gereist seien, wo sie und ihr Partner um Asyl ersucht
hätten und sie ihr erstes Kind geboren habe,
dass sie im September 2007 von Schweden nach Italien zurückgeschickt
worden seien, wo sie jedoch unter den schlimmen Zuständen gelitten
hätten,
dass die Familie im Januar 2008 erneut nach Schweden gereist sei, um
dort ein zweites Mal um Asyl nachzusuchen und ihre schwierige Lage in
Italien geltend zu machen,
dass sie im September 2008 (…) von Schweden wiederum nach Italien
zurückgeschickt worden seien und dort ohne Zukunftsperspektiven erneut
auf der Strasse beziehungsweise mit Unterstützungsleistungen der
Caritas gelebt hätten, wobei sich ihr Mann während ihrer dritten
Schwangerschaft aus Verdruss von der Familie getrennt habe und seither
unauffindbar sei,
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dass sie sich in dieser Situation (…) zur Weiterreise in die Schweiz
entschieden habe, da hier die Menschenrechte beachtet würden,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens oder Schwedens in
Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass sie dabei erklärte, keine Einwände gegen eine
Verfahrenszuständigkeit Schwedens zu haben, jedoch mit ihren Kindern
nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil sie dort wieder Obdach und
Perspektivlosigkeit erwarteten,
dass das BFM am 18. Oktober 2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin
IIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welches die
italienischen Behörden unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am
14. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 6. September 2011 nicht eintrat, deren
Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und ferner
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin
IIVerordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig, zumal die den italienischen Behörden
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gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Übernahmeersuchen (Art. 20 Abs.
1 Bst. c DublinIIVerordnung) am 2. November 2011 unbenützt ablief,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Mai 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels
zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs keine Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien begründeten, da gemäss DublinIIVerordnung alle Dublin
Staaten eine adäquate Unterbringung von Asylsuchenden zu
gewährleisten hätten, Italien die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 (mit zahlreichen Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylsuchenden) unterzeichnet und beanstandungslos umgesetzt habe,
und im Übrigen nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche
Hilfsorganisationen Betreuungsdienste leisteten,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2011
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
beziehungsweise zur Anhandnahme des Asylgesuchs
zuständigkeitshalber sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer
vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung den bislang geltend gemachten Sachverhalt
bekräftigen und ihn insofern ergänzen, als das erstgeborene Kind "durch
die Fluchtgeschichte der Familie und die Umstände in Italien
traumatisiert" sei und womöglich an "frühkindlichen
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Entwicklungsstörungen" leide, welche Umstände vertiefter ärztlicher und
psychiatrischer Abklärungen in der Schweiz bedürften, die in Italien nicht
durchführbar seien und deren Ergebnis somit abzuwarten sei,
dass ebenso die alleinstehende Beschwerdeführerin einer sehr grossen
Anspannung und Belastung ausgesetzt sei, was sich auch auf das
"Familiensystem" auswirke,
dass die Unterbringungs, Betreuungs und Erwerbssituation in Italien in
Anbetracht zahlreicher Berichte (insb. SFH, ProAsyl, jussbuss
Norwegen, Tageszeitung "Junge Welt") und einzelner
Verwaltungsgerichtsurteile aus Deutschland ungenügend, unhaltbar und
teilweise menschenunwürdig sei,
dass darunter vorab besonders verletzliche Personen wie die
Beschwerdeführenden in erhöhtem Masse zu leiden hätten und die
Rückführungsfolgen verheerend sein könnten, zumal keine staatliche
Existenzsicherung geboten werde und weder Unterstützungsleistungen
für Nahrung und Unterkunft noch Integrationsmassnahmen noch ein
gesicherter Zugang zum Gesundheitswesen gewährleistet seien,
dass somit für die Familie eine konkrete und unmittelbare Gefährdung
bestehe und – vorab in Berücksichtigung des Kindeswohls – eine
Rückführung nach Italien unzumutbar, wenn nicht gar völkerrechtswidrig
sei, weshalb vorliegend das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21.
November 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass keine derartige Ausnahme vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVerordnung (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit
des Landes mit bereits bestehender Asylantragshängigkeit) am 2.
November 2011 durch Stillschweigen (Verfristung nach Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVerordnung) zugestimmt haben und Italien für die
Durchführung der Asyl und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die erwähnte gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit vom BFM
zutreffend erkannt und von Italien auch akzeptiert wurde und deren
grundsätzliche Anwendbarkeit im Übrigen seitens der
Beschwerdeführenden nicht bestritten wird,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen und vorab das
Non RefoulementGebot halten,
dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort
grundsätzlich gewährleistet ist,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
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ausgesetzt sein können, zumal die italienischen Behörden seit geraumer
Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen
Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei
den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen, zu denen die
Beschwerdeführenden (alleinstehende Mutter mit drei Kindern im
Vorschulalter) zu zählen sind, bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht,
allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in
Italien zu erhalten,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle ihnen an
staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen
können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
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dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
erstgeborenen Kindes in ihrem Bestehen und jedenfalls in der
behaupteten Schwere erheblich in Frage zu stellen sind, da im ganzen
bisherigen Verfahren entsprechende Vollzugshindernisse auch nicht
ansatzweise (vgl. im Gegenteil Aktenstück A1 Rückseite am Ende),
sondern erst als Reaktion auf den vor wenigen Tagen ergangenen
Nichteintretensentscheid des BFM geltend gemacht wurden und auf
blossen vagen Vermutungen beruhen,
dass auch die schwedischen Behörden bei ihren
Rückführungsanordnungen nach Italien keine zureichenden
medizinischen oder anderweitigen Hindernisse bei den
Beschwerdeführenden festgestellt haben,
dass die in der Beschwerde als wesentliche Ursache der behaupteten
Traumatisierung und Entwicklungsstörung beim erstgeborenen Kind
erwähnte "Fluchtgeschichte" erheblich anzuzweifeln ist, da es die Flucht
aus dem Heimatland mangels eigener Existenz gar nicht erleben konnte,
dass selbst unter hypothetischer Annahme von psychischen Problemen
und Entwicklungsstörungen beim erstgeborenen Kind die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts dennoch nicht angezeigt wäre, da nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische und
psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend
gewährleistet ist,
dass der blosse Umstand einer in der Schweiz womöglich ebenso gut
oder besser verfügbaren Behandlung nicht die Anrufung des Kindeswohls
im Hinblick auf den weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigt, solange
das Wohl des Kindes wie vorliegend auch im Zuständigkeitsland Italien
erreicht und beibehalten werden kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur Annahme einer
existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin und mithin zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO besteht,
dass auch die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte und (für
die Schweiz nicht präjudiziellen) ausländischen Gerichtsurteile nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin
Rückführungen vulnerabler Personen (insbesondere alleinstehende
Mütter mit Kindern; ferner gesundheitliche Angeschlagenheit) nach Italien
die Anforderungen für einen Vollzugsverzicht regelmässig hoch gesetzt
und auf Fälle mit ausgewiesenen komplexen Krankheitsbildern und
Behandlungserfordernissen, kombiniert mit weiteren
Verletzlichkeitselementen, beschränkt sind (vgl. beispielsweise die
letzthin ergangenen Urteile E4053/2011 vom 12. Oktober 2011 [dort
betreffend einen nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffenen
Nichteintretensentscheid, jedoch mit ausführlicher Auseinandersetzung
mit medizinischen Rückkehrhindernissen in E. 7.2.4.], D5341/2011 vom
3. Oktober 2011, D4974/2011 vom 14. September 2011, D2872/2011
vom 25. Mai 2011),
dass es im Übrigen im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden ist, im Hinblick auf eine Dublin
Rückführung den konkreten Nachweis einer Integrations und
Erwerbssicherung mit garantierter Gesundheitsversorgung und positiven
Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführenden in Italien zu leisten,
dass der Nachweis einer nicht existenzsichernden Situation im Drittland
von den Beschwerdeführenden individuell zu erbringen ist, was ihnen
vorliegend offensichtlich nicht gelungen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt
verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl.
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BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft
wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: