B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6281/2018
Ur t e i l vom 1 2 . N o vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2,
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 3,
alle Sri Lanka,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in
Zürich zugewiesen und ihnen für das Verfahren eine Rechtsvertretung der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich
beigegeben wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 4. Juli 2018 im VZ Zürich
summarisch zur Person und zum Ausreiseweg befragt wurden,
dass sie dabei angaben, sie hätten Sri Lanka am 11. September 2003 ver-
lassen und hätten seither in Italien gelebt, der Ehemann beziehungsweise
Vater würde weiterhin dort leben,
dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 9. Juli 2018 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens ge-
mäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtli-
chen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) sowie zur Wegweisung gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 dabei angab, sie und ihre Kinder würden in
Italien über eine Aufenthaltsbewilligung und der Ehemann über eine Ar-
beitsbewilligung verfügen, mit der italienischen Regierung hätten sie keine
Probleme,
dass sie sich jedoch vom Ehemann distanziert habe, da er sie nicht gut
behandle, eine Trennung aber negative Konsequenzen für sie und ihre Kin-
der hätte,
dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie könne wegen ihres Vaters nicht
nach Italien zurückkehren, falls sich die Mutter scheiden liesse, würde die
tamilische Gemeinschaft schlecht über sie reden,
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dass sie zudem letztes Jahr eine (…) zur Anzeige gebracht habe, dieser
zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei und sie wegen der negativen
Erinnerungen nicht mehr habe zu Hause bleiben wollen,
dass das SEM am 16. Juli 2018 die italienischen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 13. September 2018
(für die Beschwerdeführerin 1) und am 18. Oktober 2018 (für die Be-
schwerdeführerin 1 und die Kinder) explizit zustimmten,
dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 24. Oktober
2018 der Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch
und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitet wurde, wo-
rauf diese am 26. Oktober 2018 eine Stellungnahme – insbesondere zur
Traumatisierung der Beschwerdeführerin 2 wegen (…) und der Reaktion
des Vaters, wenn er es erfahre – einreichte und das SEM darum ersuchte,
von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 29. Oktober 2018 für
beendet erklärte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das SEM
sei anzuweisen, eine neue Entscheidung zu treffen oder sich für das vor-
liegende Verfahren als zuständig zu erachten, ihnen sei Asyl zu gewähren
oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh-
rung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht
des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
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dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antrag-
steller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten,
wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juli 2018 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Sep-
tember 2018 und 18. Oktober 2018 zustimmten, womit die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, die Beschwerdefüh-
rerin 2 wolle Distanz zu ihrem Onkel schaffen, die Beschwerdeführerin 1
sich von ihrem Ehemann trennen und sie hätten Angst vor einer Verstos-
sung durch die Familie, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahme-
richtlinie] ergeben,
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 18. Oktober 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe
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als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbrin-
gung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert ha-
ben ("nucleo familiare"),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2016/2 eingehend zu
den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist,
dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens-
und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit
einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerech-
ten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend kon-
kretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen
gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass weiter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Be-
hörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum
Asylverfahren verweigern würden und überdies kein Grund zur Annahme
besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Auf-
nahme- und Verfahrensrichtlinien zustehenden Lebensbedingungen vor-
enthalten,
dass die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, es gehe ihr psychisch sehr
schlecht, sie sei überfordert und ihre Tochter habe schon sehr viel Schlim-
mes erlebt,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige
und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die
zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer
führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10),
dass dies im vorliegenden Fall auf die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie)
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdefüh-
renden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden können,
dass die Beschwerdeführenden nicht angeben, sie hätten in Italien um me-
dizinische Hilfe gebeten und eine solche sei ihnen verweigert worden oder
ihre Krankheiten könnten in Italien nicht behandelt werden,
dass sie auch nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird,
dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch unter Berücksichti-
gung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ergibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Gericht die Tragik der der Beschwerdeführerin 2 widerfahrenen
(…) nicht verkennt und ihr Wunsch, Distanz zwischen sich und ihren Onkel
zu bringen, verständlich ist,
dass die italienischen Behörden willens und in der Lage sind, sie in geeig-
neter Weise zu schützen und den Täter zur Rechenschaft zu ziehen, ihr
diesbezüglich der notwendige Schutz bereits gewährt wurde und der Täter
eine zehnjährige Haftstrafe zu verbüssen hat,
dass, was die erwähnten Drohbriefe des Onkels aus dem Gefängnis be-
trifft, es der Beschwerdeführerin 2 obliegt, dies den Behörden zu melden
oder erneut Anzeige zu erstatten,
dass der behördliche Schutz auch bei der Trennung der Beschwerdeführe-
rin 1 von ihrem Ehemann besteht und die Beschwerdeführenden im Übri-
gen nicht gezwungen sind, zum Ehemann beziehungsweise Vater zurück-
zukehren,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass das Asylverfahren nicht
geeignet ist, den Beschwerdeführenden den gewünschten Aufenthalt in
der Schweiz beziehungsweise ausserhalb Italiens zu ermöglichen,
dass es weiter angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: