Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-628/2011
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2011 auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte und am gleichen Tag im Flughafen um Asyl
ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 1. Januar 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
2. Januar 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen
vom 10. Januar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei
somalischer Staatsangehörigkeit und Muttersprache, stamme aus
B._______ (Provinz Geldadud, Somalia) und gehöre dem Clan der (…)
an,
dass er von Februar 2008 bis anfangs 2009 in Mogadischu (Quartier
C._______) und anschliessend bis zur Ausreise zusammen mit seiner
Ehefrau und drei Kindern im Flüchtlingslager Elasha Biyaha gelebt habe,
dass er im Krieg aufgewachsen sei, nie etwas lernen oder studieren
gekonnt und Somalia wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen
habe, hingegen nie Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt habe
oder politisch aktiv gewesen sei,
dass er Ende 2009 auf dem Weg zur Arbeit an einem Checkpoint von der
Hisbul Islam angehalten und verdächtigt worden sei, für die
Übergangsregierung zu spionieren, und dabei am Kopf verletzt und im
Intimbereich mit einem Metallstück misshandelt worden sei, weshalb er
noch heute Schmerzen habe,
dass er am 28. Dezember 2010 seine Heimat über den Flughafen von
Mogadischu verlassen habe und – mit Hilfe eines Schleppers – via
Dschibuti ein ihm unbekanntes Land erreicht habe, von wo aus er am
31. Dezember 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei,
dass er die Passkontrolle bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat mit
einem Dokument, welches er von seinem Schlepper erhalten habe,
passiert habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt
hat und gemäss Feststellung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten von
Nairobi (Kenia) kommend in die Schweiz gelangt ist,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere angab, er habe
noch nie über Dokumente verfügt und könne auch keine beschaffen,
dass die Daktyloskopie des Beschwerdeführers zweimal eine
Fehlermeldung bewirkte, da seine Fingerabdrücke aufgrund irreparabler
Hautdefekten nicht auswertbar sind (vgl. vorinstanzliche Akten A12/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet
gleichentags – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und
dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen des
Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Vollzug
der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich
erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 bei der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine
fremdsprachige Eingabe einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 – unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides – aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsgericht
am 28. Januar 2011 das Original der Beschwerdeschrift übermittelte,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags
via die Flughafenpolizei Zürich-Kloten fristgerecht eine Übersetzung der
Eingabe vom 21. Januar 2011 zukommen liess,
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dass er darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der
Beschwerde, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch als
formgerecht zu erkennenden Eingabe einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in seinen ausführlichen Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 111a
Abs. 2 AsylG) – offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers erkennt, namentlich seine zu
einem grossen Teil substanzarmen, oberflächlichen und ausweichenden
Angaben und insbesondere seine mangelhaften Kenntnisse über seinen
angeblichen Heimatort B._______ und seinen angeblich letzten Wohnort
Mogadischu,
dass vor diesem Hintergrund die angebliche Sozialisierung des
Beschwerdeführers in Somalia, die von ihm angegebene Identität und
seine Angaben zum Reiseweg als insgesamt unglaubhaft zu bewerten
seien,
dass zudem erstaune, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers
nicht auswertbar seien, und er auf Vorhalt keine schlüssige Begründung
dafür habe liefern können, was auf die absichtliche Manipulation seiner
Fingerkuppen schliessen lasse,
dass das BFM daraus folgerte, der Beschwerdeführer sei seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf seine Identität nicht
nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese zu
verschleiern versuche,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle
und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Schlüsse des BFM aufgrund der vorliegenden Akten als
zutreffend zu erkennen sind und hieran auch die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar an der geltend
gemachten Herkunft aus Somalia festhält und ergänzende Angaben zu
seiner Clan-Herkunft, zu seinem angeblichen Heimatort sowie zum
politischen Geschehen in Mogadischu macht, hingegen bezüglich
letzteren gleichzeitig einräumt, diese Informationen nach seiner Ausreise
aus Somalia erfahren zu haben,
dass er betreffend seinen Reiseweg ausführt, "seine Stadt" am 20.
Dezember 2010 verlassen zu haben, nach Mogadischu gegangen und
am 28. Dezember 2011 via Dschibuti und Nairobi in die Schweiz gereist
zu sein,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in
seinem bei der Vorinstanz gemachten Sachverhaltsvortrag zu erklären,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass weiter die Anordnung der Wegweisung rechtskonform ergangen und
zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und in
ihren Erwägungen insbesondere ausführte, dass aufgrund der
unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
davon auszugehen sei, dass an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine
Gefährdung bestehe, weshalb es ihm unbenommen sei, sich in den
Norden Somalias oder allenfalls in ein anderes Land zu begeben,
dass ferner die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden finde (Art. 8
AsylG) und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers vertiefter nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie in casu – seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung in
wesentlichen Punkten nicht nachgekommen sei beziehungsweise
versucht habe, die zuständigen schweizerischen Behörden über seine
tatsächliche Herkunft zu täuschen,
dass auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte angeschlagene
Gesundheitszustand nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den
Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen
sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen würden,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Norden Somalias noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar geltend macht,
er sei mit einer Waffe geschlagen worden und habe seither Probleme mit
den Nieren und Hoden, und habe Somalia auch verlassen, um Sicherheit
zu erlangen und medizinische Hilfe zu bekommen,
dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der erheblich erschütterten
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch als blosse
Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese
Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht
Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und der Unglaubhaftigkeit
seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in das tatsächliche
Herkunftsgebiet respektive in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1 S. 5 f.),
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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