Abtei lung V
E-6282/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6282/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus C._______ (Guinea-Bissau) stammende Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge im Alter von zwei Jahren zusammen
mit seinen Eltern nach Senegal ausreiste, dieses Land am 5. Januar
2007 verliess und über Tamba, Mali (Bamako), Burkina Faso und nach
Aufenthalten von ungefähr einem Monat in Niger und 15 Monaten in
Libyen auf dem Seeweg illegal nach Bari gelangte, wo er am 20.
Februar 2009 ein Asylgesuch einreichte,
dass er sich aussagegemäss nach einem Aufenthalt in einer Unter-
kunft für Asylbewerber in Bari ungefähr einen Monat im Quartier
D._______ (phonetisch) in Bari aufgehalten habe und von dort weiter
ins Quartier E._______ (phonetisch) gezogen sei, wo er sich bis zu
seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass er am 30. Juni 2010 mit dem Zug über Mailand illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er für das weitere Verfahren ins Transitzentrum (TZ) G._______
überführt wurde,
dass zwei Eurodac-Treffer vom 30. Dezember 2008 und vom 20. Feb-
ruar 2009 mit Italien für den Beschwerdeführer vorliegen,
dass das BFM am 22. Juli 2010 im TZ G._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimat- respektive Herkunftstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 22. Juli 2010 das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe in Italien
keine Arbeit, keine Unterkunft und niemanden, der ihm hinsichtlich
seiner Erkrankung helfen könne,
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dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
sowie die zwei Eurodac-Treffer am 27. Juli 2010 die italienischen
Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und
dieselben dazu bis zum Ablauf der Frist am 11. August 2010 keine
Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am
2. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und ihm die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, mit Italien würden zwei Eurodac-
Treffer vom 30. Dezember 2008 und vom 20. Februar 2009 vorliegen,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,
[SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gestützt
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 12. Februar 2011 zu erfolgen
habe,
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dass dem Beschwerdeführer dazu am 22. Juli 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich er-
klärt habe, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Italien weder
Arbeit, noch Unterkunft, noch jemanden gehabt habe, der ihm hin-
sichtlich seiner Erkrankung habe helfen können,
dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Frage der Zuständigkeit
Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern,
zumal Italien staatsvertraglich für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständig sei und sich vorliegend auch keine konkreten Hinweise er-
geben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zu-
ständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen in
Italien wenden könne, wie er dies aussagegemäss bereits getan habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010
– Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht be-
antragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu ge-
währen,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgelt -
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen, und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. September
2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons Luzern anwies, bis
zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 28. Dezember 2008 in
Italien eingereist ist und dort am 30. Dezember 2008 und am
20. Februar 2009 gemäss der Datenbank Eurodac daktyloskopisch er-
fasst wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 30. Juni 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
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auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend
geltend macht, in Italien erhalte er wegen seines Asylstatus keine
medizinische Versorgung,
dass er zudem verschiedenen Gefahren wie beispielsweise der Mafia
ausgesetzt sei, zumal er keine Unterkunft in Italien habe und auf der
Strasse leben müsse,
dass er aufgrund fehlender Papiere in Italien keine Arbeit habe,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt
hat – (vgl. etwa das Urteil das Bundesverwaltungsgerichts
E- 4510/2010 vom 13. Juli 2010) Asylsuchende in Italien dieselben
Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische
Staatsangehörige,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheit-
lichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
vorausgesetzt werden, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Ge-
fahr des Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3),
dass diese Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Italien ausgeschlossen werden und er sich – sofern notwendig – auch
dort behandeln lassen kann,
dass ferner davon auszugehen ist, das in Italien gestellte Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten Ver-
fahren geprüft worden,
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dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
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zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vor-
liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der auf-
schiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige
Instruktion gegenstandslos geworden sind,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offenzulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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