B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-6283/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 30. April 2010 verliess und über Frankreich und Italien am 28. Mai
2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. Juni 2011 im EVZ summarisch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am
14. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, ge-
stützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (s. S. 2
vorstehend) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig,
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist keine
Stellung genommen hätten,
dass somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständig-
keit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am
23. September 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. März 2012 zu erfol-
gen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 1. Juni 2011 kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung nach Italien darstelle,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2011 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an
die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, er-
sucht,
dass er gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis von B._______ vom 17. No-
vember 2011 zu den Akten reichte, welcher bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer (…) erlitten habe,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungs-
gericht mit Datum vom 22. November 2011 vorlagen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbe-
halt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 22. Juli 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist keine
Stellung genommen haben und somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 23. September 2011 an Italien übergegangen ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen nachträglich mit Schrei-
ben vom 4. November 2011 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in ei-
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nen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem geltend
macht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt,
dass das Gericht dazu festhält, dass schriftliche Verfügungen als solche
zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst werden muss, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BVGE
2007/30 E. 5.6),
dass in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden
müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Entscheid stützt,
dass die angefochtene Verfügung diesen Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht standhält,
dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um ein
Dublin-Verfahren handelt, bei welchem es einerseits einzig um die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens geht und anderseits kein
grosser Ermessensspielraum für die entscheidende Behörde besteht,
dass diese sich sodann nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, viel-
mehr sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann (BGE 126 I 102 f. E. 2b.),
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe er-
sichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der Fok
ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
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che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Italien be-
handelt werden können,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Vorausset-
zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und
deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls
– falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten
befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Aus-
übung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge, es seien der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
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hörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegen-
standslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls be-
stehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Amt für Migration des Kantons C._______ wird angewiesen, die ita-
lienischen Dublin-Behörden vor dem Vollzug in geeigneter Weise auf die
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen.
3.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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