Abtei lung V
E-6284/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende C._______,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom
26. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6284/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober
2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid
vom 19. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zuteilte,
dass gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons B._______
vom 10. Mai 2010 der Beschwerdeführer am 1. April 2010 den ihm
zugewiesenen Wohnort verlassen habe und seither unbekannten
Aufenthalts sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom
24. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer in der Folge durch die Polizei aufgefunden
und das Asylverfahren am 10. August 2010 wieder aufgenommen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2010 den
Beschwerdeführer wiederum dem Kanton B._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 den Zuweisungs-
entscheid entgegennahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 (recte: Verfügung vom
24. August 2010) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizugeben,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde explizit erhoben wird, indem der
Beschwerdeführer geltend macht, sein im Kanton C._______ lebender
Bruder sei krank und auf seine Hilfe angewiesen, weshalb es gegen
den Grundsatz der Einheit der Familie verstosse, wenn er nicht bei ihm
leben könne,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) das BFM dabei bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle
berücksichtigt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1
erfolgt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur
bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass, wie bereits erwähnt, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich der
von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grund-
sätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1
Bst. e AsylV 1 orientiert,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehun-
gen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesent-
liche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen,
zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch
zwischen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern-
familie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1
S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Per-
son, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-
lich um sie kümmert (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Bruder im
Kanton C._______ zu leben, überaus verständlich ist, sich aber aus
dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein
Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten
lässt,
dass der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig ist, dennoch seine
Beziehung zu seinem (...) Jahre älteren Bruder nicht unter den Schutz
der Kernfamilie fällt,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner baldigen Volljährigkeit
zugemutet werden kann, selbstständig zu leben, zumal er auch alleine
in die Schweiz reiste,
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dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht anzunehmen ist,
obwohl ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird,
dass es zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere
nicht genügt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner
Kindheit die Funktion seines blinden Vaters übernahm,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch geltend macht, sein
Bruder sei gesundheitlich angeschlagen und leide an (...) und (...),
weshalb er auf Hilfe angewiesen sei,
dass gemäss der durch die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) unter damals geltendem Recht begründeten Praxis zur
Familienvereinigung in der Regel vorausgesetzt wurde, dass der im
Ausland gebliebene Familienangehörige auf die Hilfe des in der
Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Verwandten angewiesen
sei, aber gleichzeitig auch festgehalten wurde, ausnahmsweise
könnten "besondere Umstände" gerade im umgekehrten Fall liegen,
indem die in der Schweiz lebende Person der Hilfe von
zurückgebliebenen Angehörigen bedürfe (vgl. EMARK 1994 Nr. 9),
dass diese Erkenntnisse in EMARK 2000 Nr. 4 (E. 5b) S. 42) zum
damaligen Art. 51 AsylG aufgenommen wurden,
dass in BVGE 2008/47 unter anderem auf die genannten zwei Urteile
verwiesen und zusammenfassend festgehalten wird, die Berufung auf
den Grundsatz der Einheit der Familie setze ein
Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4),
dass somit vorliegend auch zu prüfen ist, ob der Bruder des
Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf
die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist,
dass dies vorliegend zu verneinen ist, zumal die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers nicht
dazu führen, dass dieser notwendigerweise auf die physische
Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen ist und dauernd in
Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben müsste (vgl. EMARK
2000 Nr. 21 E. S. 201),
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dass die erforderliche medizinische Betreuung des Bruders des
Beschwerdeführers nicht zwingend durch den Beschwerdeführer
selbst gewährt werden muss, zumal diese auch durch Dritte erbracht
werden kann, sowie dies auch bis anhin durch die Spitex der Fall
gewesen ist,
dass bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme des Bruders
des Beschwerdeführers zwar festzuhalten ist, dass die Anwesenheit
des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss
haben würde, aus der Rechtsmittelschrift demgegenüber aber
hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit
fünfzehn Monaten medizinisch fachliche Hilfe erhalte,
dass sein Bruder auch diesbezüglich nicht zwingend auf die Betreuung
des Beschwerdeführers angewiesen ist, um seine Erfahrungen
verarbeiten zu können,
dass anzunehmen ist, dass auch in der Rechtsmittelschrift als
Beweismittel angebotene Arztberichte in diesen Fragen zu keinem
anderen Ergebnis führen dürften,
dass deshalb – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – diese
Beweismittel nicht abzuwarten beziehungsweise anzufordern sind (vgl.
EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84)
dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer
auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon
oder mittels gelegentlicher Besuche Kontakt mit seinem Bruder zu
pflegen,
dass vor diesem Hintergrund der Bruder des Beschwerdeführers auch
nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die
Hilfe eines anderen nahen Angehörigen angewiesen ist,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Be-
schwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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