B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6285/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2009 um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 23. April 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und verfügte anstelle des unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs am
28. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge,
die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich da-
zu zu äussern. Dessen Stellungnahme datiert vom 3. August 2011.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 19. Oktober 2011 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der BFM-Verfügung. Es sei ihm weiterhin wegen Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung von vollzugshindern-
den Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses, und um Einräumung eines Replik-
rechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners. Mit der
Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 22. Juli 2011, eine Honorarnote
vom 18. November 2011, Kopien eines undatierten Arbeitsvertrags (Gül-
tigkeit per 1. Juli 2009) und zweier aktueller Lohnabrechnungen sowie die
angefochtene Verfügung im Original eingereicht.
E.
Am 14. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die Anträ-
ge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein-
schliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ab
und forderte einen Kostenvorschuss ein. Dieser wurde am 8. Dezember
2011 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.3 Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung. Diese wurde vom BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht entzogen. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das dazu widersprüchliche
Begehren auf Anordnung vorsorglicher Unterlassungsmassnahmen ge-
genüber den Vollzugsbehörden sind mithin gegenstandslos (vgl. Feststel-
lung in der Zwischenverfügung vom 23. November 2011).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde angesichts der
von vornherein unbegründeten Beschwerde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Einräumung eines Rechts
zur Einreichung einer Stellungnahme zu allfälligen Stellungnahmen des
Beschwerdegegners erweist sich demzufolge als gegenstandslos.
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Seite 4
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug
der Wegweisung anordnete.
2.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist
die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu
begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
2.3 Die vorläufige Aufnahme erfolgte seinerzeit wegen der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Mit der Aufhebungsverfügung wird die
Zumutbarkeit vom BFM im Zeitpunkt seines Entscheides bejaht. Auch
wenn sich die Beschwerdebegründung auf die Geltendmachung der an-
dauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, ist in
Anbetracht der Formulierung der Rechtsbegehren (Beschwerde S. 2) und
der Zusammenfassung am Ende des Begründungsteils (a.a.O., S. 20 Ziff.
45) auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre
Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Be-
stimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
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in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE
2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die Ersatzmassnahme der vorläufigen
Aufnahme zu verfügen beziehungsweise der bereits gewährte Status der
vorläufigen Aufnahme hat fortzudauern.
2.4.2 Das BFM bringt in der angefochtenen Verfügung vor, die allgemeine
Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im
Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich in-
sofern verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lan-
kas grundsätzlich zumutbar sei. So seien der Ausnahmezustand und die
Notstandsgesetzgebung seit Ende August 2011 aufgehoben. Im ehemals
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Vanni-
Gebiet seien die Lebensbedingungen weiterhin schwierig. Dem Be-
schwerdeführer sei aber zumutbar, in das auf der C._______ gelegene
D._______ zurückzukehren, wo seine Mutter, seine Geschwister und wei-
tere Verwandte leben würden. Dort sei von einer gesicherten Wohnsitua-
tion und einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Es handle sich
bei ihm um einen jungen gesunden Mann, der studiert habe und mehrere
Jahre als E._______ tätig gewesen sei. Eine soziale und berufliche Rein-
tegration stelle für ihn kein Problem dar. Zudem würden die Diskriminie-
rungen der tamilischen Bevölkerung und Personen, die aus dem Ausland
zurückkehrten, kein Ausmass annehmen, welches gegen seine Rückkehr
in sein Heimatland sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei zu-
mutbar.
Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, die Voraus-
setzungen für eine Rückkehr nach Sri Lanka seien angesichts der gene-
rellen und der individuellen Situation nicht gegeben. Er habe bereits ver-
schiedentlich schlechte Erfahrungen mit Behörden und Armee gemacht.
Zudem sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage weiterhin
ungenügend, namentlich im Norden und Osten Sri Lankas. Die Militärprä-
senz in diesen Gebieten sei hoch. Es komme regelmässig zu Diskriminie-
rungen und Behelligungen. Die Vorinstanz beurteile die aktuelle Situation
zu positiv. Sie blende entscheidende Aspekte aus. Es könne hierbei auf
den Prüfungskatalog respektive die bei einer Prüfung der Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs anzuwendenden Kriterien im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6220/2006 (publiziert als BVGE 2011/24) ver-
wiesen werden. Die generelle Situation habe sich für die tamilische Be-
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Seite 6
völkerung, namentlich für mutmassliche LTTE-Sympathisanten, nicht ge-
bessert. Die Antiterrorgesetzgebung, die Möglichkeit einer Präventivhaft,
systematische Folter und Beschlagnahmungen fänden weiterhin Anwen-
dung. In Gerichtsverfahren seien unter Folter abgenötigte Geständnisse
zugelassen. Unter dem "Prevention of Terrorism Act" seien 1900 Perso-
nen in Haft. Deren Rechtsvertreter seien Drohungen ausgesetzt. Faire
Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte seien in Sri Lanka nicht
gewährleistet. Regierungstreue Täter und Gruppierungen würden behörd-
lichen Schutz und strafrechtliche Freiräume geniessen. Rückkehrer und
Expatriates seien speziell gefährdet. Selbst in Colombo würden Tamilen
nicht in Ruhe gelassen. Darüber hinaus gebe es ungelöste Probleme mit
vielen intern Vertriebenen und bereits Zurückgekehrten. Er verfüge in Sri
Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohn-
situation. Mutter und Geschwister lebten in prekären Verhältnissen und
könnten ihn nicht aufnehmen. Zudem würden sie regelmässig von den
sri-lankischen Behörden aufgesucht, weshalb sie ihm jeglichen Kontakt
mit ihnen untersagen würden. Grossvater und Onkel hätten sich mittler-
weile von seinen Familienangehörigen abgewandt. Zudem habe er keine
akademische Ausbildung genossen, sondern lediglich (…)-kurse besucht.
Darüber hinaus seien seine beruflichen Erfahrungen direkt mit den LTTE
verbunden, weshalb sich sein Zugang zum sri-lankischen Arbeitsmarkt –
er wäre somit bei einer Bewerbung benachteiligt, könne auf kein berufli-
ches Netzwerk zählen und sei mittellos – als kaum lösbare Herausforde-
rung darstelle. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sei er weiterhin vorläufig aufzunehmen.
2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich ver-
bessert (BVGE 2011/24 E. 12), allerdings nicht überall in gleichem Mas-
se. In die meisten Landesteile sei die Rückkehr grundsätzlich zumutbar.
Dies gelte auch für die Ostprovinz. Bezüglich der Nordprovzinz sei zwi-
schen zwei verschiedenen Gebiete zu unterscheiden: Nicht zumutbar sei
der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet, während der Voll-
zug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht generell unzumutbar sei,
sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei. Für Personen, für die eine
Rückkehr an ihren Herkunftsort unzumutbar sei, müsse zudem geprüft
werden, ob ihnen eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht (BVGE 2011/24 E. 13).
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2.4.4 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______, einer auf
C._______ in unmittelbarer Nähe der Stadt C._______ gelegenen bezie-
hungsweise mit selbiger zusammengewachsenen Ortschaft, aufgrund der
Menschenrechts- und Sicherheitslage grundsätzlich als zumutbar zu be-
zeichnen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Urteil BVGE
2011/24.
Die zahlreichen Einwände in der Beschwerde – namentlich hinsichtlich
der militärischen, rechtlichen und politischen Lage in Sri Lanka, die an-
geblichen Nachfragen und Belästigungen durch Militär- und Polizeiange-
hörige zu Hause, das mutmassliche Handeln der Sicherheitsbehörden,
die Ethnie, die finanzielle Situation der Mutter und der nächsten Angehö-
rigen, die angeblichen sturen Auffassungen und unkooperativen Verhal-
tensweisen der Onkel, die mutmassliche Reaktion des bisherigen Arbeit-
gebers (Beschwerde, S. 8 ff.) – können nicht entscheidend ins Gewicht
fallen, weil der Beschwerdeführer, wie bereits rechtskräftig vom BFM
festgestellt wurde, offensichtlich keine verfolgte Person ist und nach An-
sicht des BFM wie des Gerichts durchaus in der Lage ist, nach seiner
Rückkehr ins Heimatland einer geregelten Arbeit nachzugehen. Zudem
stellen die in der Heimatregion schwierigen Bedingungen auf dem Ar-
beitsmarkt praxisgemäss keine erheblichen Wegweisungshindernisse dar.
Seine engeren Familienangehörigen sowie ein Onkel und der Grossvater
leben in D._______/C._______ an festen Anschriften. Ein weiterer Onkel
soll sich in F._______ aufhalten (A1 S. 3, A7 S. 4). Mithin ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Vanni-Gebiets so-
mit über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Hei-
matstaat verfügt, das ihn bei einem Neustart im Heimatland vorüberge-
hend stützen könnte. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass er in
den Jahren 2009 und 2010 noch nichts davon zu berichten wusste, dass
sich seine Verwandten des Vaters von den eigenen Familienangehörigen
abgewandt hätten, nachdem dieser im Jahr 2003 verstorben sei (A1, A7,
A11, Beschwerde S. 9). Diese Behauptung erscheint mithin als eine
Schutzbehauptung. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend
gemacht werden und auch keine medizinischen Atteste vorliegen, gibt es
keine erheblichen gesundheitlichen Wegweisungshindernisse zu beach-
ten, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen könnten, und es
ist von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Schliess-
lich hat er nach einem (…)jährigen Schulbesuch mit (…)-Abschluss weite-
re (…) Jahre in einer Privatschule (…) verbracht, in dieser Region
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Seite 8
(…)kurse belegt und in der Folge als (…) Erfahrungen bei einer in
C._______ registrierten Hilfsorganisation sammeln können. Zudem bleibt
es ihm offen, sich in anderen Regionen Sri Lankas, beispielsweise im
dem ihm aufgrund seiner Ausbildung bekannten Grossraum Colombo,
niederzulassen und dort zu arbeiten. Eine drohende existenzielle Gefähr-
dung ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Trotz verschiedener ak-
tueller Berichte von nichtstaatlichen Organisationen über die schlechte
Behandlung von zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden aus eu-
ropäischen Ländern durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ist über
den Kreis der LTTE-Mitglieder und der eng mit dieser Organisation ver-
bundenen Personen hinaus (vgl. zu diesem Kreis BVGE 2011/24 E. 8 und
10.4.2) nicht von einer generellen Gefährdung von Rückkehrern auszu-
gehen. Da der Beschwerdeführer nicht zum genannten Kreis gehört, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt und in
Würdigung sämtlicher Umstände als zumutbar.
2.5 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde
lediglich behauptet; eine Begründung dazu fehlt.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss rechtskräftig gewordenem Entscheid nicht erfüllt, weshalb das in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulementschutzes keine Anwendung findet. So-
dann ergeben sich aus der Beschwerdeschrift und den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet. Die vom BFM verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist zu bestätigen (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 8. Dezember 2011 einbezahlten Kostenvorschuss im selben
Umfang zu verrechnen.
4.2 Angesichts des prozessualen Unterliegens ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: