B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6285/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
E-6285/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______,
ersuchte die Schweiz erstmals am 11. Juli 2012 um Asyl. Am 18. Juli 2012
wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende
Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen fand am 6. September
2012 statt.
A.a Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe als
Angehöriger der United National Party (UNP) für die im Oktober 2011 statt-
findenden Gemeinderatswahlen des Wahlkreises C._______ kandidiert
und dabei intensiven Wahlkampf betrieben. Etwa einen Monat nach der
Bekanntgabe seiner Kandidatur habe er von Vertretern der United National
Freedom Alliance beziehungsweise United People Freedom Alliance
(UPFA), der damaligen Regierungspartei, ein Angebot erhalten, wonach er
in die UPFA übertreten solle. Als Gegenleistung habe man ihm 5 Millionen
Rupien versprochen und ihm weitere Vorteile, welche ihm im Rahmen sei-
ner Haupttätigkeit als Händler zugutekommen sollten, in Aussicht gestellt.
Er habe dieses Angebot angenommen, sei zur UPFA übergetreten und
habe in seinem Bekanntenkreis für die Regierungspartei geworben. Nach-
dem er sein Engagement für die UPFA auch öffentlich gemacht habe, sei
er von den Dorfbewohnern als Verräter angesehen worden. Man habe ihn
beschimpft und ihm vorgeworfen, käuflich zu sein. Er habe sich deshalb
fortan bei seiner Schwester in D._______ aufgehalten.
Nachdem ihm das versprochene Geld nicht ausbezahlt worden sei, habe
er Parteivertretern der UPFA damit gedroht, an die Öffentlichkeit zu gelan-
gen und ihre Vorgehensweise, namentlich seine Bestechung, publik zu ma-
chen. Die Vertreter wiederrum hätten ihm mit dem Tod gedroht, soweit er
seine Drohung wahrmachen würde. Bereits am nächsten Tag – er habe
sich an diesem Tag in E._______ aufgehalten – sei er von seiner Schwes-
ter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass mehrere unbekannte Perso-
nen bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, sich nach seinem Verbleib erkun-
digt, danach das ganze Haus durchsucht, seinen Schwager geschlagen
und seine Schwester beschimpft hätten. Aufgrund dieser Vorkommnisse
sei er nach Colombo geflüchtet, wo er über mehrere Monate bei einem
Geschäftsfreund gelebt habe, bis er im Juni 2012 mit einem gefälschten
Pass habe ausreisen können.
E-6285/2016
Seite 3
A.b Als Nachweis seiner Identität und um seine Vorbringen zu untermau-
ern reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und seines
Geburtsscheins, Kopien eines Parteischreibens und eines Schreibens von
F._______, einem Bekannten des Beschwerdeführers, sowie zwei unleser-
liche Faxkopien nicht identifizierbarer Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2012 trat das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung seines Gesuches zurückzuweisen.
Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts, einen
Kostenvorschuss zu leisten, jedoch nicht nachkam, trat dieses auf seine
Beschwerde nicht ein (Urteil E-5027/2012 vom 8. November 2012).
D.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, am 4. September 2013 sei beschlossen worden, vorläufig keine
Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland
durchzuführen, weshalb die neu angesetzte Ausreisefrist aufgehoben
werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
die Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beste-
hen bleibe und er verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass es in der Zwischenzeit eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka
vorgenommen und vor diesem Hintergrund das Entscheid- und Vollzugs-
moratorium für Sri Lanka aufgehoben habe. Es gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue
Gefährdungselemente nach sich gezogen habe oder sonstige Ereignisse
vorgefallen seien, die im Falle einer Rückkehr zu einer konkreten Gefähr-
dung führen könnten.
E-6285/2016
Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juli 2014
vor, in seinem Heimatstaat sei nach wie vor diejenige Partei, wegen wel-
cher er Sri Lanka habe verlassen müssen, an der Macht. Bei einer Rück-
kehr dorthin müsse er damit rechnen, dass er und wahrscheinlich auch
seine Familie durch die Machthaber getötet würden, weil er diesen dazu-
mal damit gedroht habe, an die Öffentlichkeit zu gehen. Das SEM nahm
diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen
und hörte ihn am 22. September 2014 erneut zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei abermals geltend, dass er von Ver-
tretern der UPFA verfolgt werde und diese ihn töten wollen.
II.
G.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 ersuchte das SEM die Schweize-
rische Botschaft in Colombo unter anderem darum, Abklärungen betreffend
die Identität des Beschwerdeführers und betreffend seinen Vorbringen zu
den Asylgründen vorzunehmen.
H.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo liess dem SEM mit Schreiben
vom 19. Juli 2016 ihre Abklärungen zu der am 26. September 2014 getä-
tigten Anfrage zukommen.
I.
Unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1
lit. a VwVG) verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die vollständige
Offenlegung der Botschaftsanfrage vom 26. September 2014 und des Bot-
schaftsberichts vom 19. Juli 2016. Es setzte ihn jedoch mit Schreiben vom
5. August 2016 über den wesentlichen Inhalt der Anfrage und den vorge-
nommenen Abklärungen in Kenntnis. Es teilte ihm mit, dass gemäss Re-
präsentanten der UNP in E._______ tatsächlich eine Person unter seinem
Namen im Jahr 2011 auf der UNP-Liste bei den Gemeinderatswahlen kan-
diert habe. Ein Fotovergleich habe indes ergeben, dass er nicht jener Kan-
didat sei, da eine andere Person auf der Liste abgebildet gewesen sei. Des
Weiteren würden gegen die von ihm genannten Verfolger mehrere straf-
rechtliche Verfahren laufen, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass
von diesen Personen weiterhin eine Bedrohung ausgehe. Das SEM ge-
währte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör.
E-6285/2016
Seite 5
J.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 19. August
2016 die Edition des Bildes, welches als Vergleich für die Abklärungen der
Botschaft herangezogen worden sei, und Informationen darüber, wann ge-
gen welche Personen Strafverfahren eröffnet worden seien und was der
jeweilige Verfahrensstand sei.
K.
Das SEM liess dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2016
die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht in anonymisierter Form
zukommen und gewährte ihm dazu nochmals das rechtliche Gehör, wobei
die anonymisierten Berichte keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten
fanden.
L.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum anonymisierten Botschaftsbericht. Mit Gesuch vom 16. Septem-
ber 2016 beantragte er sodann Einsicht in die Verfahrensakten.
M.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides wurde im Wesentli-
chen erwogen, dass weder die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
noch seine Angabe zu seiner Identität glaubhaft seien und seine Vorbrin-
gen ohnehin nicht die Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Gestützt
auf Art. 111d Abs. 1 AsylG erhob das SEM zudem eine Verfahrensgebühr
von Fr. 600.‒.
N.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 gewährte das SEM dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten.
O.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Sa-
che zur Neubeurteilung zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, seine
Stellungnahmen vom 19. August 2016 und 5. September 2016 in der Ent-
scheidfindung einfliessen zu lassen und gebührend zu würdigen. Sodann
E-6285/2016
Seite 6
sei das SEM anzuweisen, sich zur langen Verfahrensdauer und der Vorge-
hensweise bei der Bearbeitung des vorliegenden Falles zu äussern (vgl. zu
den im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Anträgen S. 7 der
Beschwerde). Das SEM sei weiter anzuweisen, sämtliche Akten, welche
bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien, offenzulegen. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und einer Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG
zu verzichten. In einem Eventualbegehren beantragte der Beschwerdefüh-
rer schliesslich, es sei ihm Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 überwies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Verfahrensakten dem SEM zur Behand-
lung des Gesuches um ergänzende Akteneinsicht. In der Verfügung hielt
sie fest, dass in den vorinstanzlichen Akten keine anonymisierte Fassung
der Botschaftsanfrage vom 26. September 2014 und der diesbezüglichen
Antwort vom 19. Juli 2016 aufgenommen worden sei. Sie forderte das SEM
dazu auf, eine entsprechende anonymisierte Fassung zu erstellen, diese
zu paginieren und in die vorinstanzlichen Verfahrensakten korrekt aufzu-
nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist einen
Rechtsvertreter zu benennen, welcher über das Anwaltspatent verfügt.
Q.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer insoweit Akteneinsicht, als es ihm die Botschaftsanfrage vom
26. September 2014 und den Botschaftsbericht vom 19. Juli 2016, wieder-
rum in anonymisierter Form, zukommen liess, worauf der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 8. November 2016 seine Beschwerde ergänzte.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung nach Art 65 Abs. 2 VwVG ab, nachdem der Beschwerdeführer der
Aufforderung des Gerichts, eine Vertretungsperson, welche über das An-
waltspatent verfügt, zu bezeichnen, nicht nachgekommen war.
E-6285/2016
Seite 7
S.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme ein, wovon mit
Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 Gebrauch gemacht wurde.
T.
Zur Vernehmlassung des SEM nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom
22. Dezember 2016 Stellung.
U.
Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Ver-
fahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. August 2017 in die Zu-
ständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
V.
Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2017 und 23. Januar 2018
überwies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten an die Vor-
instanz und forderte diese erneut auf, das Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. September 2016 vollständig zu behandeln.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, nach ge-
währter Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, wo-
von dieser mit Eingaben vom 5. Januar 2018 und 9. Februar 2018 Ge-
brauch machte.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 liess das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Aktenstücke
A18/1, A19/1 und A23/3 zukommen. Gleichzeitig wurde ihm erneut die Ge-
legenheit gegeben, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzu-
reichen.
X.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
sinngemäss mit, dass auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme
verzichtet werde.
E-6285/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6285/2016
Seite 9
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubringen.
Grundsätzlich würden bereits Vorbehalte gegenüber den Umständen des
angeblichen Parteiwechsels bestehen. Während der Beschwerdeführer bei
der BzP und der ersten Anhörung nämlich ausgesagt habe, die Partei nur
des Geldes wegen gewechselt zu haben, habe er bei der ergänzenden An-
hörung geltend gemacht, er sei im Vorfeld bedroht worden. Weiter sei nicht
nachvollziehbar, dass er sich als langjähriger Geschäftsmann bezüglich
der versprochenen Vorteile und Entschädigungen nicht schriftlich abgesi-
E-6285/2016
Seite 10
chert oder eine Vorauszahlung verlangt habe. Sodann seien seine angeb-
lichen Handlungen nach den Wahlen nicht nachvollziehbar. Einerseits
habe er geltend gemacht, von den Parteivertretern, welche mächtige Posi-
tionen innegehabt hätten, bereits im Vorfeld bedroht worden zu sein. An-
dererseits wolle er diesen Personen aber direkt mit dem Gang an die Me-
dien gedroht haben. Die Zweifel an seinen Schilderungen würden zusätz-
lich durch die Vorbringen erhärtet, wonach er am nächsten Tag infolge des
Telefonanrufs seiner Schwester umgehend nach Colombo gefahren sei,
sich dort während sechs bis sieben Monaten aufgehalten, aber sich nie bei
seiner Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt habe. Gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbingen würde weiter der Umstand sprechen, dass
der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegenüber den Schweizer Be-
hörden seine Identität mit Originaldokumenten zu belegen. Dies lasse die
Vermutung aufkommen, dass er nicht die Person sei, welche er angegeben
habe zu sein. Dieser Verdacht habe sich insbesondere nach rechtskräfti-
gem Abschluss des ersten Asylverfahrens bei den Abklärungen im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs weiter erhärtet, als die sri-lankische Vertretung
in Genf der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass die eingereichten Kopien der
heimatlichen Dokumente nicht mit dem Passfoto des Beschwerdeführers
übereinstimmen würden. Zudem würden auch die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung gegen die Glaubhaftigkeit der Identität des Beschwerde-
führers sprechen. Die Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige Stel-
len festhielten, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht
um A._______ handle, lasse die Angaben zu seiner Person als unglaubhaft
erscheinen. Nachdem seit dem angeblichen Vorfall mittlerweile knapp fünf
Jahre verstrichen wären, wäre ohnehin anzunehmen, dass die Parteiver-
treter kaum mehr Verfolgungsabsichten an seiner Person hätten. Auch
habe sich die politische Lage in Sri Lanka seither verändert und einige der
genannten Parteivertreter hätten mittlerweile nicht mehr ihre früheren Äm-
ter inne. Dass der Parteivertreter sich bei seiner Schwester einmal nach
ihm erkundigt habe, erfülle weiter nicht das Kriterium der Intensität einer
asylrelevanten Verfolgung. Auch sei nicht anzunehmen, dass er, der Be-
schwerdeführer, bei der Einreise in Sri Lanka mit Kontrollen zu rechnen
habe, welche das übliche Mass übersteigen würden, nachdem er keine of-
fiziellen Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe,
nie exilpolitisch tätig gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu bewaff-
neten Organisationen aufweise.
Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz kam das SEM zum Schluss,
es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Colombo, wo er vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, zurückzukehren.
E-6285/2016
Seite 11
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
die lange Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass es sich bei der befra-
genden Person des SEM nicht um diejenige Person gehandelt habe, wel-
che den Entscheid gefällt habe. Er macht in diesem Zusammenhang gel-
tend, dass – soweit die lange Verfahrensdauer auf die Verzögerung durch
die Botschaftsabklärungen zurückgeführt werde – die entscheidfindende
Person ihn mindestens noch einmal hätte ergänzend anhören müssen, um
sich über den aktuellen Stand der Dinge zu erkundigen und sich einen per-
sönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
4.2.2 Weiter rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Prüfung seiner
Vorbringen. Dies begründet er einerseits damit, dass das SEM es unterlas-
sen habe, ihm Einsicht in die Verfahrensakten betreffend sein erstes Asyl-
gesuch sowie in die Vollzugsakten zu gewähren. Andererseits weist er auf
seine Stellungnahmen vom 19. August 2016 und 5. September 2016 hin
und bringt in diesem Zusammenhang vor, das SEM sei in der angefochte-
nen Verfügung kaum darauf eingegangen.
4.2.3 Sodann beantragt er, das SEM sei anzuweisen, von der Erhebung
einer Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG abzusehen. Dies begründet er
im Wesentlichen damit, dass er bedürftig sei und seine Begehren nicht von
vorneherein aussichtslos gewesen seien.
4.2.4 Der Beschwerdeführer nimmt ferner Stellung zur vom SEM vorge-
nommenen Glaubhaftigkeitsanalyse seiner im vorinstanzlichen Verfahren
gemachten Aussagen. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, die Argumen-
tation des SEM, wonach er sich als langjähriger Geschäftsmann bezüglich
der ihm versprochenen Vorteile schriftlich (nicht) abgesichert oder keine
Vorauszahlung verlangt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem Anhörungs-
protokoll könne nämlich nicht entnommen werden, dass er mit entspre-
chenden Fragen konfrontiert worden sei. Der unter Drohung erfolgte Über-
tritt in die UPFA und das damit einhergehende Versprechen einer Zahlung
könne ohnehin nicht mit seinen Geschäften verglichen werden. Zum Um-
stand, dass er sich nach seiner Flucht nach Colombo nie bei seiner
Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt habe, habe er sich bereits
anlässlich der Anhörung dahingehend geäussert, als dass er zwar interes-
siert gewesen sei, zu wissen, was passiert sei, dass er aber Angst gehabt
habe, man könne herausfinde, wo er sich aufhalte, wenn er sie kontaktiere.
E-6285/2016
Seite 12
Hierzu seien ihm während der Anhörung auch keine weiteren Fragen ge-
stellt worden. Seine Angaben seien glaubhaft und asylrelevant, nachdem
ihm von denjenigen, welche ihn damals zum Übertritt von der UNP zur
UPFA gezwungen hätten, eine Verfolgung drohe.
5.
5.1 Im Folgenden hat zunächst eine Auseinandersetzung mit den formellen
Rügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfah-
rens an die Vorinstanz führen könnten.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die erhebli-
chen und rechtzeitigen Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen
und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Ein-
gaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und
erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, sein recht-
liches Gehör sei verletzt, weil das SEM trotz der langen Verfahrensdauer
E-6285/2016
Seite 13
keine ergänzende Anhörung vorgenommen und sich nicht über den aktu-
ellen Stand der Dinge erkundigt habe respektive die entscheidfindende
Person des SEM sich keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft
habe, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet kei-
nen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes ei-
nen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Ge-
setzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorge-
schrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nach-
folgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem
Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt
(vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.).
Der Beschwerdeführer wurde nach Einreichen seines ersten Asylgesuches
(A1/2) am 6. September 2012 eingehend zu seinen Asylgründen befragt
(A12/14). Bereits am 17. September 2012 fällte das SEM seinen negativen
Entscheid (A13/9). Obwohl das SEM nach der Eingabe des Beschwerde-
führers vom 27. Juni 2014 (B1/3), welches als zweites Asylgesuch und da-
mit als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, nicht verpflichtet ge-
wesen wäre, eine weitere Anhörung durchzuführen, hörte es den Be-
schwerdeführer am 22. September 2014 erneut zu seinen Asylgründen an
(B5/18). Darüber hinaus war das SEM nicht verpflichtet, eine weiter Anhö-
rung durchzuführen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Be-
schwerdeführer nach der letzten Anhörung bis zum Ergehen der angefoch-
tenen Verfügung aktuelle Ereignisse vermeldet hätte. Hätten derartige Er-
eignisse vorgelegen, wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jedenfalls gehalten gewesen, das SEM dar-
über in Kenntnis zu setzen. Sodann kommt der Beschwerdeführer seiner
Substantiierungspflicht (Art. 7 AsylG) nicht nach, wenn er lediglich darauf
hinweist, dass sich die entscheidfindende Person über den aktuellen Stand
der Dinge hätte erkundigen müssen, es aber auch auf Beschwerdestufe
unterlässt, allfällige entscheidrelevante Ereignisse, welche nach dem ne-
gativen Entscheid des SEM eingetreten wären, zu nennen. Der blosse und
nicht näher substantiierte Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf gibt
keinen Anlass zur Durchführung einer zusätzlichen Anhörung. Daran än-
dert auch die Tatsache nichts, dass zwischen der Anhörung vom 22. Sep-
tember 2014 und dem zweiten negativen Entscheid des SEM rund zwei
Jahre liegen und dieser Umstand unzweifelhaft auf die im Heimatstaat ge-
troffene Botschaftsabklärungen zurückzuführen ist.
E-6285/2016
Seite 14
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der
Behandlung seines Asylverfahrens durch verschiedene Personen ein
Nachteil entstanden sein soll. Auch wenn es der Qualität eines Entscheides
der Vorinstanz zuträglich wäre, wenn dieselbe Person den Entscheid fällt,
welche auch die Anhörung geleitet hat, stellt ein Abweichen von diesem
Vorgehen keinen Grund dar, die Verfügung aufzuheben. Das SEM trifft
keine Pflicht zu einem entsprechenden Vorgehen respektive ergeben sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die Vorinstanz keine Vorga-
ben, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden.
Die Rügen gehen somit fehl.
5.4 Im Umstand, dass die Botschaftsabklärung rund zwei Jahre in An-
spruch genommen und sich das Verfahren dadurch verzögert hat, ist ferner
kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach Art. 12 VwVG sind die Behörden
nämlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Da-
bei können sie sich nebst den Parteiauskünften nötigenfalls weiterer Be-
weismittel bedienen. Eine Verfügung ist erst dann zu erlassen, wenn alle
notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind.
Weil das SEM offenbar Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers so-
wie an den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen hatte, tätigte es am
26. September 2014, mithin vier Tage nachdem es den Beschwerdeführer
erneut zu seinen Asylgründen angehört hatte, eine Botschaftsanfrage. Be-
reits Ende Dezember 2015 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter
des SEM bei der Schweizerischen Botschaft über den Stand der Abklärun-
gen (B7/1). Am 6. Januar 2015 erhielt er von der Botschaft erste Abklä-
rungsergebnisse, mit dem Hinweis, dass weitere Abklärungen noch laufen
würden. Aus dem Botschaftsbericht vom 19. Juli 2016 geht sodann hervor,
dass die Verzögerung der weiteren Abklärungen nicht etwa auf eine Sorg-
faltspflichtverletzung seitens der Botschaft, wie der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe moniert, zurückzuführen ist. Vielmehr gestalte-
ten sich die Abklärungen vor Ort als schwierig, nachdem eine Kontaktper-
son mehrmals der Botschaft gegenüber in Aussicht gestellt hatte, relevante
Informationen zu beschaffen, diese in der Folge jedoch über Monate ver-
tröstete und die in Aussicht gestellten Informationen schliesslich nicht lie-
ferte. Nachdem dem SEM der Botschaftsbericht vorlag, gewährte es dem
Beschwerdeführer dazu ohne Verzögerung das rechtliche Gehör und fällte
bereits am 13. September 2016 seinen Entscheid. Vor diesem Hintergrund
kann dem SEM nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe das Verfahren
unnötig in die Länge gezogen. Insgesamt weist sich die Rüge des Be-
schwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet.
E-6285/2016
Seite 15
5.5 Weiter ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer auf An-
weisung des Bundesverwaltungsgerichts hin ergänzende Einsicht in die
vorinstanzlichen Verfahrensakten gewährte (vgl. dazu Beschwerdeakten,
act. 4, 12 und 14). Da der Beschwerdeführer anschliessend von seinem
Recht auf Ergänzung der Beschwerde Gebrauch machte, ist davon auszu-
gehen, dass er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm we-
sentlich erscheinenden Punkten äussern konnte. Das SEM verletzte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern, als es
ihm nicht vollumfänglich Einsicht in die Akten betreffend das erste Asylge-
such und in die Vollzugsakten gewährte. Dieser Mangel wurde indes auf
Beschwerdeebene durch Gewährung der Einsicht in diese Akten und die
Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme geheilt. Der Be-
schwerdeführer teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 mit, auf eine Stel-
lungnahme zu diesen für das Verfahren nicht als wesentlich erachteten Ak-
ten zu verzichten.
5.6 Aus der angefochtenen Verfügung geht schliesslich hervor, dass das
SEM – wenn auch nur in sehr knapper Weise – zumindest auf die erste
Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen ist, indem es festge-
halten hat, der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, sein Erstaunen über die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung zum Ausdruck gebracht und die Edition des Bildes, wel-
ches die Botschaft der UNP-Kontaktperson unterbreitet habe, verlangt (an-
gefochtene Verfügung, S. 5). Nachdem das SEM die Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft hat und für die Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit die Abklärungen der Botschaft lediglich ergän-
zend und nur als ein (weiteres) Indiz herangezogen hat, war es nicht ver-
pflichtet, auf alle Einwände in den jeweiligen Stellungnahmen einzugehen.
Aus der angefochtenen Verfügung geht jedenfalls hervor, dass die wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe
aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt
worden sind sowie, dass eine Prüfung bezogen auf den konkreten Fall
stattgefunden hat. Der Umstand, dass das SEM nicht jeden Einwand auf-
geführt und bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat, stellt
noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerde-
führers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Aus-
nahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig ge-
währt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist
E-6285/2016
Seite 16
demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel auf Beschwer-
deebene geheilt wurde.
6.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei von der Erhebung einer
Gebühr im Sinne von Art. 111d AsylG abzusehen, ist dazu festzustellen,
dass den Akten nicht entnommen werden kann, er habe das SEM im vo-
rinstanzlichen Verfahren um Gebührenerlass ersucht. Gemäss Art. 111d
Abs. 2 AsylG kann das SEM die gesuchstellende Person aber nur auf Ge-
such hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreien. Nachdem kein
solches Gesuch vorlag, hat das SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG
zu Recht eine Gebühr von Fr. 600. erhoben. Der Antrag des Beschwer-
deführers ist deshalb abzuweisen.
7.
Eine Prüfung der Akten ergibt sodann, dass die angefochtenen vorinstanz-
lichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe
zu bestätigen sind.
7.1 Insbesondere hat das SEM zu Recht an den Umständen des angebli-
chen Parteiwechsels gezweifelt. Während der Beschwerdeführer in der
ersten Anhörung nämlich vortrug, er habe die Partei nur des Geldes wegen
gewechselt (A12/14, F49), skizzierte er die Bedrohungslage in der zweiten
Anhörung dahingehend, dass er im Vorfeld verbal bedroht worden sei
(B5/18, F40 f., F46, F61). Soweit ein Parteiwechsel tatsächlich aufgrund
entsprechender Drohungen stattgefunden hätte, wäre vom Beschwerde-
führer aber zu erwarten gewesen, dass er diese spätestens anlässlich der
ersten Anhörung vorgebracht hätte. Dies umso mehr als er gemäss eige-
nen Aussagen mit dem Tod bedroht worden sein soll (B5/18, F46). Mit sei-
ner Erklärung, man habe ihm bei der Befragung (wohl die erste Anhörung
gemeint; Anmerkung des Gerichts) gesagt, er solle nur auf die gestellten
Fragen antworten (B5/18, F101), vermag er nicht zu erklären, weshalb er
die angeblichen Drohungen erst im Rahmen der zweiten Anhörung vorge-
bracht hat. Dies deshalb, weil ihm bereits in der ersten Anhörung die Mög-
lichkeit gegeben wurde, seine Asylgründe – und damit alle relevanten Um-
stände seiner Fluchtvorbringen – in einem freien Bericht vorzutragen
(A12/14, F38, F96). Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die an-
geblichen Drohungen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu
werten sind. In diesem Zusammenhang hält das SEM ebenfalls zu Recht
fest, dass es unlogisch erscheint, wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, im Vorfeld von (mächtigen) Parteivertretern mit dem Tod bedroht
E-6285/2016
Seite 17
worden zu sein (B5/18, F46), seinerseits diese aber etliche Male kontak-
tiert, aufgesucht und ihnen gar mit dem Gang an die Medien gedroht haben
will (B5/18, F65 f., F68). Sein Erklärungsversuch, wonach er am Tag der
ausgesprochenen Drohung betrunken gewesen sei und einen Wutanfall
gehabt habe, weshalb er sich nicht vor irgendwelchen Konsequenzen ge-
fürchtet habe (B5/18, F68, F77-80), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen,
sollen die Drohungen dieser Parteivertreter letztlich für seine Flucht aus Sri
Lanka ausschlaggebend gewesen sein.
7.2 Es ist weiter in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu be-
merken, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am Tag
nach der seinerseits ausgesprochenen Drohung infolge des Telefonanrufs
seiner Schwester umgehend nach Colombo gefahren sei, sich dort wäh-
rend sechs bis sieben Monaten aufgehalten, sich aber während dieser Zeit
nie bei seiner Schwester nach weiteren Vorfällen erkundigt haben will
(A12/14, F38, F71; B5/18, F68, F87, F95-F97), nicht nachvollziehbar sind.
Soweit er geltend macht, er habe Angst gehabt, seine Schwester zu kon-
taktieren, weil dadurch sein Aufenthaltsort hätte ausfindig gemacht werden
können und weil er seine Schwester nicht in weitere Schwierigkeiten habe
bringen wollen (B5/18, F97), ist dem entgegenzuhalten, dass er sich spä-
testens nach seiner Ausreise aus Sri Lanka bei ihr hätte melden können,
allenfalls über eine dritte Person. Mit dem Einwand auf Beschwerdeebene,
die befragende Person habe sich mit den Antworten zufrieden gegeben
und keine Folgefragen gestellt, vermag der Beschwerdeführer nichts zu
seine Gunsten abzuleiten, obliegt es doch der gesuchstellenden Person,
ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Zu Recht weist das SEM darauf
hin, dass sich jemand in der Regel zumindest über die aktuelle Lage und
die persönliche Gefährdung zu informieren versucht, bevor er sein Heimat-
land verlässt.
7.3 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer sich die versprochenen Vorteile und Geldzahlungen
nicht schriftlich zugesichert oder eine Vorauszahlung verlangt habe, ist der
Einwand auf Beschwerdeebene berechtigt, zumal die vom Beschwerde-
führer beschriebene Vorgehensweise der Parteivertreter illegal wäre und
eine Schuld in Form von Bestechungsgeldern in den seltensten Fällen
schriftlich festgehalten wird. Eine nicht verlangte Vorauszahlung vermag in
diesem Zusammenhang ebenfalls kein Unglaubhaftigkeitselement darzu-
stellen.
E-6285/2016
Seite 18
7.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Weder die Be-
schwerdevorbringen noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Vor diesem Hintergrund kann die
Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um A._______ han-
delt, offen gelassen werden. Anzumerken ist hierzu aber, dass die vorhan-
denen Indizien eher dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer den
Asylbehörden in Bezug auf seine Identität etwas zu verheimlichen ver-
sucht, nachdem er bis zum heutigen Zeitpunkt aus nicht nachvollziehbaren
Gründen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat.
7.5 Nachdem die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaub-
haft befunden wurden, kann ebenfalls darauf verzichtet werden, diese auf
ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
8.
Zu prüfen bleibt hingegen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E-6285/2016
Seite 19
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sich nicht exilpoli-
tisch betätigt hat, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegrün-
denden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen
Landesabwesenheit und allfälligen temporären Reisepapieren kann er
keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
E-6285/2016
Seite 20
gegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
11.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen
könnten.
11.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-6285/2016
Seite 21
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist jung und den
Akten gemäss gesund. Er verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung
sowie mehrjährige Berufserfahrung als Händler. Es ist ihm zuzumuten, sich
nach seiner Rückkehr wieder entsprechend zu betätigen und seinen Le-
bensunterhalt selbständig zu bestreiten. Mit dem SEM ist sodann davon
auszugehen, dass er – entgegen seiner bisherigen Ausführungen – famili-
äre Kontakte in Sri Lanka pflegt (steht er doch offenbar in regelmässigem
Kontakt mit seiner langjährigen Verlobten, welche ebenfalls dort lebt) und
damit über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Es ist an-
zunehmen, dass ihm seine Verwandten und Bekannten gerade in der An-
fangsphase unterstützend zur Seite stehen werden. Schliesslich stellt auch
die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers kein Wegwei-
sungshindernis dar, ist er doch in Sri Lanka geboren und hat den grössten
Teil seines Lebens dort verbracht.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
E-6285/2016
Seite 22
verfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
14.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6285/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: