B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6285/2019
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Rahel Moser,
beide (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der An-
hörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er zu seinem per-
sönlichen und familiären Hintergrund im Wesentlichen aus, tigrinischer Eth-
nie zu sein, der eritreischen orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehö-
ren und aus Asmara (Zoba Maekel) zu stammen, wo er bis zu seiner Aus-
reise gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit
dem Vater habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er
wisse nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter
sei etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach B._______ gezogen, um die
Familie zu unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden.
Anschliessend habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und de-
ren Kind in seinem Elternhaus gelebt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend,
ein älterer Bruder sei in den Militärdienst eingezogen worden und habe
versucht, aus diesem zu desertieren und illegal auszureisen. Dabei sei er
festgenommen und inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe be-
fürchtet, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er
die (…). Klasse abgebrochen habe, um rund zwei Monate danach im Ja-
nuar/Anfang Februar 2016 illegal auszureisen. Zudem habe er sein Leben
selbst bestimmen wollen. Ferner seien die allgemeinen Lebensbedingun-
gen in Eritrea schwierig gewesen (unregelmässige Strom- und Wasserver-
sorgung, Internetunterbrüche). Über den Sudan sei er nach Libyen und Ita-
lien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die
Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die
E-6285/2019
Seite 3
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen.
Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des Generalvikars der
Urschweiz vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins der
ERITREAN ORTHODOX TEWAHEDO CHURCH zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-573/2019
vom 27. Mai 2019 als offensichtlich unbegründet ab.
Im Urteil kam das Gericht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage bestünden
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritrei-
schen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden könnte, was von
ihm denn auch richtigerweise nicht behauptet worden sei. Nebst der illega-
len Ausreise lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten. Zudem sei eine konkrete Gefährdung durch eine mög-
liche Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten Fluchtversuches seines
Bruders während des Militärdienstes zu verneinen. Die Vorinstanz habe
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung seien vom SEM zu
Recht angeordnet worden. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach der gel-
tenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst. Der Wegweisungsvollzug sei in
allgemeiner und individueller Hinsicht auch zumutbar. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 festgestellt, dass
der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Entgegen den auf Beschwer-
deebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen verfüge der Be-
schwerdeführer zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf deren
Unterstützung er bei einer Rückkehr vor Ort zurückgreifen könne. Zusätz-
lich würde er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unterstüt-
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Seite 4
zung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Es sei ihm – im Bedarfs-
falls – letztlich auch möglich, für den Kontaktaufbau zu den offenbar zahl-
reichen Verwandten die vermittelnde Hilfe seiner Mutter in Anspruch zu
nehmen. Dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – seit kurzem nun
keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, erachtete das Gericht
als nicht glaubhaft.
II.
A.
Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 26. Juli
2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, es sei wiedererwägungs-
weise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begrün-
dung wurden als neue Tatsachen angeführt, er habe sich in der Schweiz
äusserst erfolgreich und überdurchschnittlich integriert, er sei gesundheit-
lich angeschlagen und als nun Angehöriger des katholischen Glaubens sei
die neuerdings stark verschlechterte Situation für Katholiken in Eritrea hin-
zugekommen. Zur Stützung dieser geltend gemachten neuen Tatsachen
reichte er diverse Sprach- und Arbeitszertifikate, Zeitungsartikel und Emp-
fehlungsschreiben zur Integration in der Schweiz, einen Firmschein des
Bistums C._______, einen Arztbericht vom 23. Juli 2019 sowie einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Gesundheitsver-
sorgung" vom 3. Juli 2019 als Beweismittel ein.
B.
Das SEM prüfte das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 als Asyl-
folgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG
(SR 142.31), da auch Gründe erhoben würden, die sich nach Erlass der
ursprünglichen fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung (vom 4. Ja-
nuar 2019) in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft in erheblichem Mass
auswirken sollten. Das SEM führte aus, mit dem Gesuch werde im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischen-
zeit überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert, er sei aufgrund sei-
ner Firmung, die am (…) 2019 in der Schweiz erfolgt sei, als praktizierender
Katholik in Eritrea gefährdet, sein psychischer Zustand habe sich seit dem
negativen Asylentscheid stark verschlechtert, die Lebensbedingungen in
Eritrea seien schlecht und er würde über kein soziales Netz vor Ort verfü-
gen.
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Seite 5
Das SEM stellte fest, in Eritrea bestehe offiziell Religionsfreiheit, jedoch
dürften in tatsächlicher Hinsicht nur der Glaube der vier Glaubensrichtun-
gen praktiziert werden, die offiziell anerkannt und registriert seien. Dazu
gehöre die katholische Kirche. Bei der römisch-katholischen Kirche handle
es sich nicht um eine Religionsrichtung, die in Eritrea als Spaltung der
Glaubensrichtungen wahrgenommen werde. Das Vorbringen (der Zugehö-
rigkeit zur katholischen Religion) sei nicht asylrelevant und die Einreichung
der entsprechenden Beweismittel vermöchten den ursprünglichen Ent-
scheid des SEM nicht aufzuheben. Unter Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Es
ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und beurteilte auch den Wegweisungsvollzug erneut als zuläs-
sig und zumutbar. Ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten wurde abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Verwal-
tungsgebühr von Fr. 600.– auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2019 liess der Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde ist – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. So wird eine unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verlet-
zung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gerügt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge-
eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
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4.1 Es wird vorgebracht, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte
Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Erit-
rea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt. Zudem hätte das
SEM weitere Abklärungen zum sozialen Netz in Eritrea vornehmen müssen.
4.1.1 Bezüglich der Rüge, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte
Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Erit-
rea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt, ist zu entgegnen,
dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen sind, mithin
erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bestehen (BVGE 2014/39
E. 4.3). Mit der Eingabe vom 26. Juli 2019 wurde denn auch der Sachver-
halt hinreichend dargelegt, aus dem aus Sicht des Beschwerdeführers
seine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten sei. Damit hatte die Vorinstanz kei-
nen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner
schriftlichen Eingabe vom 26. Juli 2019 zur Genüge dargetan werden konn-
ten. Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM stütze sich zur
Verneinung der Asylrelevanz einzig auf die Tatsache, dass die römisch-ka-
tholische Kirche in Eritrea eine anerkannte Glaubensrichtung sei und das
SEM hätte die aktuelle Repressionswelle in seine Beurteilung mit einbezie-
hen müssen, wird verkannt, dass es sich dabei nicht um die Frage der
rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes, sondern um den Aspekt
der hinreichenden Begründung handelt.
4.1.2 Weiter wird in der Beschwerde verkannt, dass die Vorinstanz Sach-
verhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im
Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen
hat, wenn vorgebracht wird, das SEM hätte weitere Abklärungen zum sozi-
alen Netz in Eritrea vornehmen müssen. Das Urteil E-573/2019 vom 27. Mai
2019 äusserte sich in diesem Zusammenhang umfassend und abschlies-
send. Neue erhebliche diesbezügliche Sachumstände konnten im Rahmen
des vorliegenden Mehrfachgesuchs offenkundig nicht hinreichend darge-
tan werden.
4.1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt als Grundlage für den angefochte-
nen Entscheid ist hinreichend erstellt.
4.2 Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen
Verfügung die Begründungspflicht verletzt. Die Entscheidbegründung falle
generell dürftig aus. Insbesondere sei die aktuelle Situation der katholi-
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schen Kirche in Eritrea nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Zu-
dem sei auf die geltend gemachte Integration nicht eingegangen, sondern
lediglich in allgemeiner Weise festgehalten worden, es könne nicht auf eine
vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz geschlos-
sen werden.
4.2.1 Es ist Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2.2 Das SEM hat das Vorbringen im Mehrfachgesuch, der Beschwerde-
führer sei als praktizierender Katholik in Eritrea gefährdet, in der angefoch-
tenen Verfügung explizit aufgenommen und die entsprechenden einge-
reichten Beweismittel aufgeführt. Es verwies auf die Konsultation von Eu-
ropean Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinfor-
mationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, von Menschenrechtsberichten
etwa von Amnesty International und USCIRF und setzte sich damit ausei-
nander, welche Glaubensgemeinschaften in Eritrea offiziell anerkannt und
deren praktizierte Glaubensausübung geduldet werden und welche nicht.
Das SEM kam zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, es bestehe mithin kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungs-
massnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu werden.
Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen. Aus
dem Umstand, dass das SEM auf das Vorbringen in der Eingabe vom
26. Juli 2019, wonach katholische Bischöfe zu Ostern in einem offenen
Brief demokratische Reformen gefordert hätten, worauf im Juni 2019 zahl-
reiche medizinische Einrichtungen der katholischen Kirche geschlossen
worden seien, nicht explizit einging, kann nicht auf eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Wenn die Vorinstanz
aus der Einschätzung der allgemeinen Situation der katholischen Kirche in
Eritrea aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung bezüglich der
konkreten persönlichen allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers
kommt als im Mehrfachgesuch vertreten, beschlägt dies eine Frage der
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Seite 9
materiell-rechtlichen Beurteilung. Die Begründung des SEM ist jedenfalls
auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachbezo-
gen anfechten konnte.
4.2.3 Die erhobene Rüge, das SEM sei auf die geltend gemachte Integra-
tion nicht eingegangen, sondern habe lediglich in allgemeiner Weise fest-
gehalten, es könne nicht auf eine vertiefte Verwurzelung des Beschwerde-
führers in der Schweiz geschlossen werden und es sei unklar, auf welche
weiteren Kriterien das SEM abstelle oder auf welche Quelle es sich berufe,
kann nicht gehört werden. So hat das SEM die entsprechenden für den
Entscheid wesentlichen Voraussetzungen sehr wohl genannt und auf ein-
schlägige Rechtsprechung verwiesen. Dass das SEM bei einem zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Geschäftsnummer nicht auf-
führte, vermag als redaktionelles Versehen nicht entscheidwesentlich ins
Gewicht fallen.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der
angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen
Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu
werden. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, aufgrund der Fir-
mung vom (…) 2019 in der Schweiz und damit dem Beitritt des Beschwer-
deführers zur katholischen Kirche erfülle er aufgrund der aktuellen allge-
meinen repressiven Haltung des eritreischen Staates gegenüber der ka-
tholischen Kirche im Lande im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde
beschrieben und wie aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, rich-
ten sich die aufgrund der regimekritisch geäusserten Positionen ergriffenen
Massnahmen der eritreischen Behörden gegen prominente Exponenten
der katholischen Kirche und deren soziale und im Gesundheitsbereich tä-
tige Institutionen und Einrichtungen. Aus der blossen Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur katholischen Kirche ohne jegliches exponierendes
Profil kann er keine hinreichend begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Dies anders zu beurteilen würde
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Seite 10
eine Kollektivverfolgung aller Angehöriger des römisch-katholischen Glau-
bens in Eritrea bedeuten. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht fol-
gen. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben
von Drittpersonen und der Länderbericht "Religionsfreiheit: Eritrea" von
"missio" nichts, wenn Letzterer etwa als Fazit feststellt, in Eritrea sei die
katholische Religionsausübung gestattet, jedoch mische sich der Staat
massiv in religiöse Belange ein und versuche, die Besetzung religiöser Äm-
ter zu steuern und Religionsunterricht so weit als möglich zu unterbinden.
5.2
Das SEM hat das Mehrfachgesuch unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe und somit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6285/2019
Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Bereits mit dem Ur-
teil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde mit Hinweis auf das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 rechtskräftig festge-
stellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben würden, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch be-
stehe durch die allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst kein
ernsthaftes Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2
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Seite 12
EMRK, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung nicht verletzt würde. Da-
ran hat sich mit der Erhebung des vorliegenden Mehrfachgesuches und
auch in der Zwischenzeit in erheblicher Hinsicht nichts geändert.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Mit dem Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde darauf verwiesen,
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden könne. Zudem sind begünstigende individuelle Faktoren gemäss
dem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 keine
zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen.
9.3 Der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst führt mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
(vgl. Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
9.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz
hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des
Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend
ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im
Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit erge-
ben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerde-
führers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbar-
keitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen
würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben. Das SEM
stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei keine nach der
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Seite 13
geltenden Rechtsprechung verlangte derart vertiefte Verwurzelung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erkennbar, welche eine Wiedereingliede-
rung im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde.
Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zu-
stimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integra-
tion ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
9.5 Das SEM stellte im Weiteren aufgrund der Aktenlage und insbesondere
aufgrund des eingereichten Arztberichtes zutreffend kein Wegweisungs-
vollzugs-Hindernis in gesundheitlich-medizinischer Hinsicht fest. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal in der Be-
schwerde hierzu nichts entgegnet wird.
9.6 Am rechtskräftigen Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 ändern die Vor-
bringen im Mehrfachgesuch und in der vorliegenden Beschwerde auch in-
soweit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts, als davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer – wiederum entgegen den vorliegend erneut
auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen – in
seiner Heimat weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt
(vgl. Urteil E-573/2019 E. 8.2.3, wonach den Akten entnommen werden
könne, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tante, die vor
seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammenlebte, sowie ei-
nem Onkel, der (…) in Asmara sei, aktiv in Kontakt stehe und er bei einer
Rückkehr auf deren Unterstützung – auch in finanzieller Hinsicht – vor Ort
zurückgreifen könne. Dem Beschwerdeführer sei es letztlich – im Bedarfs-
falls – auch möglich, für den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die
vermittelnde Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. Dass – wie behauptet –
ohne erkennbaren Grund der seit Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter
einfach so abgebrochen sein soll, erscheine nicht glaubhaft.).
Dieser Einschätzung ist aktuell und auch vorliegend zu folgen, zumal sich
die diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde auf
blosse Behauptungen stützen.
9.7 Bei dieser Sachlage sind sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen
und in diesem Zusammenhang zu beachtenden Anknüpfungspunkte, die
den Beschwerdeführer in seiner Heimat angeblich einer persönlichen Not-
lage aussetzen würden, nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als
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unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen sind die Fragen der Wehr-
dienstverweigerung (die der Beschwerdeführer gar nie begangen hat), der
Reflexverfolgung aufgrund einer Desertion seines Bruders und der illega-
len Ausreise aus dem Heimatland mit dem Urteil E-573/2019 rechtskräftig
beurteilt und bilden nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Mehrfach-
gesuches.
9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des Rückwei-
sungsantrages abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung sind angesichts der Aussichtslosigkeit
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der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Christoph Berger
Versand: