B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6286/2016
Ur t e i l vom 2 5 . N o vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Albanien,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren
E-5260/2016 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 30. Au-
gust 2016 – die Asylgesuche der Gesuchstellenden ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Au-
gust 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit respektive der Unzumutbarkeit respektive der Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Sep-
tember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Ge-
suchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, weil
eine summarische Prüfung der Verfahrensakten die in der Beschwerde for-
mulierten Begehren als aussichtslos erscheinen gelassen habe,
dass die Gesuchstellenden innert der ihnen gesetzten Frist den Kostenvor-
schuss nicht leisteten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2016 die
Beschwerde vom 31. August 2016 daher als offensichtlich unzulässig be-
zeichnete und auf diese nicht eintrat,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht um „Revision“ respektive um „Wieder-
aufnahme des Verfahrens“ ersuchten,
dass sie dies damit begründeten, sie hätten die Zwischenverfügung vom
14. September 2016 nicht erhalten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 13. Oktober 2016 gestützt auf
Art. 126 BGG die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs verfügte,
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dass gemäss einem Auszug von Track&Trace die Zwischenverfügung vom
14. September 2016 am 15. September 2016 um 08.28 Uhr zugestellt (am
Schalter abgeholt) worden war,
dass das EVZ E._______ auf entsprechende Anfrage des Bundesverwal-
tungsgerichts in einem Schreiben vom 17. Oktober 2016 festhielt, die Post-
sendung sei zwar von einem Mitarbeiter des EVZ am 15. September 2016
abgeholt worden; es seien jedoch weder eine Zwischenverfügung vom
14. September 2016 noch eine Empfangsbestätigung in den N-Akten vor-
handen, weshalb der Fehler beim EVZ passiert sein müsse,
dass die Gesuchstellenden am 14. Oktober 2016 (Poststempel) ein Schrei-
ben desselben Inhalts wie am 12. Oktober 2016 einreichten,
dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016
Gelegenheit erhielten, die versäumte Rechtshandlung (Überweisung des
Kostenvorschusses) bis zum 11. November 2016 nachzuholen,
dass die Gesuchstellenden am 11. November 2016 den Kostenvorschuss
einbezahlt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nach-
geholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch
bezüglich dieser Verfahren gilt,
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dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grun-
des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O.,
Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Frist-
versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn objektive Gründe vorliegen
und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachläs-
sigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erheb-
liche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde
zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE
112 V 255, BGE 108 V 109),
dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt
werden kann, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte,
bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwie-
derherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl.
EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6),
dass die Gesuchstellenden am 11. November 2016 die versäumte Rechts-
handlung (Überweisung des Kostenvorschusses) fristgerecht nachgeholt
haben,
dass auf die als frist- und formgerechtes Gesuch um Fristwiederherstellung
entgegen genommene Eingabe vom 12. Oktober 2016 somit einzutreten
ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellenden in ihrem Gesuch geltend machen, sie hätten
bis zum Erhalt des Urteils vom 7. Oktober 2016 (Empfangsbestätigung:
12. Oktober 2016) keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom
14. September 2016 gehabt,
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dass, wie hievor erwähnt worden ist, Nachforschungen ergaben, dass ein
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des EVZ die Zwischenverfügung vom
14. September 2016 gemäss einem Auszug von Track&Trace zwar am
15. September 2016 abgeholt, diese den Gesuchstellenden indessen nicht
ausgehändigt hat,
dass vorliegend somit objektive Gründe für das Versäumnis der Gesuch-
stellenden ersichtlich sind und die nicht fristgerecht vorgenommene Zah-
lung des in der genannten Zwischenverfügung erhobenen Kostenvor-
schusses somit als unverschuldet betrachtet werden muss,
dass deshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen und das
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5260/2016 vom 7. Oktober 2016
aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer
E-7365/2016 wieder aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens den Ge-
suchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellenden im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfah-
ren nicht vertreten waren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihnen
unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2016 wird gutgeheis-
sen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5260/2016 vom 7. Oktober
2016 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist unter der neuen Verfahrensnummer
E-7365/2016 wieder aufzunehmen.
4.
Die Gesuchstellenden können den Abschluss des Beschwerdeverfahrens
weiterhin in der Schweiz abwarten.
5.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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