B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6287/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Nicolas Brügger, Brügger & Kleiner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und (…) am 10. Juli 2001 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchten und in der Folge bis zu ihrer Rückkehr in
den Heimatstaat am 20. August 2016 über die vorläufige Aufnahme verfüg-
ten,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2017 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichten,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2017 zur Person
(BzP) befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Por-
tugal zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen vorbrachten, sie würden lieber in
der Schweiz bleiben, da die Mutter und drei Geschwister des Beschwerde-
führers hier leben würden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von den portugiesischen Behörden
ein vom 27. Mai 2017 bis 10. Juli 2017 gültiges Schengen-Visa ausgestellt
wurde,
dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 18. Juli 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchten,
dass die portugiesischen Behörden das Ersuchen am 18. September 2017
guthiessen,
dass am (…) 2017 E._______ geboren wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – eröffnet am
31. Oktober 2017– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der
Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Sistierung
sämtlicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum er-
teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise
das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antrag-
steller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass weiter entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationa-
len Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzu-
nehmen, welche sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
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Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu-
sammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien
in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die betroffenen Per-
sonen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-
VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 BV rügen, da es sich bei einer Wegweisung nach
Portugal um überspitzten Formalismus handle, indes nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO eine
Rechtsverletzung darstellen soll,
dass die Überstellung nach Portugal kein überspitzter Formalismus dar-
stellt, mithin keine Verletzung von Art. 29 BV vorliegt, und im Übrigen die-
ses Vorbringen von den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise substan-
tiiert wird,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von den portugiesischen Behörden
unbestrittenermassen ein vom 27. Mai 2017 bis 10. Juli 2017 gültiges Vi-
sum ausgestellt wurde,
dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden deshalb am 18. Juli
2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO ersuchte,
dass dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht erforder-
lich ist, dass die Schweizer Behörden darauf hinweisen, dass Verwandte
des Beschwerdeführers in der Schweiz leben,
dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 18. Sep-
tember 2017 und damit innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten
und ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Portugals für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich nicht bestrei-
ten,
dass unbeachtlich ist, dass sie weder in Portugal noch einem anderen Mit-
gliedstaat um Asyl ersucht haben,
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dass der Wunsch nach deren Verbleib in der Schweiz daran nichts zu än-
dern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Portugals für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und
damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Portugal anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass weiter der Frage nachzugehen ist, ob für die Beschwerdeführenden
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Portugal würden ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden zur Behandlung von allfälligen Trau-
mata auch in Portugal medizinische Unterstützung holen können, zumal
keine Anzeichen dafür bestehen, dass die zuständigen Behörden ihnen
eine entsprechende Betreuung verweigern würden,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führenden hätten gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch darauf, in der Schweiz
zu bleiben, da sich die Mutter, der Bruder sowie zwei Schwestern des Be-
schwerdeführers seit dem Jahr 1990 in der Schweiz aufhalten würden,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kern-
familie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kin-
der (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass über den Kern hinausgehende familiäre Verhältnisse erfasst werden,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vor-
liegt; Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in ei-
nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant-
wortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.),
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dass die angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht
zur Kernfamilie gehören,
dass sie sodann seit (…) in der Schweiz leben, die Beschwerdeführenden
sich zwischen 2001 und 2006 hier aufhielten und anschliessend wieder in
das Heimatland zurückgekehrt sind,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund ihrer
Erlebnisse im Heimatstaat traumatisiert, den Akten diesbezüglich indes
keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sie notwendigerweise
und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre in der
Schweiz anwesenden Angehörigen angewiesen wären,
dass zwar nachvollziehbar ist, dass die Familie sich im gleichen Land auf-
halten möchte nicht aber von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zwischen den Beschwerdeführenden und der Mutter, dem Bruder und den
zwei Schwestern des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass sich den Akten auch keine dem Kindeswohl entgegenstehenden Hin-
weise zu entnehmen sind, im Übrigen dieses Vorbringen auch nicht weiter
substantiiert wird,
dass der in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte zitierte Entscheid (recte:
Urteil des BVGer D-7410/2014 vom 25. August 2015) nicht mit vorliegen-
dem Sachverhalt vergleichbar ist,
dass es den Beschwerdeführenden zudem möglich ist, den Kontakt zu ih-
ren Angehörigen von Portugal aus zu pflegen, im Übrigen in Portugal ein
(…) wohnhaft ist, bei dem sie auf der Durchreise übernachten konnten (vgl.
SEM-Akten C7/16 Ziffer 5.01), sie insofern auch dort über familiäre Bande
verfügen,
dass folglich keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt,
dass somit die Überstellung nach Portugal unter Beachtung der massge-
blichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, wo-
mit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für
eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vor-
liegt,
dass schliesslich zur Rüge hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO anzu-
merken ist, dass diese Bestimmung den Zweck hat, Familienangehörige,
die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, aus humanitären Grün-
den zusammenzuführen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K23 zu Arti-
kel 17),
dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, inwiefern über-
haupt humanitäre Gründe vorliegen sollten, solche auch nicht ansatzweise
dargelegt werden,
dass sich die Beschwerdeführenden mithin nicht auf diese Norm berufen
können und keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht,
dass schliesslich für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, ob sich die
Beschwerdeführenden in der Schweiz wieder rasch integrieren könnten
und der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung hat,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Portugals für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen
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ist und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: