Abtei lung V
E-6288/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. August 2007 i.S. Asyl / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6288/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 7. Mai 1999 abgewiesen und die Wegweisung sowie deren
Vollzug angeordnet hat,
dass die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Juli
2004 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2006 eine als Wieder-
erwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, welche vom BFM
als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen auf seine bisherigen Vorbringen, namentlich
die Gefährdung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea, und seine
Zugehörigkeit zur Ethnie der Jeberti hinwies und ein Bestätigungs-
schreiben der Association of Eritrean Jeberti in the UK zu den Akten
reichte,
dass er darüber hinaus exilpolitische Tätigkeiten, insbesondere seine
langjährige Zugehörigkeit zur Oppositionspartei B._______, geltend
machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2007 - eröffnet am
23. August 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab-
wies und die Wegweisung verfügte, indessen den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar qualifizierte und die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung vom 22. August 2007, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
Seite 2
E-6288/2007
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde ein Be-
stätigungsschreiben der C._______ in D._______, ausgestellt am
7. September 2007, ins Recht legte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtli-
chen Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen abwies und den
Beschwerdeführer anwies, bis zum 19. Oktober 2007 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 10. Oktober 2007 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
Seite 3
E-6288/2007
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen auch nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukommt
und diese somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass nach summarischer Durchsicht der Akten in der Zwischenverfü-
gung vom 5. Oktober 2007 festgestellt wurde, die Beschwerde erweise
sich als offensichtlich unbegründet, und sich auch nach eingehendem
Aktenstudium kein anderes Ergebnis rechtfertigt,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2007 verwie-
sen werden kann,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ge-
fahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
wegen Desertion oder Refraktion bestraft zu werden, als äusserst ge-
ring einzustufen und nicht geeignet ist, Furcht vor künftiger Verfolgung
zu begründen, zumal der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen
hat, bevor die allgemeine Wehrpflicht in Eritrea eingeführt worden ist,
dass der heute 47-jährige Beschwerdeführer überdies aufgrund seines
Alters in Eritrea nicht mehr zu den wehrpflichtigen Männern zählt und
Seite 4
E-6288/2007
somit auch die geltend gemachte Gefahr, im Falle seiner Rückkehr ein
Aufgebot zum Militärdienst zu erhalten - im Wissen um das oftmals
willkürliche Vorgehen der eritreischen Behörden - als flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant einzustufen ist,
dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
Jeberti nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, zumal
dem Bundesverwaltungsgericht keine flüchtlingsrechtlichen Verfol-
gungsmassnahmen gegenüber Jeberti allein aufgrund ihrer Ethnie be-
kannt sind, und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen wenig konkretisiert hat,
dass in der Beschwerdeschrift bezeichnenderweise auch nicht weiter
an diesem Vorbringen festgehalten oder auf die diesbezüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz eingegangen wird, sondern sich die Ausführun-
gen in der Beschwerde vielmehr auf die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers beschränken,
dass das politische Engagement des Beschwerdeführeres gemäss sei-
nen eigenen Angaben nicht über die Mitgliedschaft bei der B._______
und die gelegentliche passive Teilnahme an Veranstaltungen
hinausgeht und auch das auf Beschwerdeebene eingereichte
Bestätigungsschreiben der C._______ keine weitergehenden
politischen Aktivitäten bescheinigt,
dass nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein ge-
wisses Interesse des eritreischen Staates an den exilpolitischen Aktivi-
täten seiner Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden kann,
indessen allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht ge-
eignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu füh-
ren,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal das BFM in seiner
Verfügung vom 22. August 2007 die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
Seite 5
E-6288/2007
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen, mit dem in derselben Höhe am 10. Oktober 2007
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit beglichen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
E-6288/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in derselben Höhe am 10. Oktober 2007 geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- den E._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 7