Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6288/2011
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…) 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______
verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 17. Oktober 2011, um
über Dubai nach Sao Paulo zu reisen. Von dort – wo er nicht um Asyl
nachgesucht habe – sei er weiter nach Zürich geflogen, wo er am
26. Oktober 2011 am Flughafen ein Asylgesuch einreichte. Gleichentags
verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und ordnete
an, dass ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen werde.
B.
Am 29. Oktober 2011 sowie am 7. November 2011 wurde der
Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen durch das BFM befragt bzw.
angehört. Dabei führte er aus, dass sein Vater am (…) 2004 von
Anhängern der TIKKO (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu, Guerilla
Gruppe der TKP/ML [Türkiye Komünist Partisi/MarksistLeninist])
erschossen worden sei. Die Behörden hätten sich damals nicht um
diesen Fall gekümmert; erst am nächsten Morgen sei die Polizei am
Tatort erschienen und habe mit ihren Untersuchungen begonnen. Als
Täter hätten sie einen Mann namens C._______ in Betracht gezogen, der
später ermordet worden sei. Erst sehr viel später habe der
Beschwerdeführer mit eigenen Recherchen begonnen, indem er den
Bruder von C._______, ein Funktionär der TIKKO, ungefähr im Dezember
2010 besucht und befragt habe. Daraufhin habe er mehrmals telefonische
Drohungen und ca. drei bis vier schriftliche telefonische Kurzmitteilungen
(SMS) erhalten, er solle sich nicht nach der Ermordung seines Vaters
erkundigen. Nachdem er sein Dorf verlassen und das Haus dort leer
gestanden habe, sei dort ein Zettel deponiert worden, er solle nicht mehr
zurückkehren.
Die Familie habe wegen des Todes des Vaters den Staat angeklagt, weil
dieser seine Bürger nicht schütze und sich nicht umgehend um den Fall
gekümmert habe. Die Familienmitglieder würden vermuten, dass hinter
der Tötung des Vaters der Staat stehe, weil Ersterer kurdischer Herkunft
und Mitglied der damaligen DEHAP (Demokratik Halk Partisi) gewesen
sei. C._______ sei nach dieser Meinung nur ein Strohmann gewesen,
weshalb er später habe sterben müssen.
Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer, dass sein Bruder am
(…) 2004 – 40 Tage nach dem Tod des Vaters – von mehreren Personen
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angehalten worden sei, die seine Silberkette verlangt hätten. Nach einer
Auseinandersetzung sei er mit Messerstichen verletzt worden und nach
anderthalb Monaten den Verletzungen erlegen. Einer der Täter sei
verurteilt, der andere freigesprochen worden.
Als weiteren Asylgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe
infolge seiner Recherchen – das Parteilokal der BDP (Barış ve Demokrasi
Partisi) besucht ohne Mitglied zu sein. Auch deswegen habe er
Drohanrufe erhalten. Zudem habe er keinen Militärdienst geleistet und
müsse bei einer Rückkehr mit strafrechtlichen Massnahmen rechnen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien von diversen Gerichtsdokumenten und Pressemitteilungen
betreffend seinen Vater ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
wurde das Asylgesuch vom Bundesamt abgelehnt. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
weggewiesen; am Tag nach Eintritt der Rechtskraft habe er diesen zu
verlassen.
Als Begründung führte das BFM aus, dass die Vorbringen nicht den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standhalten würden. Die Antworten
seien stereotyp und realitätsfremd. Ferner habe der Beschwerdeführer
keine Ahnung, wer ihn überhaupt bedrohen würde. Zusammengefasst
würden sich die Aussagen als ein unvollständiges und fiktives Konstrukt
erweisen, welches äusserst unglaubhaft wirke. Den eingereichten
Unterlagen käme ferner kein Beweiswert zu, da sie sich auf den Fall
seines Vaters beziehen würden.
Ferner seien die Vorbringen, so das Bundesamt, nicht als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer keine
exponierte Stellung für die BDP inne gehabt habe und weil mit der
Aufbietung zum Militärdienst keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
vorliege.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich, zumutbar
und zulässig.
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D.
Am 16. November 2011 ging bei der Flughafenpolizei Zürich ein
Schreiben in türkischer Sprache ein. Dabei handelte es sich gemäss dem
Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts um ein Urteil der
2. Kammer des Schwurgerichts B._______ vom (…) 2011.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer über
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 11. November 2011 ein. Dabei wurde in
materieller Hinsicht beantragt, dass diese Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der
Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen. Ferner wurde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, das
beigelegte Urteil amtlich übersetzen zu lassen.
Als Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Recherchen auf neue Erkenntnisse
gestossen und es daher durchaus realistisch sei, dass die für den Tod
des Vaters des Beschwerdeführers Verantwortlichen nun befürchten
würden, als solche enttarnt zu werden. Da es sich dabei um Mitglieder
der Behörden handle, sei es auch nicht verwunderlich, dass sie die
Telefonnummern des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und ihn
belästigt hätten. Daher seien seine Aussagen als schlüssig zu
qualifizieren. Bezüglich der Gefährdung aufgrund seiner Kontakte zur
BDP könne ein Urteil nachgereicht werden, das gegen den
Beschwerdeführer ergangen sei und belegen dürfte, dass er verfolgt
werde. Dieses habe er erst von Familienangehörigen erhalten, als er sich
schon in der Schweiz aufgehalten habe. Ferner sei, da ein Onkel des
Beschwerdeführers sich als Flüchtling in England aufhalte, eine
Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung nicht auszuschliessen.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, da sich das mit der
Beschwerdeschrift eingereichte Urteil als unvollständig erwies, die
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fehlenden Seiten oder eine Übersetzung der vorliegenden Fragmente
einzureichen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
gleichzeitig verzichtet.
G.
Am 12. Dezember 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem erwähnten Urteil um ein
Missverständnis handle. Tatsächlich sei das Urteil nicht von
Familienangehörigen zu Handen des Beschwerdeführers gefaxt worden;
es sei nicht klar, von wem dieses Faxschreiben stamme. Vermutlich seien
die Dokumente von türkischen Sicherheitsbehörden ausgestellt und
versandt worden, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Dieser
bestreite daher die Authentizität der Dokumente und die darin erhobenen
Vorwürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der Recherchen, die er
zum Tode seines Vaters angestellt habe, bedroht zu werden. Dies auch,
weil er sich in BDPRäumlichkeiten aufgehalten und an Newroz
Feierlichkeiten teilgenommen habe.
5.2. Die Vorinstanz führte hingegen in ihrer Verfügung vom 11. November
2011 aus, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien
(vgl. dazu Bst. C).
5.3. Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden
drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl.
dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 42 ff.).
5.3.1. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aufgrund seiner
Nachforschungen zum Tod seines Vaters mehrmals telefonisch sowie in
Form von Kurzmitteilungen (SMS) bedroht worden, obwohl er die
Telefonnummern gewechselt habe. Ferner sei ein Zettel nach seinem
Auszug aus seinem Dorf in dem Haus angebracht worden, wo er gewohnt
habe, der Anordnungen enthalten habe, dass er nie mehr dorthin
zurückzukehren solle (vgl. Protokoll zur Befragung vom 29. Oktober
2011, S. 11, sowie zur Anhörung vom 7. November 2011, S. 4 ff.).
Derartige Verfolgungsmassnahmen sind eindeutig als nicht genügend
intensiv zu qualifizieren, um als asylrelevant zu gelten. Hinzu kommt,
dass wohl zunächst eine Anzeigeerhebung in der Türkei angebracht
gewesen wäre, bevor um Schutz im Ausland nachgesucht wird.
Da die vorgeschriebene Intensität der Verfolgung vorliegend nicht bejaht
werden kann, ist im Folgenden auch nicht auf die mögliche Ursache der
Drohungen – die Nachforschungen und Kontaktaufnahme zur BDP –
einzugehen.
5.3.2. Das am 16. November 2011 bei der Flughafenpolizei Zürich
eingegangene Urteil der 2. Kammer des Schwurgerichts B._______ vom
(…) 2011, dessen Kopie vom Rechtsvertreter mit der Beschwerdeschrift
dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht und später als nicht
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authentisch eingestuft wurde, ist unvollständig und wurde nicht im
Original zu den Akten gelegt. Es ist daher als untauglich zu qualifizieren
und kann keine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen. Selbst
wenn die dort erhobenen Vorwürfe gegen ihn stimmen würden – es
wurde soweit feststellbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer am (…)
2011 an einer Veranstaltung der BDP teilgenommen und dabei eine
verbotene Fahne geschwungen habe –, wäre nach diesem Urteil des
Schwurgerichts B._______ zunächst auf dem dafür vorgesehenen
Rechtsweg dagegen zu rekurrieren, bevor es als Indiz einer möglichen
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dienen könnte. Indessen ist
vielmehr davon auszugehen, dass in der Türkei kein Verfahren gegen
den Beschwerdeführer hängig ist, da er dies ansonsten während der
Befragung mit Sicherheit erwähnt hätte.
Hinsichtlich der Vermutung des Rechtsvertreters, das Urteil stelle ein
Komplott gegen den Beschwerdeführer dar, namentlich dass hinter
dessen Versand ein türkischer Sicherheitsdienst stecken müsse, stellt
sich die Frage, woher dieser Sicherheitsdienst gewusst haben soll, dass
sich der Beschwerdeführer derzeit in der Transitzone des Flughafens
Zürich aufhält. Aus diesem Grund erscheint diese Anschauung nicht
nachvollziehbar.
5.4. In der Beschwerdeschrift wurde ferner ausgeführt, dass ein Onkel
des Beschwerdeführers als Flüchtling in England lebe, weshalb auch eine
Gefährdung seines Lebens aufgrund einer Reflexverfolgung nicht
auszuschliessen sei.
5.4.1. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine
solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen
Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über
effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 137 f. und S. 144 ff.).
5.4.2. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ein
Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in England als anerkannter
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Flüchtling lebt (vgl. Protokoll zur Befragung vom 29. Oktober 2011, S. 8);
weitere Aussagen zu diesem Onkel oder gar zu einer möglichen
Reflexverfolgung sind in den Protokollen nicht ersichtlich. Es erübrigt sich
daher, sich mit den vorgebrachten Vermutungen näher
auseinanderzusetzen.
5.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Asylvorbringen
nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sind. Ob die Schilderungen als
glaubhaft einzustufen sind, kann vorliegend offen gelassen werden.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Dem BFM ist in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass weder die
herrschende politische Situation noch andere individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei
sprechen, da er jung und gesund ist und über ein breites familiäres Netz
verfügt. In der Beschwerdeschrift wurde dem nichts entgegen gehalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die
Gewinnaussichten im vorliegenden Fall beträchtlich geringer waren als
die Verlustgefahren, muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
9.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: