B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6288/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder:
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Georgien,
BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch
gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 27. September 2019 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2019 erfolgte das Gespräch zur
Personalienaufnahme. Am 15. November 2019 wurden die Beschwerde-
führenden 1 bis 3 angehört.
Dabei führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie
seien in die Schweiz gekommen, weil zwei ihrer Kinder an gesundheitli-
chen Problemen litten. Als die Beschwerdeführerin 3 (…) alt gewesen sei,
sei (…). Sie habe diverse Operationen über sich ergehen lassen müssen
und schwere Schäden erlitten. Sie habe (…) und sei sehr klein, weshalb
sie nun in der Schule gehänselt werde. Sie hätten sie aus diesem Umfeld
wegbringen wollen. Der Beschwerdeführer 6 leide an (…). In Georgien
seien nur «70 Übungen» bezahlt worden, wobei jeweils (…) worden seien.
Ihnen würden die finanziellen Mittel fehlen, beide Kinder behandeln zu las-
sen. Sie hätten Schulden und die Bank nehme ihnen jeweils einen Teil der
Invalidenrente ihrer Kinder, um die Schulden zu begleichen. Sie hätten je-
weils Hilfe von Verwandten erhalten, wüssten aber nicht, wie lange diese
sie noch unterstützten. Der Beschwerdeführer 1 gab an, er leide an (…).
Er sei sich sicher, dass er ein (…) habe, deshalb könne er nicht arbeiten.
Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie habe Probleme mit den (…) und dem
(…) und sie sei nervös. Andere Gründe hätten sie nicht, sie hätten in ihrem
Heimatstaat keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt.
B.
Am 21. November 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, ge-
mäss welchem es auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in An-
wendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v.
Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie deren Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anzuordnen beabsichtige.
C.
Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 äusserte sich die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden dahingehend, die Beschwerdeführen-
den könnten sich die medikamentöse Behandlung der Kinder nicht leisten.
Wenn deren Behandlung aufgrund fehlender Mittel nicht mehr möglich sei,
werde sich deren Gesundheitszustand verschlechtern. Eine Rückkehr
nach Georgien sei derzeit nicht zumutbar. Zumindest sollten aber alle noch
vorgesehenen Arzttermine – insbesondere derjenige am 13. Januar 2020 –
abgewartet werden.
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D.
Mit Verfügung vom 25. November 2019 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. Den Beschwer-
deführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
E.
Die Rechtsvertretung zeigte am selben Tag die Niederlegung des Manda-
tes an.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragten, der Asylentscheid der Vorinstanz vom 25. November 2019 sei
vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch vom 28. September 2019
sei gutzuheissen, indem ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5 des Dispositivs des Asylentscheids
aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen; allenfalls sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt
abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der Beschwerdeführenden
nach Georgien ausgeschlossen werde. Für den Fall des Unterliegens sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demge-
genüber volle Kognition zu.
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus;
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt,
«wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini-
schen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a
Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich
erfüllt, denn die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten in aller Deutlich-
keit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung ihrer Kinder in die
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Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausge-
hende Verfolgung stellten sie ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der An-
hörungen des Beschwerdeführers 1 insb. F95 u. F138 f. und der Beschwer-
deführerin 2 insb. F64). Auf Beschwerdeebene ergibt sich diesbezüglich
offensichtlich nichts Neues.
Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und pra-
xiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
(E. III) verwiesen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist bei den Beschwer-
deführenden nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückkehr nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen. Ein solches "real risk" machen sie nicht geltend.
Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die gesundheitliche Situation
ihrer Kinder. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheit-
lichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies würde voraussetzen, dass die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene
Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat
mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt
zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge-
gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193
m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige
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Annahme liefert der vorliegende Fall keinerlei Anknüpfungspunkte. Die Kin-
der der Beschwerdeführenden leiden zwar unter gesundheitlichen Beein-
trächtigungen, diese wurden aber in Georgien auch bereits behandelt. Es
handelt sich bei ihnen gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht um
Personen, deren Rückkehr – mangels angemessener medizinischer Be-
handlung im Zielstaat – ein reales Risiko einer Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung bergen würde (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, je
m.w.H.). Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist vor-
liegend nicht erreicht und der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in allgemeiner und
individueller Hinsicht befasst (Arbeitserfahrung, bestehendes und unter-
stützungsfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz,
keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen der Kinder in Georgien).
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionieren-
des Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse
Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. Sep-
tember 2019, m.w.H.). Ferner hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozial-
hilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose
Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom
11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizini-
scher Versorgung in Georgien für die Beschwerdeführenden gewährleistet
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sei. Im Fall der Rückkehr droht ihnen keine akute und existenzielle Ge-
sundheitsgefährdung. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
renden führen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und weitergehende Untersuchungen und Behandlungen können
im Heimatland durchgeführt werden.
Von der Rechtsvertretung wurde zuletzt angeregt, zumindest den nächsten
Arzttermin des Beschwerdeführers 6 am 13. Januar 2020 abzuwarten. Das
Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn in der Schweiz eine bes-
sere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nach-
vollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen
eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumin-
dest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den
Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend dar-
gelegt, ist die Behandlung des Beschwerdeführers 6 in Georgien gewähr-
leistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Die Beschwerde-
führenden haben ferner selbst angegeben, der Beschwerdeführer 6 sei in
Georgien bereits behandelt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht festge-
halten, die medizinische Abklärung in der Schweiz habe keine neuen Er-
kenntnisse gebracht und die Überweisung an einen Neurologen wurde nur
mangels Zugriffs auf die georgischen Arztberichte angeordnet. Es ist daher
nicht ersichtlich, welche neuen Feststellungen das Abwarten des besagten
Arzttermins bringen könnte. Eine mangelnde Entscheidreife aus medizini-
schen Gründen liegt jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführenden wur-
den gemäss eigenen Angaben zudem bereits vor ihrer Ausreise finanziell
durch ihre Verwandtschaft unterstützt. Auch das Kindeswohl steht einer
Rückkehr nach Georgien nicht entgegen, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erweist.
7.4 Die Vorinstanz hat bereits auf die Möglichkeit der medizinischen Rück-
kehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).
9.
9.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: