B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6289/2014
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
E-6289/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juni 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde sie am
13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu
ihren Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen
fand am 8. August 2013 im Beisein einer Vertrauensperson statt.
Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus
B._______ und sei als kleines Kind nach C._______ gezogen, wo sie bis
im Alter von (…) Jahren zur Schule gegangen sei. Sie habe am (…) tags-
über bei einem (…) gearbeitet. Dabei habe D._______, damals (…), sie
gefragt, ob sie diese Arbeit auch am gleichen Abend in seiner (…) machen
würde, was sie bejaht habe. Als sie abends dort angekommen sei, habe es
jedoch keinen (…) und keine anderen Leute gegeben. Stattdessen habe
D._______ sie gefragt, ob sie seine Geliebte sein könne. Sie habe abge-
lehnt, worauf er sie festgehalten und vergewaltigt habe. Dabei habe sie das
Bewusstsein verloren. Am (…) sei sie auf dem (…) erwacht. Sie habe viel
Blut verloren. Leute hätten sie gefunden, mitgenommen und ihr ermöglicht,
mit den Eltern zu telefonieren. Diese hätten sie ins (…), welches für (…)
zuständig sei, gebracht. Die dort für sie zuständige Frau habe ihr Dossier
an einen (…) weitergeleitet, welcher sie dann zum (…) geführt habe, wo
sie bis zum (…) hospitalisiert gewesen sei. Anschliessend habe sie sich bis
zum (…) in der (…) aufgehalten. Sie habe während dieser Zeit erfahren,
dass die kongolesischen Behörden sie gesucht hätten. Es sei ihr vorge-
worfen worden, dass sie als Mitglied der (…) versucht habe, den Ruf von
D._______ zu schädigen und ihn deshalb der Vergewaltigung angeschul-
digt habe. Sie sei in der Folge zu E._______ gegangen, habe sich bis am
(…) dort aufgehalten und sei dann nach F._______ gelangt, wo sie sich bis
zu ihrer Ausreise am (…) in einem (…) versteckt gehalten habe.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: (…) (je
im Original) und zwei Schreiben des Anwalts G._______ (je in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 4. Oktober 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Seite 3
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Bestellen eines Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.
Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein Gutachten
über ihr Alter und zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts eine
Abklärung durch die (…) zu veranlassen und eine Expertise über die Echt-
heit der eingereichten Beweise durchzuführen beziehungsweise durchfüh-
ren zu lassen.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein, welche innert er-
streckter Frist am 22. Dezember 2014 beim Gericht einging.
E.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Januar 2015.
F.
Am 11. Februar 2015 gingen beim Gericht ein Schreiben des (…) und ein
Schreiben (…) ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 nahm das SEM Stellung.
H.
Die Triplik der Beschwerdeführerin ging am 26. März 2015 beim Gericht
ein.
I.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. April 2015 mit, es sei
ihrer Kontaktperson in C._______ nicht gelungen, eine Bestätigung der
(…) über die Registrierung ihres Vorfalls zu bekommen.
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Seite 4
Sie legte eine Bestätigung der AOZ vom 10. Februar 2015 betreffend eine
Teilnahme an einem Integrationsangebot bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20])
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
E-6289/2014
Seite 5
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Das Erwachen auf dem (…), der Gang zum (…), der Besuch beim (…) und
der Gang zum Krankenhaus habe ihren Angaben zufolge am gleichen Tag
stattgefunden. Dies könne nicht geglaubt werden, weil diese Ereignisse
Zeit, Abklärungen und Kontakte beansprucht hätten. Dies sei für eine Per-
son, welche derart geblutet und Schmerzen gehabt hätte, nicht nachvoll-
ziehbar. Auch die geltend gemachten Ereignisse mit der behördlichen Su-
che nach ihr seien unglaubhaft. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich
beim angeblichen Täter um eine bekannte Persönlichkeit handle, wäre zu
erwarten gewesen, dass der Vorfall tatsächlich bekannt geworden wäre
und sich Informationen dazu finden würden, insbesondere wenn die (…)
sich mit diesem Fall beschäftigt hätte. Schliesslich wäre es für die invol-
vierten Personen wie den (…) und den (…) leicht gewesen, sie erst einmal
zu befragen und allenfalls wegen Rufschädigung anzuzeigen, statt sie erst
danach zu suchen.
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Seite 6
Zum Aufenthalt in der (…) habe sie kaum Angaben gemacht und das Dos-
sier, welches die (…) angeblich von ihr gehabt habe, sei nicht zu den Akten
gereicht worden. Hingegen habe sie ein Schreiben eines bisher nie er-
wähnten Anwalts eingereicht.
Obwohl sie angeblich mit ihren Eltern und Geschwistern ein sehr gutes
Verhältnis gehabt habe, habe sie diese laut erster Aussage nach dem Kran-
kenhausaufenthalt nicht mehr gesehen. Auf Nachfrage hin habe sie ange-
geben, ihre Eltern hätten sie ab und zu in der (…) besucht. Dass sie danach
vom Aufenthaltsort ihrer Eltern keine Kenntnis mehr gehabt hätte, sei eben-
falls unglaubhaft.
Sie habe weiter angegeben, dass sie erst in F._______ mit einem Psycho-
logen hätte sprechen können. Die (…) hätten jedoch sicherlich therapeuti-
sche Massnahmen für sie ergriffen, wenn sie tatsächlich wegen eines Ge-
waltverbrechens während fünf Monaten dort gewesen wäre.
Sie habe sich zudem widersprüchlich dazu geäussert, wie sie die "Attesta-
tion de perte des pièces d'identité erhalten habe. Auf der Karte stehe, dass
sie diese wegen Verlust ihrer Wählerkarte erhalten habe, was aber bei ei-
ner minderjährigen Person gar nicht möglich wäre. Aufgrund ihres Antwor-
teverhaltens rund um die Karte und ihr Alter und des augenscheinlich ma-
nipulierten Geburtsdatums auf der Karte bestehe der Verdacht, dass die
Karte gefälscht sei oder die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuchs nicht minderjährig gewesen sei. Die "Attestation
de naissance" nenne zwar auch das Geburtsjahr, aber es sei bekannt, dass
solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien.
Bei den abgegebenen Dokumenten würden sich massive Unklarheiten und
Widersprüche ergeben. So stehe auf dem ersten Arztbericht, dass sie Op-
fer einer Vergewaltigung von einer Gruppe geworden sei. Die vom Anwalt
verfasste Anzeige sei auf den (…) datiert, somit einen Tag nach der angeb-
lichen Vergewaltigung, und erwähne Aspekte, die nicht den Aussagen der
Beschwerdeführerin entsprechen würden. Das Schreiben des Anwalts vom
(…) sei als erfolgloser Versuch zur Begründung, weshalb das verspro-
chene (…) nicht eingereicht werden könne, zu erachten.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-
instanz habe in der Anhörung weder ihre Minderjährigkeit noch die von ihr
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erfahrene sexuelle Gewalt berücksichtigt. Die Atmosphäre in der Befra-
gung sei angespannt gewesen. Dies habe ihre Antworten negativ beein-
flusst.
Sie habe beim Vorlegen der Fotos ihren Peiniger gleich erkannt, jedoch mit
ihrer Antwort gezögert, weil sie aus besagten Gründen zur befragenden
Person kein Vertrauen mehr gehabt habe.
Sie sei beim Auffinden auf dem (…) in einem Schockzustand gewesen und
habe deshalb nicht bemerken können, wie die Polizei informiert worden
sei. Die Entscheidungen zum weiteren Ablauf seien von ihren Eltern und
der zuständigen Person der (…) getroffen worden. Es sei darum gegangen,
den Vorfall schriftlich zu erfassen und registrieren. Ihre Eltern hätten keine
Anzeige bei der Polizei eingereicht, weil sie zu dieser kein Vertrauen ge-
habt hätten.
Die Erwartung, dass sich wegen der Bekanntheit von D._______ Informa-
tionen zu ihrer Vergewaltigung finden lassen sollten, entspreche nicht den
Gegebenheiten von Kongo; in jenem Land würden Menschenrechte kaum
beachtet und Vergewaltigung sei dort ein sehr verbreitetes Phänomen,
eine strafrechtliche Verfolgung erfolge selten.
Ihre Angabe, dass sie ihre Eltern nicht mehr gesehen habe, gelte nur für
die Zeit, die sie bei E._______ verbracht habe. Von (…) sei sie ab und zu
von ihren Eltern in der (…) besucht worden; während dieser Zeit seien ihre
Eltern an deren alter Adresse wohnhaft gewesen. Die Suche beziehungs-
weise der Besuch der Soldaten habe erst nach ihrer Entlassung aus dem
Spital stattgefunden. Sie bestreite nicht, dass ihre Angaben über die Ab-
folge der Ereignisse ungenau seien. Dies sei jedoch auf ihre Traumatisie-
rung zurückzuführen.
Es sei nicht auszuschliessen, dass die "Attestation de perte des pièces
d' identité" gefälscht sei, da sie selber diese Karte nicht bestellt habe. Sie
sei jedoch zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylgesuchs minderjährig ge-
wesen, weshalb sie die Überprüfung ihres Alters beantrage. Die Vorinstanz
wäre bei gegenteiliger Annahme gehalten gewesen, die Altersangabe mit-
tels Expertise zu überprüfen. Sie hätte zur Feststellung des asylrelevanten
Sachverhaltes zudem weitere Abklärungen, namentlich (…), im Sinne von
Art. 12 VwVG anordnen müssen, wie sie dies in ähnlichen Fällen wie im
Urteil des BVGer D-874/2014 vom 25. September 2013 auch getan habe.
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Die Vorinstanz habe durch die unterlassene Abklärung das Gleichbehand-
lungsgebot nach Art. 8 BV verletzt.
Sie sei durch mehrere Personen vergewaltigt worden. Weil sie aber nach
der ersten Vergewaltigung durch D._______ das Bewusstsein verloren
habe, habe sie nicht gewusst, was danach passiert sei.
Sie habe vor ihrer Ausreise vom beauftragten Anwalt keine Kenntnis ge-
habt. Dieser sei von ihrem Vater beauftragt worden.
Die Vorinstanz hätte mittels einer (…) von (…) in C._______ einfach in Er-
fahrung bringen können, ob sich dort ein Dossier auf ihren Namen befinde.
Sie habe mit dem Einreichen des Schreibens des Anwalts vom (…) ihrer
Mitwirkungspflicht genüge getan.
Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig. Es bestehe die Gefahr ei-
ner Verhaftung wegen angeblicher Rufschädigung eines (…) und weil sie
eine Frau sei, die im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar. Es bestehe die
Gefahr, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Stigmatisierung ausgesetzt
sei. Mit der Unterstützung ihrer Eltern könne sie nicht rechnen, da sie deren
aktuellen Wohnort nicht kenne. Sie sei zudem traumatisiert und leide unter
posttraumatischen Belastungsstörungen und es grassiere auch im Kongo
die tödliche Viruserkrankung Ebola.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem angeblich
für ihre Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu
bewerten sind. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin mehrere Unstimmigkeiten auf-
weisen.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Einwände in der Rechtsmittelschrift,
wonach die Unstimmigkeiten auf eine mangelhafte Befragungstechnik so-
wie eine angespannte Atmosphäre und ein beeinträchtigtes Vertrauensver-
hältnis zur befragenden Person zurückzuführen seien, sich mit Blick auf
den Protokollverlauf (vgl. A8/12 und A23/25) als offenkundige Schutzbe-
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hauptungen entpuppen. So gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der An-
hörung an, es gehe ihr gut (vgl. A23/25 F4) und während der Befragung tat
sie verschiedentlich kund, wenn sie eine Frage nicht verstand, stellte Ge-
genfragen, unterbrach eine Frage oder verlangte das Vorlegen einer wei-
teren Fotografie zwecks besserer Erkennbarkeit (vgl. beispielsweise a.a.O.
F7, 9, 11, 27, 30, 99, 101, 118, 121, 123, 124 f. 128 f., 144, 151, 156).
Insgesamt entsteht keineswegs der Eindruck, sie sei bei der Befragung un-
sicher oder gar eingeschüchtert gewesen oder habe den Sinn der Fragen
nicht erfassen können. Insofern ist für das vorliegende Verfahren auch
nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anhörung
minderjährig gewesen sei, weshalb diesbezügliche Abklärungen unterblei-
ben können. Bezeichnenderweise sind auch keine Einwände der Hilfs-
werkvertretung angemeldet oder weitere Abklärungen angeregt worden
(vgl. A23/25 S. 25). Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdefüh-
rerin, ihre Angaben seien ungenau ausgefallen, weil sie traumatisiert sei.
Eine psychische Erkrankung lässt sich den Akten – abgesehen von den
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin – nicht entnehmen,
namentlich hat sie keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht,
wozu sie gegebenenfalls aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG gehalten gewesen wäre.
5.3 Schwerwiegende Zweifel an den fluchtauslösenden Vorbringen erge-
ben sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Peiniger auf den
Fotos nicht sofort beziehungsweise gar als letzten der abgebildeten sechs
(…) erkannt hat. Ihr Einwand, sie habe nur deshalb mit ihrer Antwort gezö-
gert, weil sie kein Vertrauen zur befragenden Person gehabt habe, über-
zeugt aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. D._______ wurde
zudem erst im (…). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe der
Beschwerdeführerin, er sei zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls am (…)
(…) gewesen (vgl. A23/25 F43, F158), als falsch und bestärkt die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erheblich. Dieselbe Schlussfolge-
rung ist aus dem Umstand zu ziehen, dass sie die Abfolge der fluchtauslö-
senden Ereignisse widersprüchlich dargestellt hat (vgl. A8/12 S.9, A23/25
F144-152). Eine überzeugende Erklärung vermochte sie dafür nicht vorzu-
bringen (vgl. a.a.O., F153). Es ist zu erwarten, dass sie sich an den Ablauf
des Kernvorbringens auch aus zeitlicher Distanz zu erinnern vermag. Auch
den Widerspruch ihrer Angaben, wann sie ihre Eltern letztmals gesehen
habe (vgl. A8/12 S.; A23/25 F87 beziehungsweise F89), vermag sie in der
Beschwerdeschrift nicht aufzulösen. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen spricht schliesslich auch der Umstand, dass es ihr nicht gelungen ist,
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eine Bestätigung der (…) betreffend den angeblich dort verbrachten (…)
Aufenthalt oder das zu ihrem Vorfall erstellte Dossier beizubringen. Es ist
nicht einzusehen, weshalb die (…) der Beschwerdeführerin nicht eine ent-
sprechende Bestätigung hätte zustellen sollen. Ein solches Verhalten der
(…) ist umso weniger plausibel, als die (…) der Kontaktperson der Be-
schwerdeführerin das Aushändigen der entsprechenden Dokumente an-
geblich in Aussicht gestellt hat (vgl. Eingaben des Rechtsvertreters an das
BVGer vom 6. Januar 2015, S. 2 und vom 25. März 2015, S. 1). Vor diesem
Hintergrund und mit Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierte
Mitwirkungspflicht für Asylsuchende ist die Auffassung der Vorinstanz, es
sei nicht ihre Aufgabe, mittels (…) herauszufinden, ob ein entsprechendes
Dossier bestehe, nicht zu beanstanden.
5.4 Auch bei den zu den Akten gereichten Dokumenten ergeben sich nicht
auflösbare Unstimmigkeiten. Ergänzend zu den sich als zutreffend erwei-
senden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. 3
S. 5 f.) ist festzuhalten, dass das Schreiben des Anwalts G._______ vom
(…) inhaltlich wesentlich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin
abweicht. So stellt der Anwalt einleitend sein Mandatsverhältnis zum (…)
klar; abweichend wird in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 9) allerdings
festgehalten, der betreffende Anwalt sei vom Vater der Beschwerdeführe-
rin beauftragt worden. Weiter wird im Schreiben des Anwalts ausgeführt,
D._______ habe die Beschwerdeführerin nach dem Ende eines (…) ver-
gewaltigt, wogegen es gemäss deren eigenen Angaben gar keinen (…)
gegeben hat (vgl. A23/25 F43). Zudem soll die Beschwerdeführerin nach
der Vergewaltigung von einer (…) aufgefunden worden sein, wogegen die
Beschwerdeführerin bloss von "Leuten" gesprochen hat (vgl. a.a.O. F. 43).
Weiter wird in der im Beschwerdeverfahren eingereichten (…) angegeben,
die Beschwerdeführerin habe keine ständige Adresse ("sans adresse
fixe"), wogegen diese vorgebracht hat, sie hätten in allen Büros ihre Ad-
resse angeben müssen (vgl. A8/12 S.9). Auch die in der (…) aufgeführte
Zeitangabe, wonach die Beschwerdeführerin am (…) um etwa 20 Uhr auf-
gefunden worden sein soll, ist unstimmig (vgl. abweichend die Angabe der
Beschwerdeführerin: A23/25 F43, wonach sie am (…) abends vergewaltigt
worden und vom (…) hospitalisiert gewesen sei). Es erübrigt sich dem Ge-
sagten zufolge, die Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
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und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentli-
chen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungs-
situation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesag-
ten zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 12
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Indes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon aus-
zugehen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) allein aufgrund ihres Frauseins und der Asylgesuchstellung in
der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und bestraft.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssitua-
tion und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr
von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des
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Seite 13
Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug-
hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung je-
doch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für meh-
rere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom
9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
7.3.2 Die seit ihrer Kindheit in C._______ wohnhafte Beschwerdeführerin
ist jung, verfügt über eine solide Schulbildung und hat gemäss ihren Anga-
ben bereits gearbeitet, um die Schule für sich und ihre Geschwister mitzu-
finanzieren (vgl. A23/25 F43). Das BFM stellt sich sodann zu Recht auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Der Einwand, dass sie im Falle einer Rückkehr
einer Stigmatisierung ausgesetzt wäre und den aktuellen Wohnort ihrer El-
tern nicht kenne, vermag angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
(vgl. E. 5.4 f.) nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist selbst dann, wenn der
Kontakt zu ihrer Familie zur Zeit nicht bestehen würde, davon auszugehen,
dass sie in der Lage wäre, diesen wiederherzustellen, sei es über den an-
geblich von ihrem Vater beauftragten Anwalt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11
f.) oder – wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat – über ihre in der
Schweiz lebende Tante oder ihre im Beschwerdeverfahren nicht nament-
lich genannte Kontaktperson, welche ihr bei der Beschaffung der Doku-
mente aus dem Heimatland behilflich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund
vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, über kein soziales
Netz zu verfügen, nicht durchzudringen. Zudem ist angesichts ihrer Ausbil-
dung zu erwarten, dass sie in der Lage sein wird, sich in Kinshasa eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle
Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird.
7.3.3 Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der vorinstanzlichen
Befragung sowie bei der Anhörung psychische Probleme und äusserte den
Wunsch, zu einem Psychologen gehen zu können. Auf Intervention der Vo-
rinstanz hin stellte die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson in
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Aussicht, dieser Problematik nachzugehen (vgl. A23/25 F143). Vor diesem
Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich den Akten keine Hinweise auf
eine zwischenzeitlich erfolgte psychotherapeutische Behandlung entneh-
men lassen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass nicht von gravierenden psychischen Problemen der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, welche dem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen.
7.3.4 Der Ausbruch von Ebola, der im August 2014 im Norden der Demo-
kratischen Republik Kongo verzeichnet worden war, konnte bis im Novem-
ber 2014 eingedämmt werden (vgl. Medecins sans Frontières, Congo-
Kinshasa: Ebola Intervention Comes to an End in Democratic Republic of
Congo, , abgerufen am
24.11.2015). Auch wenn seither vereinzelte Ebola-Erkrankungen aufgetre-
ten sind (vgl. Independent, Hospitals alert as Ebola fear grips Kinshasa,
vom 6.10.2015
as-ebola-fear-grips-kinshasa-1619706.html>; abgerufen am 24.11.2015),
ist von einer Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht
berichtet worden, weshalb sich daraus kein Wegweisungshindernis ergibt.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
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9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2014
auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, weshalb dem
Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zu-
zusprechen ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter reichte am 6. Januar 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich
seine Bemühungen auf 14.65 Stunden; der geltend gemachte Stundenan-
satz liegt bei Fr. 200.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von
Fr. 89.– aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint den konkreten Verfahrens-
umständen nicht vollumfänglich angemessen und ist in Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren entsprechend zu kürzen. Unter
Einbezug der zusätzlichen Bemühungen zur Verfassung der Replik und
der Eingabe vom 9. April 2015 – auf die Einforderung einer aktualisierten
Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für die beiden
letzten Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – ist insgesamt
von einem Aufwand in der Höhe von Fr. 2414.– auszugehen (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 2414.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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