B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6289/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2013 am Flughafen Genf-
Cointrin um Asyl nach. Am 6. September 2013 fand die Befragung zur Per-
son (BzP) durch das SEM statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme aus B._______, Jaffna-Halbinsel. Er habe in den Jahren 2005 bis
2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Pro-
paganda betrieben, Plakate aufgeklebt und Heldentagsfeiern vorbereitet
habe. Nachdem der Durchgang zu Jaffna geschlossen worden sei, habe
er geholfen, Gräben auszuheben. In dieser Zeit sei jemand unter ihnen
durch die Armee verhört und anschliessend getötet worden. Möglicher-
weise sei beim Verhör sein Name genannt worden, jedenfalls hätten zu
jenem Zeitpunkt seine Probleme mit der sri-lankischen Armee begonnen.
In den Jahren 2008 und 2009 sei er von der Armee mehrmals verhaftet, in
ein Camp mitgenommen und dort verhört worden. Während drei bis vier
Monaten habe er wöchentlich seine Unterschrift abgeben müssen. Das
Jahr 2010 sei gewissermassen ruhig gewesen, die Armee sei gelegentlich
gekommen und habe ihn zu Hause befragt. Im Jahr 2011 hätten "sie" be-
gonnen, Leute zu verhaften, welche die LTTE unterstützt hätten. Seine El-
tern hätten ihn deshalb im Oktober 2011 nach Indien geschickt. Er sei mit
seinem Reisepass und einem Touristenvisum dorthin gereist. Nach 25 Ta-
gen hätten sie ihn zurückbeordert. Bei seiner Rückkehr habe ihn die Armee
wiederum verhaftet. Er sei einige Tage festgehalten und zu den Gründen
seiner Reise nach Indien befragt und auch geschlagen worden. Nach sei-
ner Freilassung habe er während etwa vier Monaten Unterschrift leisten
müssen, zudem sei er etwa dreimal pro Monat zu Hause aufgesucht wor-
den. Während dieser Zeit habe er mit seiner Familie in der Landwirtschaft
gearbeitet. Von Februar 2012 bis Mai 2013 habe es weniger Probleme ge-
geben. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu befragen, je-
doch habe er keine Unterschrift im Camp mehr leisten müssen. In der
Folge habe die Armee von neuem begonnen, Leute zu verhaften, welche
die LTTE unterstützt hätten. Als man ihn mitgenommen habe, sei er befragt
worden, ob er Leute kenne, welche für die LTTE tätig gewesen seien. Die
Situation habe sich zugespitzt, er sei stets dazu gezwungen worden, Un-
terschrift zu leisten, und es habe viele Verhaftungen gegeben, wobei die
Leute nicht immer zurückgekommen seien. Seine Eltern hätten Angst ge-
habt und deshalb seine Ausreise arrangiert. Er habe sein Dorf am 12. Au-
gust 2013 verlassen und sei am 14. August 2013 auf dem Luftweg von
Colombo aus über Dubai, Istanbul und Moskau in die Schweiz gereist.
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Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass und seine Identitätskarte
(je im Original) zu den Akten.
B.
Am 7. Juli 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei brachte
der Beschwerdeführer vor, sein Cousin sei Mitglied der LTTE gewesen.
Dieser habe ihn dazu inspiriert, von 2005 bis etwa April 2008 Hilfeleistun-
gen an die LTTE zu erbringen. Es habe damals ein LTTE-Camp in
C._______ gegeben, wohin er mit seinem Cousin wiederholt gegangen sei.
Er habe zur Feier des Thilipan-Todestages Lautsprecher und LTTE-Fahnen
befestigt und Dekorationen gemacht. Manchmal sei er mit Leuten der LTTE
mit dem Motorrad in Jaffna gefahren. Nachdem etwa im Juni 2006 die
Strassenverbindung zwischen Jaffna und dem Vanni-Gebiet geschlossen
worden sei, habe er die Standorte von Soldaten beobachtet und diese In-
formationen den LTTE weitergeleitet. Auch habe er diesen Essen gebracht.
Im Jahr 2008 sei sein Cousin erschossen worden, womit seine Probleme
angefangen hätten. Die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen,
hätten eine Hausdurchsuchung gemacht und ihn mitgenommen. Im Camp
sei er mit allen möglichen Sachen geschlagen, zwei bis drei Tage festge-
halten und befragt worden. Danach habe er Unterschrift leisten müssen.
Die Soldaten seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hät-
ten sich auch bei Nachbarn nach ihm erkundigt. Aus Angst sei er nach In-
dien gegangen, dies mit der Absicht, nach Europa weiterzureisen. Aus fi-
nanziellen Gründen habe dies nicht geklappt, so dass er nach Sri Lanka
habe zurückkehren müssen. Er sei wieder im Camp verhört und geschla-
gen, sexuell misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Letztmals sei
er im Juni 2013 im Camp befragt worden. Er habe seine Identitätskarte
abgeben müssen, diese jedoch Mitte Juli 2013 zurückerhalten.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am
4. September 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
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Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 14. September
2015, eine eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers
samt englischer Übersetzung, ein Referenzschreiben der D._______, ein
Geburtsregisterauszug betreffend K.S. und eine polizeiliche Vorladung
vom 23. August 2013 (im Original samt englischer Übersetzung) beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an. Am 30. Oktober 2015
wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich und unlogisch und damit insgesamt nicht
glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er unvereinbare Angaben zu sei-
nen Tätigkeiten für die LTTE und den damit verbunden Problemen mit der
sri-lankischen Armee gemacht. Zudem seien seine Angaben in Bezug auf
den Mann, welcher ihn verraten haben könnte, nicht plausibel. Weiter sei
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es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Armee zwar die Identitätskarte, nicht
jedoch den Reisepass entzogen haben sollte. Dass er schlussendlich mit
demselben Reisepass in die Schweiz ausgereist sei, unterstreiche die Un-
glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.2 In der Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nach
seiner Ausreise sowohl im August 2013 als auch im Januar 2014 zuhause
von der Polizei gesucht worden. An seiner Statt sei die Identitätskarte sei-
nes Bruders beschlagnahmt und dieser aufgefordert worden, sich im Ar-
meelager zu melden. Der Bruder sei in der Folge aus Sri Lanka ausgereist,
dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Nach umfangreichen Ausführungen
zu politischen Geschehnissen und der Menschenrechtslage in Sri Lanka
wendet er ein, sich nicht daran erinnern zu können, an der BzP vom Aus-
heben von Gräben gesprochen zu haben. Dieser Fehleintrag sei auf die
hektische Atmosphäre bei der Befragung und seine Angst, die Polizisten
könnten ihn schlagen, zurückzuführen. Es könne ihm daher auch nicht an-
gelastet werden, dass er unerwähnt gelassen habe, dass es sich bei der
erschossenen Person um seinen Cousin gehandelt habe. Die Fragen und
Antworten zu den Kontakten mit dem Militär seien unpräzis übersetzt wor-
den. Seine zeitlichen Angaben seien ungenau ausgefallen, was aber im
Kontext der kulturellen Gepflogenheiten und der Schulbildung gesehen
werden müsse. Zudem seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
kleiner als bei einer Beweisführung. Weiter habe ihn das Militär im Jahr
2013 sehr wohl nach seinem Reisepass gefragt, ihm allerdings seine An-
gabe, er hätte diesen nach der Rückkehr aus Indien seinem Agenten zu-
rückerstattet, geglaubt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorin-
stanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu
beanstanden ist. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dar-
gelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers wi-
dersprüchlich sind und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns entgegenlaufen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aus-
sagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Für die Annahme, es
sei bei der vorinstanzlichen Befragung aufgrund der Übersetzung zu Miss-
verständnissen gekommen, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte,
zumal der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher beziehungsweise
die Dolmetscherin gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu ha-
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ben, und die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung un-
terschriftlich bestätigte (vgl. vorinstanzliche Akten A10 S. 2 und 9; A28 S. 1
und 25). Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung sind
keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkei-
ten hindeuten würden (vgl. A28 S. 26). Damit bleiben die nicht übereinstim-
mend geschilderten Kontakte mit dem Militär (vgl. A10 S. 7 und A28
F115 ff.) unerklärlich. Anzufügen ist, dass es sich bei der abweichenden
Darstellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um
blosse Ungenauigkeiten handelt, sondern es wurden die Kontakte mit dem
Militär, namentlich deren Verhörmethoden bei der Anhörung in unver-
gleichlich gesteigerten Mass geschildert (sexueller Missbrauch, Schläge
bis zur Ohnmacht, Todesdrohung). Sodann ist der Umstand, dass die Asyl-
gründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und
weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen be-
steht, bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in
der einlässlichen Anhörung zwar zu beachten, er führt aber nicht dazu,
dass jegliche Widersprüche in den Asylvorbringen nachzusehen wären
und den asylsuchenden Personen nicht vorgehalten werden könnten. So
wäre bei Wahrunterstellung der Vorbringen unter anderem zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP erwähnt hätte, dass es sich
bei der getöteten Person, welche ihn zuvor verraten haben könnte, um sei-
nen Cousin gehandelt habe. Die Behauptung, die Widersprüche seien auf-
grund der hektischen Atmosphäre beziehungsweise seiner Angst bei der
ersten Befragung entstanden, vermag nicht zu überzeugen. Dem Verlauf
des Befragungsprotokolls sind keine Hinweise auf eine Verunsicherung
des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche ihm verunmöglicht hätte,
angemessen und wahrheitsgemäss über seine Asylgründe Auskunft zu ge-
ben. Eine gewisse Nervosität kann angesichts der Situation einer Befra-
gung zwar durchaus nachvollzogen werden, dies dürfte die korrekte Schil-
derung der Asylgründe aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Be-
schwerdeeinwand, wonach es sich beim Ausheben der Gräben um einen
"Fehleintrag" im Protokoll der BzP handle, überzeugt deshalb nicht. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in zeitlicher
Hinsicht konkretisiert ("als der Durchgang zu Jaffna geschlossen wurde";
vgl. A10 S. 7) und als eigentliche Schnittstelle in seinem Leben ("…, aber
seit diesem Zeitpunkt habe ich Probleme gehabt"; vgl. a.a.O.) geschildert
hatte. Damit bleiben die beträchtlichen Widersprüche betreffend die für die
LTTE ausgeführten Tätigkeiten unauflösbar und die Schlussfolgerung des
SEM, wonach grosse Zweifel an seiner angeblichen Verbindung zu den
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LTTE aufkommen, ist nicht zu beanstanden. Damit ist der geltend gemach-
ten Suche nach ihm sowie der angeblichen Reflexverfolgung seines Bru-
ders die Grundlage entzogen.
6.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeig-
net, an der Einschätzung bezüglich seiner angeblichen Verbindung zu den
LTTE und der vorgebrachten Verfolgung durch die Armee etwas zu ändern.
Bei den Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers und der Methodisten
Kirche handelt es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswer-
ten Beweiswert und dem Geburtsregisterauszug von K.S. sind weder der
behauptete Verwandtschaftsgrad noch ein Todesdatum, geschweige denn
die dargelegten Todesumstände oder ein Bezug zu den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Gemäss polizeilicher Vorladung vom
23. August 2013 hätte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 auf dem
Polizeiposten erscheinen müssen. Die Vorladung widerspricht damit des-
sen Ausführungen in der Anhörung, wonach er im Januar 2014 (nicht im
August 2013) von der sri-lankischen Armee (nicht von der Polizei) gesucht
worden sei. Auch erwähnte er bei der Anhörung nicht, dass er selbst vor-
geladen worden sei, sondern gab an, sein Bruder hätte sich im Camp mel-
den müssen (vgl. A28 F25). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bestehen
grundlegende Zweifel an der Echtheit der polizeilichen Vorladung, so dass
sich daraus jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten
lässt.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
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entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend
zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen wer-
den, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
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Seite 10
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna-Halbinsel),
mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet. Dort lebte er zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern. Er besuchte bis zum 15. Lebensjahr die Schule und
arbeitete danach auf dem Land seiner Familie in der Landwirtschaft. Der
Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein familiäres sowie
soziales Umfeld und ist jung und gesund, so dass davon ausgegangen
werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wie-
der integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs.
2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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