B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6290/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo sie
als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wurden und
Asyl erhielten,
dass sie am 9. Juni 2011 erstmals in der Schweiz Asylgesuche einreich-
ten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde
vom 25. Oktober 2011 mit Urteil E-5879/2011 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 1. November 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2011 ein zweites Mal
in der Schweiz um Asyl nachsuchten und das BFM auf jene Gesuche mit
Verfügung vom 10. Februar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-1074/2012 vom 2. März 2012 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2013 ein weiteres Mal
Asylgesuche beim BFM einreichten,
dass sie am 21. August 2013 summarisch befragt und am 14. Oktober
2013 eingehend zu ihren Asylgründen anhört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer erneuten Asylgesuche im Wesentlichen die
anlässlich der vorangehenden Asylverfahren gemachten Vorbringen wie-
derholten und als neue Asylgründe insbesondere vorbrachten, sie seien
am (…) 2012 nach Deutschland zurückgekehrt, wo ihnen die elterliche
Sorge für ihren Sohn, den Beschwerdeführer 3, entzogen worden und
dieser in ein Konzentrationslager gebracht worden sei,
dass er dort gefoltert und mit ihm medizinische Experimente durchgeführt
worden seien,
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dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der deutschen Bundeskanzlerin
und der Polizei beschwert habe und von letzterer misshandelt worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin 2 grundlos verhaftet worden sei,
dass ihr Sohn schliesslich geflüchtet und zu ihnen zurückgekehrt sei,
woraufhin sie in die Schweiz gekommen seien,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen einen Kon-
sultationszettel einer Kinderarztpraxis vom 11. Oktober 2012, einen Be-
schluss des Amtsgerichts D._______ vom (…), eine Beschwerdeschrift
vom (…), ein Schreiben des Jugendamts D._______ vom (…), Beschlüs-
se des Oberlandesgerichts D._______ vom (…) und vom (…), ein
Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 19. Juni 2013 sowie Urteile des (…) vom (…) und des (…) vom (…)
(alle betreffend den Entzug des elterlichen Sorgerechts über den Be-
schwerdeführer 3) und ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers
3 an den Bundespräsidenten Ueli Maurer zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 – eröffnet am 6. No-
vember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhoben und sinngemäss beantragten, diese sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie der Beschwerde ein Blatt mit einer Kinderzeichnung und einem
Text in kyrillischer Schrift beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse bestehen, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss in der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) begründeter
und seither konstanter Praxis das erfolglose Durchlaufen eines Asylver-
fahrens in der Schweiz bedeutet, dass explizit rechtskräftig festgestellt
oder implizit davon ausgegangen worden ist, ein Gesuchsteller sei nicht
Flüchtling (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5),
dass mit anderen Worten ein Gesuchsteller ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat, wenn in einem vorangehenden Asylentscheid davon
ausgegangen worden ist, er sei nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen, was vorliegend der Fall ist, da die Beschwerdeführenden in
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind (die Beschwerdeführenden 1
und 2 seit Ende 1997 und der Beschwerdeführer 3 seit September 2004),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
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vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sie in formeller Hinsicht sinngemäss monieren, nach Durchführung
von Anhörungen im Sinne von Art. 36 AsylG sei die Ausfertigung eines
Nichteintretensentscheides "unmöglich" beziehungsweise nicht zulässig,
dass diese Rüge unbegründet ist, da nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b eine An-
hörung in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gerade stattfinden
muss, wenn wie vorliegend die asylsuchende Person aus dem Heimat-
staat (vorliegend Ukraine) oder Herkunftsstaat (vorliegend Deutschland)
in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit begründete, dass in den vorangehenden Asylverfahren
festgestellt worden sei, dass sie als anerkannte Flüchtlinge nach
Deutschland in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren könnten,
dass sich die neu geltend gemachten Asylgründe im Wesentlichen auf
das Verfahren in Deutschland betreffend das elterliche Sorgerecht bezie-
hen würden, jedoch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismit-
tel keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die deutschen Behörden
systematisch oder in grober Weise geltende Normen verletzen würden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift insbe-
sondere ihre anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten
Aussagen wiederholen und vorbringen, der Beschwerdeführer 3 sei am
(…) gekidnappt und nach Deutschland gebracht worden, wo er seither
gefangen gehalten werde,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vor–
instanzlichen Erwägungen und insbesondere den fehlenden Verfolgungs-
hintergrund der geltend gemachten Ereignisse zu entkräften, weshalb auf
die Erwägung II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers 3 an die deutschen Behör-
den nach Erlass des Urteils des (…) vom (…) nicht Gegenstand des
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Asylverfahrens bildet und deren Rechtmässigkeit daher durch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht beurteilt werden kann,
dass indes keinerlei Hinweise auf eine Gefangennahme und Misshand-
lung des Beschwerdeführers 3 durch die deutschen Behörden bestehen
und es den Beschwerdeführenden 1 und 2 zuzumuten ist, sich – wie sie
dies bereits in der Vergangenheit getan haben – auf dem Rechtsweg ge-
gen den Entzug der elterlichen Sorge durch die deutschen Behörden zu
wehren,
dass nicht ersichtlich ist, was mit der Beschwerdebeilage – dem Blatt mit
der Kinderzeichnung und kyrillischer Handschrift – bewiesen werden soll,
zumal die Beschwerdeschrift darauf keinen Bezug nimmt,
dass somit keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung
der Beschwerdeführenden in Deutschland bestehen und das BFM dem-
nach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf deren
Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von
der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass – wie das BFM zu Recht feststellte – die Beschwerdeführenden in
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind und deshalb der Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu prüfen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung durch die dortigen Behörden
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sie in Deutschland Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vor
Rückschiebung in ihren Heimatstaat geniessen,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge berechtigt
sind, nach Deutschland zurückzukehren,
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dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: